Politik
MDK-Prüfungen: Bei Klagen bleiben Sozialgerichte zuständig, bis die neuen Schlichtungsausschüsse gegründet wurden
Freitag, 10. Oktober 2014
Kassel – Solange die Schlichtungsausschüsse auf Landesebene noch nicht gegründet sind, können Krankenhäuser oder Krankenkassen bei Streitigkeiten über Krankenhausvergütungen die Sozialgerichte anrufen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch klargestellt (Aktenzeichen B 3 KR 7/14 R). Hintergrund: Im vergangenen Jahr hatte die schwarz-gelbe Koalition den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft dazu verpflichtet, die Prüfung als fehlerhaft angesehener Krankenhausabrechnungen zu strukturieren sowie Schlichtungsausschüsse auf Bundes- und Landesebene zu gründen. Letztere sollen vor einer Anrufung der Sozialgerichte tätig werden, wenn der Wert der Forderung 2.000 Euro nicht übersteigt. Nicht in allen Ländern sind diese Ausschüsse jedoch schon gegründet.
Im entschiedenen Fall hat die DAK die Berliner Charité im November vergangenen Jahres wegen einer als falsch angesehenen Krankenhausabrechnung zur Zahlung von 1.018 Euro vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verklagt. Dieses hat die Klage abgewiesen, da dafür nun die Schlichtungsausschüsse zuständig seien.
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In Berlin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedoch noch kein Schlichtungsausschuss errichtet. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts nun mit der Begründung aufgehoben, dass „im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes die Anrufung eines Schlichtungsausschusses erst dann Klagevoraussetzung sein“ könne, „wenn dieser Ausschuss tatsächlich angerufen werden kann“.
Das BSG stellt zudem klar, dass „auch derzeit Klagen über streitig gebliebene Vergütungen von Krankenhausleistungen noch unmittelbar zulässig“ sind. Erst wenn die zuständigen Verbände der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaften angezeigt hätten, welches Gremium im jeweiligen Bundesland schlichtet, greife die neue Regelung.
„Den einzelnen Krankenhäusern und Krankenkassen ist nicht zumutbar, von sich aus die Zuständigkeit und Handlungsfähigkeit des zur Schlichtung berufenen Gremiums zu recherchieren, zumal die Anrufung eines nicht arbeitsfähigen Schlichtungsgremiums in der Regel nicht die Verjährung eines Zahlungs- oder Rückzahlungsanspruchs hemmt“, schreibt das Bundessozialgericht. Den konkreten Rechtsstreit hat es an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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