Politik
Bundessozialgericht bestätigt Mindestmengen bei Kniegelenk-Totalendoprothesen
Mittwoch, 15. Oktober 2014
Kassel – Mit Urteil vom 14. Oktober hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einen seit 2011 bestehenden Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Mindestmengen bei Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) beendet und den Weg frei gemacht für die Wiedereinführung der Mindestmengenregelung für diese Leistung (Aktenzeichen: B 1 KR 33/13 R).
Das BSG hält die Einschätzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für vertretbar, dass eine Mindestmenge von 50 Knie-TEP im Kalenderjahr pro Betriebsstätte die Güte der Versorgung fördert. Das Gericht sieht Knie-TEP als planbare Leistungen an, deren Ergebnisqualität in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängt. Dies sei hinreichend mit wissenschaftlichen Belegen untermauert. Nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse sei eine fortlaufende Befassung des gesamten Behandlungsteams mit Knie-TEP für eine qualitativ hinreichende Behandlungspraxis erforderlich.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte im August 2011 zunächst der Klage einer Klinik gegen die Mindestmenge bei Knie-TEP stattgegeben. Daraufhin hatte der G-BA Revision beim BSG eingelegt und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Mindestmengenregelung ausgesetzt. Der Beschluss zur Aussetzung seit nach wie vor gültig, teilte der G-BA mit, werde aber alsbald formal aufgehoben, so dass dann die Mindestmenge von 50 wieder verbindlich sei.
Der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken, begrüßte die Entscheidung des Bundessozialgerichts: „Das Urteil schafft für den weiteren Umgang mit dem Qualitätssicherungsinstrument der Mindestmenge die erhoffte Rechtsklarheit. Damit haben wir die Basis, dass Mindestmengen auch künftig fester Bestandteil der Qualitätssicherung und der gezielten Steuerung von Krankenhausbehandlungen bleiben.“ © TG/aerzteblatt.de

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