Politik
Ohne Rezept kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel
Donnerstag, 8. Januar 2015
Karlsruhe – Apotheker dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur abgeben, wenn Patienten das dafür notwendige Rezept vorlegen. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden.
Bei dem Verfahren ging es um einen Streit zwischen Apothekern. Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt hatte. Diese wiederum wandte ein, sie habe aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihr bekannten Ärztin davon ausgehen dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein.
In den ersten Verfahren zur der Sache hatte das Landgericht den Klägern überwiegend recht gegeben. Die Beklagte ging daraufhin in Berufung und erhielt vor dem Oberlandesgericht recht. Es urteilte, der einmalige Gesetzesverstoß der Beklagten sei insbesondere wegen eines geringen Verschuldens nicht geeignet, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen.
Daraufhin zog der Kläger in die nächste und höchste Instanz. Der Bundesgerichtshof hat nun der Entscheidung des Landesgerichtes in wesentlichen Teilen zugestimmt: Die Verschreibungspflicht gemäß Paragrafen 48 des Arzneimittelgesetzes diene dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken.
„Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, werden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt“, urteilten die Richter. © hil/aerzteblatt.de

Der Tippfehlerteufel hat wieder zugeschlagen
"Die Verschreibungspflicht gemäß Paragrafen 48 des Arzneimittelgesetzes dient dem Schutz der Apotheken vor längst überfälligen Eingriffen in das durch nichts mehr gerechtfertigte Recht der alleinigen Medikamentenabgabe und damit der Sicherung der Apothekerpfründe."
Und weiter:
"Durch in einem nicht existierenden Markt herrschende Vorschriften, die den Schutz der Apotheker bezwecken, dürfen Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt werden."
Wie kann man sich nur so vertippen ?

Steht das Urteil im Widerspruch zur AMVV?
(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit
zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.
(2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wäre schön wenn das jemand erklären könnte (oder der zuständige Ärzteblatt-Redakteur entsprechend recherchiert hätte).

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