Ärzteschaft
Ärzte begrüßen geplanten Ausbau der Palliativmedizin
Montag, 9. Dezember 2013
Berlin – Die Steuerungsgruppe der Charta Palliativmedizin hat den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung begrüßt. Im Vorfeld hatten die Bundesärztekammer, die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin und der Deutsche Hospiz- und Palliativverband sich in einem gemeinsamen Schreiben an die Verhandlungsführer der Koalitionsarbeitsgruppen Gesundheit und Pflege sowie Familie, Frauen und Gleichstellung gewandt und gefordert, die Rechte von Schwerstkranken und Sterbenden zu stärken.
Nun heißt es im Koalitionsvertrag: „Zu einer humanen Gesellschaft gehört das Sterben in Würde. Wir wollen die Hospize weiter unterstützen und die Versorgung mit Palliativmedizin ausbauen.“ Dieser Passus sei ein „wichtiges Signal für die vor uns liegende Arbeit in der kommenden Legislaturperiode“, hieß es aus der Steuerungsgruppe.
Mehr als 50 Verbände, verschiedene Ministerien und die beiden großen Kirchen haben 2010 die „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“ verabschiedet. Sie thematisiert die Rechte, Bedürfnisse und Wünsche von Schwerstkranken und Sterbenden. Mittlerweile haben rund 800 Institutionen und mehr als 9.200 Personen die Charta unterschrieben.
In fünf Leitsätzen plädieren die Verbände und Organisationen für eine Verbesserung der medizinischen, ethischen und juristischen Rahmenbedingungen. Versorgungsstrukturen müssten stärker miteinander vernetzt, Aus-, Weiter- und Fortbildung ausgebaut und Forschungsvorhaben gefördert werden. © hil/aerzteblatt.de

@advokatus diaboli
In Kommentaren wie dem von „advokatus diaboli“ wird leider allzu häufig in bester populistischer Manier der Eindruck erweckt, als würden in Deutschland die Menschen reihenweise gegen ihren Willen am Leben gehalten und ihrer Selbstbestimmung beraubt. In der Realität sieht es aber so aus, dass in Deutschland (zumindest aus strafrechtlicher Sicht) weder Suizid, noch die Beihilfe zum Suizid verboten sind, was z.B. in den Niederlanden oder Österreich anders und weniger liberal geregelt ist. Auch in Bezug auf ärztliche und pflegerische Maßnahmen ist es unstrittig, dass neben der Indikation der Patientenwille das maßgebliche Kriterium darstellt. Eine Zuwiderhandlung würde ohnehin den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen. Auch die Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung formulieren unmissverständlich, dass der Verzicht oder der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (einschließlich der Ernährung) ärztlich begleitet werden müssen, sofern die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Lediglich in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (die von den einzelnen Landesärztekammern in unterschiedlicher Weise übernommen, bzw. verändert wurde) heißt es (neben einem Hinweis auf des §216 StGb), dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, wobei unscharf bleib, wo diese Hilfe beginnt. Hier ist es aber die Aufgabe der Ärzteschaft sich darauf zu verständigen, wie sie Ihren Aufgabenbereich definiert wissen wollen. Soweit ich informiert bin erfolgt dies in einem demokratischen Prozess und einer Beschussfassung auf den jeweiligen Deutschen Ärztetagen. Ich persönlich halte es für richtig, dass sich die deutsche Ärzteschaft bisher mehrheitlich dafür ausgesprochen hat, die direkte Beihilfe zum Suizid nicht als ärztliche Leistung zu definieren, aus der sich dann ein ggfs. vergütungsrelevanter Anspruch ableiten ließe. Zumal eine solche Regelung natürlich nicht zwangsläufig die SELBSTbestimmung von Patienten befördern würde.

Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die Gewissensfreiheit der Ärzte wahren!
Hierzu gehört ohne Frage, dass das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidassistenz in der ärztlichen Musterberufsordnung aufgehoben wird, für das im Übrigen die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen gebetsmühlenartig werben.
Eine Stärkung der Rechte der Schwersterkrankten und Sterbenden bedeutet in erster Linie die Akzeptanz verfassungsrechtlicher „Binsenweisheiten“ in Gestalt der hohen Bedeutung des Selbstbestimmungsrechtes der Patienten und der Gewissensfreiheit der Ärztinnen und Ärzte!
Die Initiatoren und die Steuerungsgruppe der Charta mögen sich in erster Linie von ihrem neopaternalistischen Kurs verabschieden und gegenüber den in unserer Verfassung verbürgten Grundrechte der schwersterkrankten und sterbenden Menschen und der Ärzteschaft den notwendigen Respekt zollen.
Das Selbstbestimmungsrecht der Schwersterkrankten und Sterbenden führt nicht zur Fremdbestimmung Dritter und insofern sollte es vorzugsweise den Ärzten gestattet sein, über eine Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Schwersterkrankten und Sterbenden selbst zu entscheiden.
Ethische Zwangsdiktate oder – wie es der Mediziner Michel de Ridder formuliert hat – eine ethische Bastapolitik ist eben nicht von Verfassung wegen anbefohlen und in diesem Sinne bleibt nur der Appell an die Initiatoren, endlich von einer ethischen Zwangskollektivierung eines gesamten Berufsstandes abzurücken.

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