Politik
E-Health-Gesetz: Die wichtigsten Inhalte des Referentenentwurfs
Mittwoch, 14. Januar 2015
Berlin - Der mit Spannung erwartete Referentenentwurf für das sogenannte E-Health-Gesetz (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) liegt vor. Erstmals sieht der Gesetzgeber darin nicht nur konkrete Fristen für die Vernetzung und für elektronische Anwendungen vor, sondern Anreize und auch Sanktionen, wenn Zeitpläne nicht eingehalten werden.
Anreize für die zügige Einführung und Nutzung von medizinischen und administrativen Anwendungen der Telematikinfrastruktur:
- Bis zum 30. Juni 2016 muss die Telematikinfrastruktur für Arztpraxen, Krankenhäuser und gesetzliche Krankenkassen soweit verfügbar sein, dass der Versichertenstammdatendienst (VSDD) - die Onlineprüfung und -aktualisierung der Versichertenstammdaten - bundesweit möglich ist.
Sanktionen: Wird dieser Termin nicht eingehalten, wird den öffentlich-rechtlichen Gesellschaftern der Betriebsgesellschaft Gematik ab 2017 der Haushalt auf die Ausgaben des Jahres 2014 abzüglich ein Prozent gekürzt, und zwar so lange, bis der VSDD funktioniert. Ärzten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Versichertenstammdatenprüfung nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2018 nicht nachkommen, wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent gekürzt. - Ärzte und Krankenhäuser sollen für den elektronischen Entlassbrief als Anschubfinanzierung für zwei Jahre – vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 - eine gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten. Diese beträgt ein Euro für Krankenhäuser und 50 Cent für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen.
- Für die sichere Übermittlung elektronischer Arztbriefe erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen für die Jahre 2016 und 2017 eine gesetzlich festgelegte Pauschale von 55 Cent. Näheres zu Inhalt, Struktur und Abrechnung muss die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Richtlinie regeln. Von dieser Regelung sind die Vertragszahnärzte ausgenommen.
- Versicherte, die mindestens fünf verordnete Arzneimittel einnehmen, haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform durch den Hausarzt. Der Medikationsplan soll, sobald die Telematikinfrastruktur zur Verfügung steht, auch elektronisch über die Gesundheitskarte verfügbar sein.
- Für den mit der Anlage und Pflege des Notfalldatensatzes verbundenen Dokumentationsaufwand erhält der Arzt ab dem 1. Januar 2018 eine Vergütung. Hierfür muss der Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab bis zum 30. September 2017 anpassen.
Sanktionen: Hält die Gematik die erforderlichen Fristen für die Erprobung und Umsetzung nicht ein, wird den öffentlich-rechtlichen Gesellschaftern ab 2018 der Haushalt auf die Ausgaben des Jahres 2014 abzüglich ein Prozent gekürzt. - Telemedizinische Leistungen sollen im einheitlichen Bewertungsmaßstab ausgebaut und mit Zuschlägen gefördert werden können. Der Bewertungsausschuss soll bis zum 30. Juni 2016 untersuchen, inwieweit konsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen telemedizinisch erbracht werden können.
Aufgaben der Gematik
Struktur und Aufgabenbereich der für den Aufbau der Telematikinfrastruktur verantwortlichen Betriebsgesellschaft Gematik werden weiter ausgebaut:
Interoperabilität: Die Gematik wird dazu verpflichtet, ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis aufzubauen, das über technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für IT im Gesundheitswesen Auskunft gibt. In einem Informationsportal sollen zudem Informationen über Inhalt, Verwendungszweck und Finanzierung von elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen, insbesondere von telemedizinischen Lösungen, gesammelt werden.
Die Integration offener Schnittstellen in IT-Systeme im Gesundheitswesen ist nicht als Rechtspflicht enthalten, sondern lediglich als Appell formuliert.
Die Telematikinfrastruktur soll zudem auch für weitere Anwendungen ohne Einsatz der Gesundheitskarte genutzt und für weitere Leistungserbringer geöffnet werden. Hierfür hat die Gematik die notwendigen organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen zu schaffen.
Sicherheit: Die Gematik wird ermächtigt, zur Abwendung von Gefahren für die Telematikinfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Dienstebetreiber sind verpflichtet, Störungen der Telematikinfrastruktur unverzüglich zu melden. Die Gematik wiederum ist verpflichtet, Gefahren und Störungen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.
Europa: Die Gematik soll künftig im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit auch Aufgaben auf europäischer Ebene wahrnehmen, etwa die Wahrung deutscher Interessen in Standardisierungs- und Normungsgremien und bei grenzüberschreitenden elektronischen Gesundheitsdiensten. © KBr/aerzteblatt.de

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