Politik
Privatadresse des Arztes bleibt tabu
Dienstag, 20. Januar 2015
Karlsruhe – Patienten, die einen Klinikarzt wegen eines möglichen Behandlungsfehlers verklagen, haben kein Anrecht darauf, die Privatanschrift des Arztes zu erfahren. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az.: VI ZR 137/14).
Hintergrund war eine Klage, bei der ein Patient zwei in einer Klinik angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes, was die Klinik jedoch ablehnte.
Das Amtsgericht wies eine daraufhin angeregte Klage zunächst ab. Das Landgericht gab dem Ansinnen auf Angabe der Privatanschrift jedoch statt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Diese Entscheidung des Landgerichtes hat der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jetzt wieder aufgehoben.
Der BGH argumentiert, der Patient habe zwar gegenüber Arzt und Krankenhaus Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Der Klinikträger sei auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauche aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden könne. © hil/aerzteblatt.de

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