Politik
Engagierte Bundestagsdebatte zur Sterbehilfe: Fünf Positionen kristallisieren sich heraus
Donnerstag, 13. November 2014
Berlin – Eine offen geführte „Orientierungsdebatte“ zur Sterbehilfe bildete heute den Auftakt zu dem „vielleicht anspruchsvollsten Gesetzgebungsverfahren dieser Legislaturperiode“, wie Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) zu Beginn der Debatte im Deutschen Bundestag sagte. 48 Abgeordnete meldeten sich zu Wort und diskutierten gut vier Stunden lang die Optionen einer künftigen gesetzlichen Regelung zum assistierten Suizid, die für Mitte des nächsten Jahres vorgesehen ist. Konkrete Gesetzentwürfe liegen noch nicht vor. Es zeichnen sich jedoch fünf Positionen ab, zu denen sich Abgeordnete über die Fraktionsgrenzen hinweg zusammengefunden haben.
Allen gemeinsam ist die Forderung nach einer deutlichen Verbesserung der Palliativ- und Hospizversorgung. Unterschiede treten jedoch bei den Vorschlägen einer Regelung der Beihilfe zum Suizid zutage.
Arztlicher Hilfe bei der Selbsttötung unter sieben Voraussetzungen
Eine erste Gruppe um die Koalitionsabgeordneten um Peter Hintze (CDU), die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Carola Reimann und Karl Lauterbach ( auch SPD) plädiert für eine gesetzliche Zulassung ärztlicher Sterbehilfe. „Verzweifelte Menschen sollen sich nicht an Sterbehilfevereine wenden müssen, sondern sich ihrem Arzt anvertrauen können“, sagte Reimann. Dabei formulierten die Abgeordneten die Zulassung ärztlicher Hilfe bei der Selbsttötung sieben Voraussetzungen: Unter anderem müsse der Sterbende volljährig und voll einsichtsfähig sein; es müsse sich um eine unheilbare Krankheit handeln, die unumkehrbar zum Tod führe; der Patient müsse erkennbar leiden und umfassend über andere, besonders palliative Behandlungsmöglichkeiten beraten worden sein.
Die Vorschläge ihrer Gruppe seien eng begrenzt auf einen vertrauten Arzt, sagte die SPD-Abgeordnete. Dem Sterbenden gebe die Möglichkeit eines tödlichen Medikaments große Sicherheit. Dies könne gerade zu einer Suizidvermeidung führen. „Mit unserem Positionspapier wollen wir zudem mehr Rechtssicherheit für die Ärzte“, betonte Reimann.
Für Hintze ist es nicht mit der Menschenwürde vereinbar, „wenn aus dem Schutz des Lebens ein Zwang zum Qualtod wird“. Ein Arzt müsse dem Patienten beim friedlichen Einschlafen helfen dürfen. „Das will auch die große Mehrheit der Bevölkerung“, sagte er. Deshalb solle der Deutsche Bundestag dieser Mehrheit eine Stimme geben. Lauterbach berichtete, dass zu Seriensterbehelfern und entsprechenden Organisationen auch viele Menschen mit Depressionen gingen, die eigentlich gerettet werden könnten. „Das können wir so unterbinden.“
„Wir sollten keine Tür öffnen, die man später nicht mehr schließen kann“
Eine zweite Position wurde bei der Debatte von der Mehrheit der Unionsabgeordneten vertreten: Michael Brand lehnt ebenso wie Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (beide CDU) den ärztlich assistierten Suizid ab. „Wir sollten keine Tür öffnen, die man später nicht mehr schließen kann“, erklärte Brand. Durch sie könnten Menschen geschoben werden, die nicht dort hindurch geschoben werden wollten. Die Gruppe um Brand sieht bei einem Ja zur ärztlichen Suizidassistenz die Gefahr, dass der Suizid zum „Normalfall“ wird. Ein Regelangebot würde zu einer schleichenden Werteverschiebung hin zur Tötung auf Verlangen führen, warnte Brand.
Gröhe: „Wir lehnen deshalb jedes Sonderstrafrecht für Ärzte ab"
„Auch die Ärzteschaft wehrt sich gegen eine solche Regelung“, sagte Gröhe. „Das sollten wir ernst nehmen. Wir lehnen deshalb jedes Sonderstrafrecht für Ärzte ab.“ In der Palliativmedizin sei es bereits möglich, lebensverlängernde Maßnahmen auszusetzen. „Das Recht schweigt bisher zu solchen Lebensdramen. Und auch künftig darf es keine Verklärung der Selbsttötung und keine Darstellung des assistierten Suizids als offizielle Option geben,“ betonte der Minister.
