Politik
Gesetzentwurf zur Regelung des assistierten Suizids vorgelegt
Dienstag, 26. August 2014
München – Palliativ-Mediziner, Ethiker und Juristen wollen die Beihilfe zum Suizid bei schwerstkranken Patienten in Deutschland gesetzlich regeln und legten dazu heute in München einen Gesetzesvorschlag vor. Ihm zufolge soll Hilfe zum Selbstmord grundsätzlich strafbar bleiben, Ärzte und nahe Angehörigen sollen aber ausgenommen sein. Sie sollen schwerstkranken Menschen, die „an einer unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung leiden“ unter strengen Voraussetzungen beim Suizid helfen dürfen.
Der Bundestag will nach der Sommerpause über eine gesetzliche Regelung des assistierten Suizids debattieren. Vorgestellt wurde der jetzige Gesetzentwurf von dem Palliativmediziner Gian Domenico Borasio von der Universität Lausanne, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Deutschen Ethikrates und Medizinrechtler Jochen Taupitz sowie den Medizinethikern Ralf Jox und Urban Wiesing von den Universitäten München und Tübingen. Konkret schlagen sie vor, die Beihilfe zur Selbsttötung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu belegen. Angehörige oder dem Betroffenen nahestehende Personen sollen nicht strafbar sein, wenn sie „einem freiverantwortlich handelnden Volljährigen“ Beihilfe leisten.
Für den Arzt sieht der Entwurf mehrere Bedingungen vor: Er muss zuvor die Freiwilligkeit des Suizidwunsches geprüft und den Patienten umfassend und lebensorientiert über andere, insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten aufgeklärt haben. Außerdem muss ein zweiter unabhängiger Arzt hinzugezogen werden. Zwischen dem Aufklärungsgespräch und dem anschließend geäußerten Wunsch nach Beihilfe müssen mindestens zehn Tage verstreichen. Jede Form der Werbung für Suizidbeihilfe soll verboten werden.
„Wir wollen, dass Menschen, die für sich selbst keinen anderen Ausweg als die Selbsttötung sehen, in einem vertrauensvollen Gespräch mit ihrem Arzt Alternativen aufgezeigt bekommen, letztlich aber auch von ihrem Arzt in den Tod begleitet werden dürfen. Zugleich soll unser Vorschlag möglichem Missbrauch entgegen wirken“, erläuterte Taupitz.
Autoren bemängeln Rechtsunsicherheit
Nach Meinung der Mediziner und Juristen herrscht derzeit in Deutschland erhebliche Rechtsunsicherheit, die zu unnötigem Leiden führe. Es reiche aber nicht aus, organisierte oder gewerbliche Suizidbeihilfe einfach zu verbieten, betonen die Professoren. Der Gesetzesvorschlag solle Rechtssicherheit schaffen, Freiräume für ein selbstbestimmtes Sterben belassen, und zugleich den Lebensschutz stärken, also Suizide verhindern und lebensfeindlichem sozialem Druck vorbeugen, erklärten sie.
Ihr Ziel sei es außerdem, mit der Regelung eine Freigabe der Tötung auf Verlangen sowie eine Suizidbeihilfe für gesunde Hochbetagte oder psychisch Kranke zu verhindern. Außerdem müsse die Hospiz- und Palliativversorgung gestärkt werden. Eine Dokumentationspflicht soll zudem erstmals verlässliche Daten über die Situation in Deutschland liefern.
„Beihilfe zur Selbsttötung wird praktiziert, aber meist im Geheimen, ohne Regeln und Kontrollen, unter Verletzung ethischer Standards. Ein bloßes Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe wird daran nichts ändern, die Situation würde sich nur verschärfen. Wer es wirklich ernst meint mit dem Schutz des Lebens, muss Regeln aufstellen für eine verantwortungsvolle Suizidbeihilfe. Das tun wir mit diesem Gesetzesvorschlag“, betonte Jox.
Borasio verwies auf internationale Daten, die einen deutlichen Anstieg der Sterbehilfefälle dort zeigten, wo die Tötung auf Verlangen erlaubt ist (Holland und Belgien), aber nicht dort, wo nur der assistierte Suizid zugelassen ist (Schweiz und Oregon).
Bundesärztekammer: Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe
Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, steht dem heute vorgestellten Gesetzesvorschlag kritisch gegenüber. „Bei allen Vorschlägen, die jetzt in die gesellschaftliche und politische Diskussion zur Sterbehilfe eingebracht werden, ist immer zu prüfen, ob die Intention des § 216 Strafgesetzbuch (Tötung auf Verlangen) wie auch die besondere Vertrauensstellung des Arztes gegenüber seinen Patientinnen und Patienten gewahrt bleibt“, betonte er. Nach der Berufsordnung hätten Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung sei hingegen keine ärztliche Aufgabe.
SPD-Politiker signalisieren Zustimmung
Mehrere SPD-Politiker signalisierten hingegen ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. „Er entspricht weitgehend unseren Vorstellungen“, sagte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Burkhard Lischka, der Welt. Allerdings gebe es noch Bedarf für Diskussionen über Details. „Man muss überlegen, ob in die Bedingungen für die ärztliche Suizid-Beihilfe aufgenommen werden muss, dass der Patient an großen Qualen leidet“, sagte Lischka. Zudem bezweifle er, ob die Frist von zehn Tagen ausreiche, um einen wirklich stabilen Todeswunsch erkennen zu können.
Zustimmung kam auch von Kerstin Griese, kirchenpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion: „Ich halte die Intention dieses Vorschlag für gut und die Ziele für richtig“, sagte sie der „Welt“. Für den Vorschlag spricht nach Ansicht von Griese, „dass dadurch die Tätigkeit von Sterbehilfe-Vereinen unterbunden würde und es eng definierte Freiräume für Angehörige und Ärzte gäbe“.
Gröhe gegen jede Form organisierter Hilfe zur Selbsttötung
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) setzt sich dafür ein, jede Form organisierter Hilfe zur Selbsttötung zu verbieten, nicht nur die auf Gewinn abzielende. Der Unionsfraktionsvorsitzende Volker Kauder (CDU) hatte sich ähnlich geäußert. Der CDU-Politiker Peter Hintze sprach sich dagegen für eine ärztliche Unterstützung beim Sterben in schwersten Leidenssituationen aus.
„Die Bürger haben ihre eigenen Vorstellungen vom Leben und Sterben und befürworten weit mehrheitlich die Beihilfe zum Suizid. Ihre unterschiedlichen Vorstellungen von würdevollem Sterben sind zu respektieren. Der Gesetzgeber darf dem Bürger die richtige Weise zu leben und zu sterben nicht vorschreiben, aber er muss dafür Sorge tragen, dass niemand in seinen individuellen Entwürfen von anderen bedrängt, manipuliert oder geschädigt wird“, betonte dagegen Wiesing bei der Vorstellung des Gesetzesvorschlags. © ER/kna/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema
