Politik
Arztbewertung: Unvollständige Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig
Montag, 17. November 2014
Köln – Ärzte müssen anonyme Bewertungen in einem Internetportal dulden, solange diese keine Falschbehauptungen oder Schmähkritik enthalten. Dabei kann die Bewertung zusätzlich zu einer Benotung auch Freitext umfassen. Stellt sich eine Negativbewertung als rechtswidrig heraus, weil sie nicht nur eine Meinungsäußerung darstellt, sondern unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, so kann das Portal für die das Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen haftbar gemacht werden, wenn es seiner Pflicht zur sorgfältigen Prüfung nicht nachgekommen ist.
Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Az.: 18 W 1933/14) und damit einem HNO-Arzt Recht gegeben, der gegen das Bewertungsportal Jameda geklagt hatte.
In dem Fall hatte ein Patient im Kommentarfeld des Portals behauptet, der Arzt habe sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, und unter der Überschrift „kein guter Arzt“ den Ablauf der Behandlung geschildert und als „kurz“ bewertet. In der Benotung hatte der Patient zudem die Kategorien Behandlung, Vertrauenverhältnis und Betreuung mit der Note 6 und die Aufklärung und die genommene Zeit mit der Note 5 äußerst schlecht bewertet.
Nachdem der Arzt glaubhaft belegen konnte, dass es sich bei der Äußerung zum Hörtest um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte und dass auch die Darstellung des Behandlungsablaufs unvollständig wiedergegeben worden war, verpflichtete sich Jameda, den Kommentartext auf der Plattform zu löschen.
Das OLG wertete dabei auch die Schilderung des Behandlungsablaufs unter der Überschrift „kein guter Arzt“ als unwahre Tatsachenbehauptung und untersagte außerdem die darauf beruhende Bewertung mit Noten. Dabei handele es sich zwar zweifelsfrei um Meinungsäußerungen, die in besonderem Maß grundgesetzlich geschützt seien, so die Richterinnen des OLG. Dies gelte jedoch nicht unbeschränkt.
Vielmehr sei eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien im Einzelfall geboten. Die vorliegende Meinungsäußerung sei zwar keine Schmähkritik, dennoch rechtswidrig, weil sie auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhe. Erschwerend kommt aus Sicht des Gerichts hinzu, dass die Negativbewertung nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt, sondern auch seine berufliche Existenz gefährden kann.
Für die Ärzte bedeute das Urteil, dass sie sich künftig nicht nur gegen falsche, sondern auch gegen unvollständige Tatsachenbehauptungen wehren können, erläuterte Carsten Brennecke von der Kölner Medienkanzlei Höcker Rechtsanwälte, die den Arzt vor Gericht vertreten hatte. „Und auch eine darauf beruhende Benotung muss das Portal entfernen, denn diese steht und fällt mit dem Tatsächlichen.“ © KBr/aerzteblatt.de

Und vollständige, korrekte Tatsachenberichte...
Ein persönlich geschildertes Erlebnis beim Augenarzt wurde auf Wunsch des "Artztes" vom Bewertungsportal gelöscht, obwohl ich auf Wunsch eidesstattlich die Richtigkeit meines Berichtes erklärte. Man zog den Schwanz ein.
Diese Portale sind leider nicht die Zeit Wert, die ein Pc braucht um sie aufzurufen.

was sind Arzt-Bewertungsportale dann noch wert,
im Gegensatz dazu werden duzende positive, gleichlautende Bewertungen einzelner Ärzte, die doch sehr "suspekt" erscheinen, auch auf Antrag NICHT geprüft.
Da lobe ich mir die Kollegen, die negative Bewertungen einfach unkommentiert im Netz belassen, weil sie auch ohne "Imagepflege" genug Patienten haben.
Liebe Redaktion, da ich hier keine Namen o.ä. nenne, brauchen Sie diesen Kommentar nicht zu löschen, es handelt sich definitiv nur um freie Meinungsäußerung ohne Bezug auf Einzelpersonen bzw. Namensnennungen...

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