Unionsfraktionschef Volker Kauder plädierte ebenfalls für ein umfassendes Sterbehilfeverbot und gegen eine ärztlich begleitete Selbsttötung. In der Palliativmedizin sei die aktive Gabe von schmerzlindernden Mitteln zulässig, selbst wenn dabei eine lebensverkürzende Nebenfolge in Kauf genommen wird, sagte er. „Regelungen sollten wir dem ärztlichen Standesrecht überlassen.“
Gewissensentscheidung des Einzelnen ist gefragt
Die CDU-Abgeordnete Claudia Lücking-Michel sprach als Unterstützerin dieser zweiten Gruppe von einer „klaren Absage an eine ärztliche Assistenz zum Suizid“. Ein solches offiziell geregeltes Angebot würde Betroffene unter Druck setzen. Zudem warnte sie davor, „existenzielle Entscheidungssituationen“ formaljuristisch regeln zu wollen. Stattdessen sei die Gewissensentscheidung des Einzelnen gefragt.
zum Thema
- zum Positionspapier Renate Künast (Grüne), Petra Sitte (Linke) und Kai Gehring (Grüne)
- zum Positionspapier Claudia Lücking-Michel, Michael Brand (beide CDU), Michael Frieser (CSU)
- zum Eckpunktepapier Peter Hintze (CDU), Dr. Carola Reimann (SPD), Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD), Burkhard Lischka (SPD),
- zum Positionspapier Eva Högl und Kerstin Griese (SPD)
- zum Autorenpapier von Elisabeth Scharfenberg und Harald Terpe (Grüne)
- Eckpunkte des BMG zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung
- Dossier: Umgang mit Sterben
Ein drittes Konzept stellten die SPD-Politikerinnen Eva Högl und Kerstin Griese vor. Sie verfolgen einen „Weg der Mitte“ und wollen den Ärzten Freiraum in ethischen Grenzsituationen bewahren. Die SPD-Abgeordneten warnen vor einer ausdrücklichen Erlaubnis und befürchten sozialen Druck auf Betagte und Schwerstkranke. Sie wollen die bestehenden legalen Möglichkeiten der Hilfe am Ende des Lebens, wie sie das ärztliche Standesrecht regelt, erhalten.
Eine vierte Position wird weitgehend von Grünen-Abgeordneten vertreten. Elisabeth Scharfenberg und Harald Terpe wollen die Beihilfe nicht nur für Angehörige, sondern auch für nahestehende Menschen straflos lassen. Dazu sollen auch Ärzte zählen, falls sie in einem engen Vertrauens- und Fürsorgeverhältnis zum Patienten stehen. Sie plädieren für ein strafrechtliches Verbot von „geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe wie auch der öffentlichen Werbung dafür“.
Künast sieht grundsätzlich keinen rechtlichen Änderungsbedarf
Ein fünftes Konzept kommt von der Grünen-Abgeordnete Renate Künast. Sie sieht grundsätzlich keinen rechtlichen Änderungsbedarf. Auch Sterbehilfevereine will sie nicht gänzlich verbieten, sondern nur streng regulieren. Lediglich kommerziell arbeitende Sterbehilfevereine sollen nach ihrer Ansicht verboten werden.
„Die Diskussion der Abgeordneten über eine mögliche Neureglung der Sterbehilfe ist hervorragend“, sagte Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer, am Rande der heutigen Debatte im Deutschen Bundestag gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. Er begrüßte, dass sich bereits zwei deutliche Bekenntnisse abzeichneten: Zum einen der ausdrückliche Vorsatz, die Palliativmedizin in Deutschland zu stärken, und zum anderen ein breiter Konsens zum Verbot der gewerbsmäßigen und organisierten Sterbehilfe durch Vereine. Den Vorstoß von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe für eine bessere Finanzierung palliativmedizinischer Angebote wertete Montgomery zudem als einen „wichtigen Schritt“.
Mehrheit des Deutschen Ärztetages gegen jegliche Form einer gesetzlichen Zulassung des ärztlich assistierten Suizids
„Allerdings sehe ich einen Irrtum in der Interpretation des ärztlichen Standesrechts“, sagte Montgomery. Wenn ein Arzt beispielsweise sedierende Medikamente verabreiche, gehe es um einen Zielwechsel in der Therapie, nicht um Beihilfe zum Suizid. Erneut stellte er klar, dass er und die Mehrheit des Deutschen Ärztetages jegliche Form einer gesetzlichen Zulassung des ärztlich assistierten Suizids ablehne. Dabei verwies er auf die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer, die festhält, dass „Ärztinnen und Ärzte ... Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen haben. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“
In den Berufsordnungen einiger Landesärztekammern sei zwar das Wort „dürfen“ durch „sollen“ ersetzt, räumte der Präsident ein. „Bundesweit ist jedoch klar in den Berufsordnungen verankert, dass sich ein Arzt für den Erhalt des Lebens einsetzen muss“, betonte er. „Das Berufsethos verpflichtet den Arzt, Hilfe zum Leben zu leisten, nicht Hilfe zum Sterben."
Derzeit sind in Deutschland die aktive Sterbehilfe und die Tötung auf Verlangen verboten. Das Spritzen einer tödlichen Dosis gilt als Totschlag. Auch die Tötung auf Verlangen wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Nicht strafbar ist dagegen bislang die Beihilfe zum Suizid. Dazu zählt der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bei einer tödlich verlaufenden Erkrankung. Dieses bewusste Sterbenlassen ist in Deutschland zulässig, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies in einem Grundsatzurteil im Jahr 2010.
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Suizid/Sterbehilfe: Terminologie (1/7)
Suizid: Suizid ist laut Weltgesundheitsorganisation der Akt der vorsätzlichen Selbsttötung. Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von der Straflosigkeit der Selbsttötung aus, wenn sie frei und eigenverantwortlich gewollt und verwirklicht ist.
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Suizid/Sterbehilfe: Terminologie (2/7)
Tötung auf Verlangen: Tötung auf Verlangen liegt laut Strafgesetzbuch (StGB) § 216 vor, wenn jemand durch das „ausdrückliche und ernstliche Verlangen“ des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde und den Tod gezielt aktiv herbeiführt. Die Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten, in den Niederlanden („Euthanasie“), Belgien und Luxemburg dagegen unter bestimmten Bedingungen straffrei gestellt.
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Suizid/Sterbehilfe: Terminologie (3/7)
(Bei-)Hilfe zum Suizid: Beihilfe zum Suizid leistet, wer einem Menschen, der sich selbst tötet, dabei Hilfe leistet. Diese Hilfe kann vielfältige Formen haben, sie kann zum Beispiel darin bestehen, jemanden zu einer Sterbehilfeorganisation im Ausland zu fahren, Medikamente zu besorgen, einen Becher mit einer tödlichen Substanz zuzubereiten und hinzustellen. In Abgrenzung zur „Tötung auf Verlangen“ kommt es darauf an, dass der Hilfeleistende das Geschehen nicht in der Hand hält. Den entscheidenden Akt des Suizids muss der Sterbewillige selbst vollziehen, indem er das Getränk mit der tödlich wirkenden Substanz austrinkt, den tödlichen Schuss abfeuert. Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland straflos.2
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Suizid/Sterbehilfe: Terminologie (4/7)
Ärztlich assistierter Suizid: Rechtlich gesehen ist auch der ärztlich assistierte Suizid zuerst einmal eine Beihilfe zum Suizid und als solche straflos. Unter Umständen können in dieser Konstellation Abgrenzungsprobleme entstehen, die bei anderen Menschen nicht auftreten, weil der Arzt eine Behandlungspflicht haben könnte, die andere Menschen nicht haben und deren Vernachlässigung zum Beispiel dazu führen könnte, einen ärztlich assistierten Suizid als Totschlag durch Unterlassen zu bewerten. In der Regel und mit Blick auf die neueren gesetzlichen Regelungen zu Patientenverfügungen und zur Bedeutung des mutmaßlichen Willens stehen diese Bedenken aber nicht im Zentrum der Diskussion.
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Suizid/Sterbehilfe: Terminologie (5/7)
Therapiezieländerung/Therapieverzicht/Therapieabbruch/Sterben zulassen: Nicht strafbar sind das Unterlassen, Begrenzen oder Abbrechen (Beenden) lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht. Dazu zählt insbesondere der Verzicht auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Medikamentengabe, Beatmung, Intubation, Dialyse, Reanimation beziehungsweise deren Abbruch vor Eintritt des Hirntodes. Der Begriff „Therapiezieländerung“ fokussiert darauf, dass nicht grundsätzlich auf alle therapeutischen Maßnahmen verzichtet wird, wie der Begriff des Behandlungsabbruchs nahelegt; vielmehr erfolgt gezielt eine Korrektur hinsichtlich des Einsatzes einer spezifischen einzelnen Therapie, während gleichzeitig selbstverständlich versucht wird, zu erreichen, dass der Patient nicht leidet.
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Suizid/Sterbehilfe: Terminologie (6/7)
Palliative Sedierung: Palliative Sedierung ist der überwachte Einsatz von Medikamenten mit der Absicht, das Bewusstsein zu reduzieren oder auszuschalten, um so die Belastung durch sonst unerträgliches und durch keine anderen Mittel beherrschbares Leiden zu lindern, in einer für Patienten, Familie und Behandler ethisch akzeptablen Weise. Die palliative Sedierung kann intermittierend oder kontinuierlich erfolgen und eine oberflächliche oder eher tiefe Sedierung zum Ziel haben. Die Intention besteht eindeutig in der Symptomlinderung, nicht in einer Beschleunigung des Todeseintrittes.
