Ärzteschaft
Gesundheitskarte: Papiergebundener Anspruchsnachweis kein dauerhafter eGK-Ersatz
Donnerstag, 18. Dezember 2014
Berlin – Ab dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Patienten, die im Januar 2015 noch keine eGK haben oder etwa ihre Karte zu Hause vergessen haben und ohne gültigen Versicherungsnachweis einen Arzt oder Psychotherapeuten aufsuchen, wurden im Bundesmantelvertrag-Ärzte spezielle Regelungen getroffen.
Danach hat der Patient, wenn seine Behandlung nicht verschiebbar ist, bis zum Ende des Quartals Zeit, eine gültige Karte oder eine gültige Ersatzbescheinigung seiner Krankenkasse – den sogenannten papiergebundenen Anspruchsnachweis – nachzureichen. Erst nach einer Frist von zehn Tagen kann der Arzt oder Psychotherapeut die Behandlung privat abrechnen.
Legt der Patient während dieser Zeit seine elektronische Gesundheitskarte oder eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige Ersatzbescheinigung der Krankenkasse vor, muss der Arzt oder Psychotherapeut die Behandlung wie gewohnt als Kassenleistung abrechnen. Eine bereits erfolgte Privatvergütung muss er dem Patienten zurückerstatten.
Der papiergebundene Anspruchsnachweis kann jedoch nicht als dauerhafter Ersatz für die eGK genutzt werden. Dies hatte zuvor Kathrin Vogler (MdB) von der Bundestagsfraktion Die Linke als mögliche Lösung für eGK-Skeptiker ins Gespräch gebracht, um dadurch eine Privatrechnung zu vermeiden.
Anspruchsnachweis enthält Gültigkeitsdatum
„Der papiergebundene Anspruchsnachweis wird zeitlich befristet von den Krankenkassen ausgestellt und kann daher nur einen Ausnahmefall darstellen“, betonte Roland Stahl, Pressesprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. Laut Bundesmantelvertrag könne das nur zur Überbrückung von Übergangszeiten dienen, bis der Versicherte eine eGK erhalte. Darauf hätten sich KBV und Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einer kürzlich erfolgten Änderung des Bundesmantelvertrags verständigt, die ebenfalls ab 1. Januar wirksam werde.
Die KBV hat ausführliche Praxisinformationen für Ärzte und Psychotherapeuten sowie eine Sammlung von Fallbeispielen auf einer Themen-Website zur eGK veröffentlicht. © KBr/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.