Vermischtes
Stolperfalle beim Krankengeld nach gekündigtem Arbeitsverhältnis
Dienstag, 4. März 2014
Kassel – Wer am Ende eines auslaufenden Arbeitsverhältnisses krank wird, muss aufpassen, um seinen Anspruch auf Krankengeld zu wahren. Eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss dann immer schon vor Auslaufen der vorausgehenden Bescheinigung ausgestellt sein, entschied heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Eine direkte Folge der Bescheinigungen reicht nicht aus. (Az: B 1 KR 17/13 R)
Im Streitfall lief das Arbeitsverhältnis Ende September 2010 aus. Zwei Tage vorher, am 28. September, wurde die Noch-Arbeitnehmerin bis zum 24. Oktober 2010, einem Sonntag, krankgeschrieben. Erst am folgenden Montag war die Ärztin aus ihrem Urlaub zurück und bescheinigte erneut Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“.
Weil nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr bestand, bewilligte die Krankenkasse Krankengeld bis 24. Oktober 2010. Für die Folgebescheinigung ab 25. Oktober wollte sie aber kein Krankengeld mehr zahlen.
Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Die Klägerin sei nach Auslaufen der ersten Bescheinigung arbeitslos und daher nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Das Gesetz verlange in solchen Fällen, dass eine Folgebescheinigung vor dem Ende der vorangehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird. Das gelte auch dann, wenn wie hier der letzte Tag der vorangehenden Bescheinigung auf einen Sonntag fällt.
© afp/aerzteblatt.de

mal ein Urteil lesen …
Juris fasst dies so zusammen:
Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat
"Bei einer Krankschreibung "auf nicht absehbare Zeit" oder "bis auf Weiteres" müssen für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht. Von einer solchen Krankschreibung ist auch auszugehen, wenn der Versicherte einen Auszahlschein vorlegt, in dem die Frage, ob noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bejaht wird und in der Rubrik ""nächster Praxisbesuch"" kein Eintrag erfolgt ist. | § 44 SGB 5, § 46 SGB 5"
Fundstelle: juris Das Rechtsportal
und dazu das Urteil aus Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166939&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Darin könnte die Basis für weitere Diskussionen liegen - viel Erfolg!

mal ein Urteil lesen …
Juris fasst dies so zusammen:
Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat
"Bei einer Krankschreibung "auf nicht absehbare Zeit" oder "bis auf Weiteres" müssen für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht. Von einer solchen Krankschreibung ist auch auszugehen, wenn der Versicherte einen Auszahlschein vorlegt, in dem die Frage, ob noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bejaht wird und in der Rubrik ""nächster Praxisbesuch"" kein Eintrag erfolgt ist. | § 44 SGB 5, § 46 SGB 5"
Fundstelle: juris Das Rechtsportal
und dazu das Urteil aus Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166939&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Darin könnte die Basis für weitere Diskussionen liegen - viel Erfolg!

Unkenntnis oder Gleichgültigkeit ...
So hat das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Krankengeld bereits in seinem Urteil vom 10.05.2014, B 1 KR 19/11 R, angedeutet:
„Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass von KKn nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen KKn auslösen können.“
Könnte das Motivation sein, über die „BSG-Krankengeld-Falle“ nachzudenken, um – auch gesundheitlich – schwerwiegende Folgen möglichst zu vermeiden: bis zu 36 Monaten Krankengeld-Verlust und dafür eigene Krankenversicherungsbeiträge.

"Machts Sinn"...
Meine Prognose ist allerdings, dass es völlig abwegig ist, Ärzten auch noch "Schuld" in die Schuhe zu schieben, dass sie nicht auch noch Arbeits- und Sozialrecht beherrschen. Für AU und Krankengeld sind die mündigen Versicherten selbst verantwortlich. Dafür sind wir Vertragsärzte für viel zu viele andere Dinge persönlich haftend verantwortlich.
Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Naja, Dr. Schätzler ...
Das offizielle AUB- bzw. Auszahlschein-Formular und die AU-RL haben mit dem Krankengeld-Anspruch offenbar weniger zu tun als unter Ärzten allgemein angenommen wird. Nicht in jedem Kästchen muss immer ein Datum stehen. Viele der Kollegen/innen wissen das.
Wesentlich wäre, dass der Arzt oder die Ärztin, der sich ein/e Patient/in wegen Arbeitsunfähigkeit anvertraut, auch den Bezug zum Krankengeld kennt. Das ist viel zu oft nicht der Fall.
Wer AUB bis Sonntag bescheinigt, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung aber schon am Freitag erforderlich ist, macht sich mit schuldig, wenn anschließend der Krankengeld-Anspruch und das bisherige Verischerungsverhältnis weg sind.

Naja, Dr. Schätzler ...
Das offizielle AUB- bzw. Auszahlschein-Formular und die AU-RL haben mit dem Krankengeld-Anspruch offenbar weniger zu tun als unter Ärzten allgemein angenommen wird. Nicht in jedem Kästchen muss immer ein Datum stehen. Viele der Kollegen/innen wissen das.
Wesentlich wäre, dass der Arzt oder die Ärztin, der sich ein/e Patient/in wegen Arbeitsunfähigkeit anvertraut, auch den Bezug zum Krankengeld kennt. Das ist viel zu oft nicht der Fall.
Wer AUB bis Sonntag bescheinigt, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung aber schon am Freitag erforderlich ist, macht sich mit schuldig, wenn anschließend der Krankengeld-Anspruch und das bisherige Verischerungsverhältnis weg sind.

sonst immer mündige Patienten...
Die Krankenkasse hat keine Wahl - sie muss kündigen und die Krankengeldzahlung einstellen!
Außerdem: Die Anrufe werden dokumentiert - zumindest der Anruf selbst, wenn auch nicht unbedingt der Inhalt.
Auch ich habe gelegentlich damit zu tun, dass Patienten den expliziten Hinweis einfach missachten, dass die Vorstellungstermine eingehalten werden müssen, und anschließend selbstverständlich erwarten, dass der Eintrag rückdatiert wird!
Oft hält es der Versicherte auch gar nicht für nötig, den Arzt selbst darüber zu informieren, dass er gekündigt wurde und sich für andere Tätigkeiten der Arbeitsagentur zur Verfügung stellen könnte...

Leider irrt "Machts Sinn"!
Wer das offizielle Formular Muster 1a (7.2008) "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch nur vage erinnert, weiß, dass darin eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ gar nicht möglich ist. Dort steht:
• "arbeitsunfähig seit
• voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich
• festgestellt am"
Diese Kategorien sind mit exakten Datumsangaben zu belegen.
Sollte "Machts Sinn" die von ca. 140 verschiedenen GKV-Kassen individuell gestalteten "Auszahlungsscheine für Krankengeld" mit AU-Bescheinigungen verwechseln, gilt dort sinngemäß dasselbe, weil auch dort "bis auf Weiteres" keinen Sinn machen würde, wenn nach einem exakten Datum gefragt wird. AUs und Auszahlungsscheine werden dem Patienten persönlich zur Weiterleitung an Arbeitgeber, Krankenkasse, BA für Arbeit usw. übergeben. Das Nichtbeachten der dort fixierten Fristen liegt nicht im Verantwortungsbereich der Ärztinnen und Ärzte. Dafür sind ausschließlich die Patienten selbst verantwortlich.
Nichts anderes hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Was ich allerdings mit dem Satz von "Machts Sinn": "Die AU-RL ober Wünsche der Krankenkassen stehen dem nicht entgegen" entscheiden soll, ist mir „bis auf Weiteres“ unklar.
Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

"BSG-Krankengeld-Falle" vermeiden!
Also liebe Ärzte (m/w), bitte vermeiden Sie künftig Schicksale wie dieses:
http://www.ksta.de/chorweiler/-koeln-blumenberg-krankengeld-fristlos-gestrichen,15187566,26163420.html

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