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Suizid/Sterbehilfe: Terminologie (7/7)
Behandlung am Lebensende: Die Gabe stark wirksamer Medikamente kann zur Symptomkontrolle notwendig sein. Dabei ist nicht auszuschließen, dass durch unbeabsichtigte Nebenwirkungen der medikamentösen Symptomlinderung der Eintritt des Todes beschleunigt wird. Im Vordergrund steht auch hier die Intention respektive Indikation der genutzten Maßnahmen: Handlungsleitend ist grundsätzlich der Bedarf an Symptomlinderung und nicht eine Beschleunigung des Sterbens. Diese Behandlung ist unter der Voraussetzung einer entsprechenden medizinischen Indikation in Deutschland auch berufsrechtlich zulässig, wenn sie dem ausgesprochenen oder – bei Einwilligungsunfähigkeit – vorab geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Dabei haben 36 Prozent jedoch die Sorge, dass sich schwerkranke oder pflegebedürftige Menschen durch ein Recht auf Suizidbeihilfe gedrängt fühlen könnten, dies auch in Anspruch zu nehmen. Auch sind 74 Prozent der Meinung, dass Mediziner aus ihrem freien Gewissen heraus und ohne Zwang entscheiden sollten, ob sie sich für eine Beihilfe zur Selbsttötung zur Verfügung stellen.
Trotz Informationsmangel glauben zudem rund zwei Drittel, dass der Sterbewunsch eines leidenden Menschen durch eine gute palliative Versorgung gemindert werden kann. Über die Zahl der palliativmedizinischen Einrichtungen gibt es jedoch widersprüchliche Statistiken:
In der Hospizbewegung engagieren sich mehr als 100.000 ehrenamtliche Helfer
Nach Angaben des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands gibt es derzeit in Deutschland rund 1.500 ambulante Hospizdienste, über 200 stationäre Hospize und mehr als 250 Palliativstationen in Krankenhäusern. Die Zahl der Teams für Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung, die Sterbenden zu Hause in schwersten Versorgungssituationen beistehen sollen, sei auf 273 gewachsen. Notwendig wären in Deutschland nach Schätzungen des PalliativVerbandes 330 Teams. In der Hospizbewegung engagieren sich den Angaben zufolge bundesweit 100.000 ehrenamtliche Helfer.
Nach Angaben der Krankenkassen wurden allerdings 2012 lediglich 803 ambulante Hospizdienste bundesweit gefördert. Die Zahl ihrer Ehrenamtlichen wird vom Spitzenverband GKV mit rund 30.000 angegeben. Die Zahl der SAPV-Verträge bezifferten die Kassen für 2011 mit 159. Die Bundesregierung geht von 231 Palliativstationen im Jahr 2011 aus.
Kirchen forden Ausbau der Palliativmedizin
Anlässlich der Bundestagsdebatte bekräftigten auch die evangelische und die katholische Kirche ihre Forderungen nach einem Ausbau der Sterbebegleitung. Die Ablehnung aktiver Sterbehilfe müsse einhergehen mit einem flächendeckenden Ausbau von palliativer und Hospiz-Versorgung, sagte der scheidende Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Nikolaus Schneider. Der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Alois Glück, regte ein Aktionsbündnis beider Kirchen zum Ausbau der Sterbebegleitung an.
Lammert kündigte heute im Bundestag für Anfang nächsten Jahres eine weitere Plenardebatte an, bei der die Gesetzentwürfe konkret vorgestellt werden sollen. Diese würden dann in den Fachausschüssen des Parlaments weiter beraten, bevor es eine zweite und dritte Lesung und eine Entscheidung im Sommer 2015 geben werde. © ER/aerzteblatt.de

Minister Gröhe verschließt sich verfassungsrechtlichen Notwendigkeiten!
Dem Minister sollte klar sein, dass der parlamentarische Gesetzgeber durchaus grundrechtliche Schutzpflichten wahrzunehmen hat und zwar sowohl gegenüber den Patienten als auch den Ärztinnen und Ärzten. Je intensiver ein Grundrechtseingriff ist, um so mehr stellt sich die Frage nach der Eigeninitiative des einzig legitimierten parlamentarischen Gesetzgebers. Nicht ein „Sonderstrafrecht“ für die Ärzte ist gefordert, sondern vielmehr die verfassungskonforme Ausgestaltung des ärztlichen Berufsrechts und da diesbezüglich allen voran die BÄK keinen Handlungsbedarf sieht, muss der Gesetzgeber über eine bundesrechtliche Norm der Normsetzungskompetenz der Kammern die verfassungsrechtlich bedeutsame Grenzen aufzeigen! Mit Blick auf das frei verantwortlichen Sterben eines schwersterkrankten und sterbenden Patienten ist eine parallele ärztliche und sittliche „Sollensordnung“ neben den Freiheitsverbürgungen in unserer Verfassung kein Raum, sind doch auch die Kammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften verpflichtet, in einem besonderen Maße auch ihren (Zwangs-)Mitgliedern den notwendigen Grundrechtsschutz einzuräumen!
Es geht schlicht darum, dass die Kammern meinen, über eine berufsrechtliche Norm das Gewissen der Kollegenschaft „beugen“ zu können und dies ist ein Skandal, der auch als solcher zu brandmarken ist.
Es ist schier unglaublich, wenn Ärzte ihre ärztlichen Kollegen ohne erkennbare Not auf ein ohnehin fragwürdiges und zur Diskussion stehendes Arztethos verpflichten, obgleich es doch Regelungsmöglichkeiten und Techniken gibt, eben das Grundrecht der ärztlichen Gewissensfreiheit zu wahren (wie sich unschwer aus der ethischen Grundsatzdebatte zum Schwangerschaftsabbruch ergibt!).
Nicht ein „Sonderstrafrecht“ ist das Problem, sondern vielmehr die „Sonderethik“ einiger Ärztefunktionäre, die sich in der Rolle als ethische Zuchtmeister wähnen und unverhohlen ethischen Zwang ausüben. Die so verstandene „Arztethik“ führt unmittelbar in die Unfreiheit der Ärztinnen und Ärzte und dies ist eigentlich beschämend, könnte doch ein unbeteiligter Dritter auf die Idee verfallen, die „abtrünnigen Ärzte“ sei „moralisch und arztethisch verroht“!
Mit Verlaub: Der Bundesgesundheitsminister sollte vielmehr dieser „Zwangsethisierung“ ein Ende bereiten, zumindest aber darauf hinweisen, dass ethische Zwangsgebote nicht nur verfassungswidrig, sondern vor allem auch unanständig sind und dem freien Berufsstand der Ärzteschaft wahrlich nicht zur Ehre gereichen.

Präsident der BÄK ist unbelehrbar und nicht auf der Höhe der Zeit!
Der Präsident der BÄK scheint nicht auf der Höhe der Zeit zu sein, zumal in Kenntnis dessen, dass gerade mit Blick auf die Betreuung und Begleitung Schwersterkrankter an ihrem sich neigendem Leben es mittlerweile weitaus differenzierte arzt- und medizinethische Betrachtungsweisen angestellt werden, wonach es eben durchaus ein Gebot der ärztlichen Ethik sein kann, ggf. bei einem Freitod eines Schwersterkrankten zu assistieren.
Der Präsident der BÄK kann und will vor allem nicht verstehen, dass neben der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Schwersterkrankten es entscheidend darauf ankommt, die Ärztinnen und Ärzte in die wohlverstandene Freiheit ihrer individuellen Gewissensentscheidungen zu entlassen, so wie dies etwa bei der Mitwirkung bei einem Schwangerschaftsabbruch der Fall ist.
Mag auch ansonsten die ärztliche Suizidassistenz keine ärztliche Aufgabe sein, so kommt es indes hierauf bei der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht an, ist doch die Beihilfe im Übrigen straffrei. Der Präsident muss endlich begreifen, dass „sein“ Musterberufsrecht mit der entsprechenden Verbotsnorm in § 16 Ä-MBO und die wenig reflektierte Transformation durch einige Landesärztekammern in das jeweilige ärztliche Landesberufsrecht derzeit wohl nicht verfassungskonform ist, wird doch über das ethische Zwangsdiktat mehr oder minder direkt die individuelle ärztliche Gewissensfreiheit gebeugt!
Dieser unsägliche Umstand wird auch nicht dadurch erträglicher, wenn und soweit der Präsident der BÄK in einfacher Schlichtheit feststellt, dass die „Berufsordnungen der Landesärztekammern einheitlich und bundesweit (formulieren), dass es die Aufgabe von Ärzten ist, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten“. Diese „Generalklausel“ ersetzt freilich nicht die dezidiert gefasste Regelung zur Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid, mal ganz davon abgesehen, dass angesichts dieser Generalklausel auch die Mitwirkung bei einem Schwangerschaftsabbruch verboten wäre!
In der aktuellen Debatte geht es darum, einerseits das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten, aber eben auch zentrale Grundrechte der Ärztinnen und Ärzte (als Abwehrrechte gegenüber den eigenen Kammern!) zu wahren. Die Ärzteschaft ist nicht der Willkür ihrer Ärztefunktionäre noch der von ihnen gewählten Delegierten ausgeliefert, sondern diese haben selbstverständlich einen Anspruch darauf, dass auch die Kammer verfassungskonforme berufsrechtliche Regelungen erlassen, die nicht (!) über Gebühr in hochrangige Grundrechte eingreifen.
Dies zu „lernen“, dürfte derzeit eine der vornehmsten Aufgaben der Ärztefunktionäre und damit auch des Präsidenten der BÄK sein, gilt es doch, die Grundrechtsbeeinträchtigungen im ärztlichen (Muster-)Berufsrecht zu beseitigen!
Es ist hohe Zeit, den „ethischen Überzeugungstätern das Handwerk zu legen“, denn es ist mittlerweile unerträglich, wie Laien Grundrechte auch der verfassten Ärzteschaft zu Grabe tragen und so letztlich einen Beitrag dazu leisten, dass mittelbar Grundrechte der schwersterkrankten und sterbenden Patienten sich nicht in einer individuellen Arzt-Patienten-Beziehung entfalten können. Keiner redet im Diskurs der Fremdbestimmung über die Ärzteschaft das Wort; vielmehr werden die Ärztinnen und Ärzte durch die eigene Standesvertretung „fremdbestimmt“ und in ihren Gewissensentscheidungen über das scheinbar „ethische Berufsrecht“ gebeugt. M.E. ist dies ein ungeheurer Skandal, über den die „Sonntagsreden“ der Oberethiker nicht hinwegtäuschen können!

Versprechungen und was davon am Ende bleibt...
Wenn andererseits Krankenkassen davon reden, nur noch Qualität zu bezahlen, heißt dies im Klartext, daß sie nach einem Vorwand suchen, der Hälfte der Häuser weniger zu bezahlen und dem Hamsterrad der Ökonomisierung im Krankenhaus noch einen zusätzlichen Impuls zu verleihen. Und auch die Wortwahl (siehe auch aktuelles Interview mit Dirk Ruiss) spricht dafür, daß die Kassen in diesem Prozeß am liebsten Ankläger, Richter und Henker in einer Person wären.
Mir drängt sich dabei die Frage auf, wie aus Sicht der Krankenkassen "Qualitätskriterien" für die Palliativversorgung aussehen dürften und wie generell die Abrechnung erfolgen soll. Tagessätze wären für Hospize geeignet, aber im "normalen" Krankenhaus führen feste Tagessätze zu einer Verlängerung der Liegedauer. Was passiert, wenn ein Patient zu lange im Hospiz liegt, muß er dann vor dem MDK erscheinen und begründen, warum er noch nicht tot ist? Oder bekommt das Hospiz gar eine DRG (einen Festpreis z.B. für einen Lungenkrebs im Endstadium) und wird in ethische Konflikte gestürzt, wenn der Patient die Liegedauer überschreitet? Und was ist in diesem Fall Qualität? Werden dem Patienten im Todeskampf die Streßhormone abgenommen um zu sehen ob er zufrieden einschläft?
Ich will hier nicht weiter ins Detail gehen, ich überlasse es jedem in seiner eigenen Phantasie nachzuforschen, welche Konsequenzen aus der Vermengung unüberlegter Versprechungen und knallharter Ökonomie entstehen können. Sollte es unseren Abgeordneten wirklich um eine "menschlichere" Medizin gehen, dann sollten sie sich in die Abgründe der Finanzierung und der Steuerungsmechanismen begeben, aber das ist lange nicht so sexy wie moralische Grundsatzreden zu schwingen.

Brief an fünf Parlamentariergruppen zu ihren Positionen
Sehr geehrte Damen und Herren, verehrte Mitglieder des Deutschen Bundestages,
als Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Entwürfe einer gesetzlichen Regelung zur Sterbehilfe möchte ich Ihnen zur morgigen Orientierungsdebatte über Sterbehilfe im Deutschen Bundestag ein persönlich-ärztliches Statement übermitteln. Weshalb ich das tue? Ich bin seit 1975 ärztlich tätig; seit 1992 als familienorientierter Hausarzt („von der Wiege bis zur Bahre“) im Zentrum von Dortmund als Vertragsarzt der Gesetzlichen Krankenversicherung niedergelassen. Täglich, ganz besonders bei Hausbesuchen und in der Palliativmedizin, bin ich mit Fragen konfrontiert, wie meine Patientinnen und Patienten und auch ich selbst den Blick auf das Lebensende fokussieren, diskutieren und kommunizieren können.
Dabei gibt es zwei Aufsätze, die ich in jüngster Zeit publiziert habe, und die ich Ihnen in der Anlage vorstellen möchte:
Der eine Beitrag, veröffentlicht als Editorial in der Zeitschrift „DER ALLGEMEINARZT 13/2011, ist sehr persönlich, weil er im Rückblick auf den Tod meiner Lebensgefährtin im Jahr 2010 geschrieben wurde.
Der zweite Beitrag auf meinem Blog „Schätzlers Schafott“ bei SpringerMedizinOnline ist polemisch, sozusagen ein „Salzkorn in der Suppe“ des Sterbehilfe-Diskurses.
Ich würde mich über Rückmeldungen sehr freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Dr. med. Thomas G. Schätzler
Facharzt für Allgemeinmedizin
Kleppingstr. 24
44135 Dortmund Anlagen
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„Helfen, Heilen, Lindern, Schützen und …“
Nach dem Kieler Ärztetag Anfang Juni 2011 heißt es jetzt in § 16 der ‚Musterberufsordnung‘ MBO: „Ärztinnen und Ärzten haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“. Das ethische Dilemma wird dabei nicht ergriffen. Denn es geht um drei wesentliche Punkte:
Schwerstkranke, von Tod und Sterben gezeichnete Patientinnen und Patienten verspüren unter einer subjektiven bzw. objektiven Belastungsgrenze und Überforderung den Wunsch nach Endlichkeit, nach Abschied und Erlösung von ihrem Dasein. Im günstigsten Fall können der Wunsch verbal oder nonverbal konkludent geäußert und das Ende des Leidens eingefordert werden. Häufig ist diese Möglichkeit gerade n i c h t gegeben. Angehörige, Ärzte und therapeutisches Personal sind dann auf Vermutungen, Ahnungen und Analogien angewiesen. Der vermeintliche Wille der Patienten muss reflektiert, hinterfragt, gesucht und hoffentlich gefunden werden.
Ärztinnen und Ärzte, Angehörige und nichtärztliche Berufsgruppen funktionieren in der Regel über ein positives (selten negatives) Helfer-Syndrom. Sie regenerieren ihre Empathie und Arbeitsfähigkeit über objektiv und subjektiv empfundene Entlastung, Erleichterung oder Linderung, wie infaust die Prognose ihrer Schutzbefohlenen auch sein mag. Ohne positive Rückmeldungen laufen sie Gefahr, in Frustration, Resignation und Aggression zu geraten. Der Wunsch der Sterbenden kollidiert dann mit dem professionellen Selbstverständnis der Helfer. Und diese müssen destruktive Impulse aushalten, wenn die Sterbenden nach Erlösung verlangen.
Unser Rechts- und Wertesystem soll zuallererst das "Mensch-Sein" als Mosaik vielschichtiger Facetten von bio-psycho-sozialen Entitäten, kultureller Reflexion, Kommunikation, Geselligkeit und Einsamkeit, Sexualität und Sinnlichkeit, Genuss und Reue, Freude und Glück, Angst und Schmerz, Krankheit und Gesundheit reflektieren. Da treffen Glaube, Hoffnung, Liebe zusammen mit Solidarität und Verantwortung. Im Spannungsbogen von Sexualität, Schwangerschaft, Geburt, Leben, Sterben und Tod gibt es das Prinzip "Liebe" (Neues Testament), das Prinzip "Verantwortung" (Hans Jonas) und das "Prinzip Hoffnung" (Ernst Bloch).
Doch dann setzt oft das absolute "Helfer-Syndrom" mit unvermittelter Macht und Nachdruck ein. Den Patienten dürfe man doch nicht so einfach sterben lassen, da müsse man doch etwas tun. Man verfällt in einen wilden Aktionismus: Aktive Sterbehilfe, assistierter Suizid, Erlösungspflicht.
Können wir, also Sie und ich, so schwer es manchmal fällt, den sterbenskranken Patienten nicht dort abholen, wo er sich gerade befindet? In seiner Todesangst, seinem Lebensüberdruss, seinem Schmerz, seiner Not, seiner Pein, seiner Depression, seiner Hoffnungslosigkeit? Aber auch in seiner Hoffnung auf Erlösung, seiner Leichtigkeit, seines Abschieds, seines Dahinschwebens, seines Hinscheidens und seiner Vergänglichkeit? Abwarten und begleiten? Trost, Hilfe und Intervention nur dann geben, wenn es wirklich sinnvoll und notwendig ist, vom ersten bis zum letzten Atemzug des Menschen?
„Helfen, Heilen, Lindern, Schützen“ … und „Loslassen“
Dr. med. Thomas G. Schätzler, Facharzt für Allgemeinmedizin in Dortmund
Ich widme dieses Editorial meiner Ende 2010 im 55. Lebensjahr verstorbenen Lebensgefährtin. Sie ist mit Mut, Stärke, Tapferkeit und nie endender Menschenfreundlichkeit im Kreise ihrer 4 Kinder und 2 Enkel ihren Weg gegangen.
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Sterben-„light“ - Aktive oder passive Sterbehilfe – ein Luxusproblem?
Statt der "Pille danach" die "Pille davor" fürs freie, humane und selbstbestimmte Leben? Einverstanden. Nur: Dann will ich auf keinen Fall mehr den Spruch hören: „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“!
Manchmal verstehe ich diese Welt n i c h t mehr: Da haben gut 1,8 Milliarden Menschen auf der Welt nicht genug zu essen. Einer von 8 Menschen weltweit muss abends hungrig Schlafen gehen (Quelle: State of Food Insecurity in the World, FAO, 2013). Diese Menschen würden a l l e s tun, um besser und sicherer leben zu können. Und wir, in unserer selbstzufriedenen, gut situierten postindustriellen Gesellschaft, zermartern uns in Politik, Medien, Feuilleton, Öffentlichkeit und Wissenschaft den Kopf, wie wir im sozialen Miteinander mit aktiver, passiver Sterbehilfe, ärztlich assistiertem Suizid, organisierter und individueller Sterbehilfe, Sterbewunsch und-wirklichkeit umgehen sollen?
Wir wollen weitgehend schmerzfrei mit "Sectio caesarea" geboren werden; verlangen beschützende Welten und Schulen für unsere Kinder, die gleichzeitig nur noch „daddeln“ wollen; fordern die „schmerzfreie Stadt“ (Modellprojekt Münster/Westfalen); füllen uns mit „Junk-Food“, „Fast-Food“ und „Convenience“-Produkten ab, bis hin zum metabolischen Syndrom; Rauchen und Saufen, bis der Arzt kommt; lassen uns von „Wetten-dass“, „Festival der Volksmusik“, „Dschungel-Camp“, „Verbotene Liebe“, DSDS, prekären Container-Shows, „Musikantenstadl“ o. ä. bis zur Besinnungslosigkeit einlullen; sollen das Haus möglichst nur mit Ganzkörper-Sturz- und Un(m)fall-Protektoren verlassen; fürchten uns bei jeder Art von Sex vor Geschlechtskrankheiten, ungewollten Schwangerschaften und entgrenzender, kommunikativer Lustentfaltung; haben Angst vorm Chef; Buckeln lieber nach Oben und Treten gerne nach Unten. Legen im Auto den „Sicherheitsgurt“ an, wenn wir zum Bier und Kippen holen zur Tankstelle fahren, um anschließend zu Hause auf der Couch Autorennen, Motocross, Motorrad-Stunts, Rallye Paris-Dakar oder nur die „Tour de France“ in der TV-„Glotze“ Chips-futternd mit möglichst spektakulären Stürzen anzuschauen.
Und dann stellen wir fest, dass unser Leben vorbei ist, das wir keine Lust mehr auf dieses tägliche Einerlei und die Anstrengungen haben, mit 95 Prozent Transpiration und maximal 5 Prozent Inspiration. Verlieren uns in Ereignislosigkeit, Langeweile, Depressionen, „falschem“ Selbstmitleid und kultureller Vereinsamung. Und wenn dann die Stunde der Wahrheit, der kulturellen Reflexion und der Lebensbilanz bzw. des Abschied-Nehmens gekommen ist, wünschen wir uns „Absolute Selbstbestimmung“; den „palliativen Notausgang“; „das Recht, mit einem durch die Krankenkassen bezahlten Medikamentencocktail aus dem Leben zu gehen, wann immer ein Mensch dies möchte, sei er alt oder jung, krank oder gesund“; „trotz Hospiz und medizinischer Sterbebegleitung selbstbestimmt aus dem Leben scheiden“. Menschen „müssen sich frei dafür entscheiden können“, sie seien „bei professionellen Sterbebegleitern besser aufgehoben“?
Der Leitsatz lautet nicht mehr „mein Bauch gehört mir“ oder „Du darfst“ sondern „Ich sterbe, wann i c h will“. Programmatisch der Satz aus einem Kommentar: „Ich möchte, wenn immer es möglich ist, bei mir zu Hause, wo ich gelebt habe und glücklich war, einen Cocktail einnehmen, der gut schmeckt und mich dann sanft einschlafen lässt.“
Wenn das die gesellschaftliche Forderung nach „Sterben-light“, nach passiver Sterbehilfe und assistiertem Suizid ist, die ebenso konsens- wie salonfähig gemacht werden soll, bin ich sofort dabei. Rezeptfreier Verkauf, wie bei der „Pille-danach“, in allen Apotheken Deutschlands, als „Pille davor“, wenn's ans selbstbestimmte, freie und humane Sterben geht: D a s wäre doch die Lösung!
Dann bräuchten wir keinen geschwätzigen Assessor-Juristen ohne Fachexpertise und wissenschaftliche Referenzen, der von Medizin offenkundig keine Ahnung hat. Dann bräuchten wir keine ausgewiesenen ärztlichen Palliativmediziner, Bedenkenträger, „Ober-Ethiker“ und Bundesärztekammer-„Bonzen“, angeblich ohne jede Empathie und Sachverstand? Keine „Gesundheits“- „Kranken“- und sonstige Kassen- bzw. Ministerial-Bürokratie.
Auf einer Sache müsste ich dann allerdings strikt beharren. Wenn nach medizinischer Hard-, Soft und Pillenware jetzt die „Death-ware“ in den pharmazeutischen Handel käme, will ich auf gar keinen Fall mehr den Spruch hören: „Zu Risiken und Nebenwirkungen, fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“!
Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund
Zum Blog "Schätzlers Schafott" mit allen Beiträgen
publiziert am: 21.1.2014 17:22 Autor: Thomas G. Schätzler Quelle:
http://www.springermedizin.de/aktive-oder-passive-sterbehilfe--ein-luxusproblem/4927976.html

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