Politik
Korruption im Gesundheitswesen: Gesetzentwurf des Bundesjustizministers liegt vor
Mittwoch, 28. Januar 2015
Berlin – Die Bundesregierung setzt ihr Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um, neue Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch zu verankern. Ein entsprechender Referentenentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) kursiert in Berlin. Die neuen Paragrafen sollen nicht allein für Ärztinnen und Ärzte gelten, sondern für alle Angehörigen von Heilberufen. Die Strafandrohungen will Maas zudem nicht allein auf Tatbestände innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sehen. Darüber hinaus ist eine Antragspflicht als Voraussetzung für die Strafverfolgung vorgesehen.
„Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen“, heißt es zur Begründung für die Gesetzesvorlage. „Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens ist korruptiven Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Dies ist nach gegenwärtiger Rechtslage nur unzureichend möglich.“
Höchststrafe für schwere Fälle: Freiheitsentzug bis zu fünf Jahre
Im Einzelnen ist vorgesehen, einen neuen Paragrafen 299a im Strafgesetzbuch einzufügen, der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht. Unter Strafe gestellt werden soll damit korruptives Verhalten bei „dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“.
Die Strafandrohung gilt für Heilberufler wie für alle diejenigen, die ihnen entsprechende unzulässige Vorteile andienen. Paragraf 300 sieht vor, dass besonders schwere Fälle mit Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren geahndet werden. Damit sind Vergehen gemeint, die sich „auf einen Vorteil großen Ausmaßes“ beziehen oder auf Täter, die „gewerbsmäßig handeln oder als Mitglied einer Bande“.
Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299 a) sollen grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden. Das Recht hierzu wird im Entwurf (§ 301) der berufsständischen Kammer zugestanden, „in der der Täter zum Zeitpunkt der Tat Mitglied war“, sowie jedem „rechtsfähigen Berufsverband, der die Interessen von Verletzten im Wettbewerb vertritt“. Einen Strafantrag wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299) können weiterhin zahlreiche „Gewerbetreibende, Verbände und Kammern“ stellen.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Strafgesetzbuch werden im Referentenentwurf ausführlich begründet. Dort wird an die Schlüsselstellung von Ärzten und Apothekern im Gesundheitswesen erinnert, die durch ihre Entscheidungsbefugnisse „ganz erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für andere Marktteilnehmer“ begründen und „Anreize für eine unzulässige Einflussnahme auf ärztliche und pharmazeutische Entscheidungen schaffen“. Besonders bei den Ärzten liege „eine Lenkungsfunktion von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung“.
Berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten reichen dem BMJ nicht aus
Gewürdigt werden Bemühungen der betroffenen Gruppen, durch Initiativen zur Selbstregulierung unlauteres Verhalten und korruptive Praktiken abzuwehren. Sanktionen auf Basis von sozial- und berufsrechtlichen Regelungen könnten aber „nicht in gleicher Weise wie eine Kriminalstrafe die sozialethische Verwerflichkeit von Korruption erfassen und kompensieren“, heißt es im Entwurf.
Berufskammern könnten zudem allenfalls korruptive Praktiken ihrer Mitglieder verfolgen, nicht aber solche, die von Dritten ausgehen. Und es fehle ihnen an Eingriffsbefugnissen für eine wirksame Durchsetzung ihrer berufsrechtlichen Regeln, zumal unlautere Praktiken gezielt verschleiert würden und deshalb durch Anhörungen der Betroffenen oder durch Sachverständigengutachten kaum nachzuweisen seien.
Der Gesetzentwurf ist die indirekte Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) von Juni 2012. Der BGH urteilte damals, dass niedergelassene Ärzte im Gegensatz zu ihren Kollegen im Krankenhaus nicht wegen Korruption oder Bestechlichkeit strafrechtlich belangt werden können. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Freiberuflichkeit der Vertragsärzte, die weder Angestellte noch Funktionsträger der Krankenkassen seien. Bereits im Jahr 2010 hatte die SPD-Fraktion einen Antrag unter der Überschrift „Korruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpfen“ in den Bundestag eingebracht und mehrere Forderungen erhoben. Zu diesen zählte, Korruption im Gesundheitswesen als Tatbestand im Strafgesetzbuch zu fixieren. Darüber debattierten Fachleute bei einer Anhörung im Frühjahr 2012 im Gesundheitsausschuss.
Der damalige Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) hatte es im Jahr 2013 befürwortet, einen eigenen Straftatbestand in das Sozialgesetzbuch V aufzunehmen und so korruptives Verhalten von Vertragsärzten und anderen Gesundheitsberufen unter Strafe zu stellen. Eine entsprechende Regelung, angehängt an das damalige Präventionsgesetz, war im Herbst 2013 mit diesem im Bundesrat gescheitert. Fachleute hatten schon damals zu bedenken gegeben, mit einer Regelung allein im Sozialgesetzbuch könne unlauteres Verhalten von Privatärzten weiterhin nicht geahndet werden.
BÄK und KBV prüfen vorgelegten Entwurf
Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatten stets gewarnt, bei der Suche nach geeigneten Regelungen gegen Korruption im Gesundheitswesen dürfe man das Augenmaß nicht verlieren. Vor rund einem Jahr erklärte BÄK-Präsident Frank-Ulrich Montgomery bei einem Kongress, mittlerweile seien gleichwohl viele Kollegen geneigt, neue strafrechtliche Regelungen zu akzeptieren: „Denn die 99 Prozent der ehrlichen und anständigen Ärztinnen und Ärzte haben überhaupt keine Lust mehr, von dem einen Prozent, das Zahlungen annehmen zu müssen glaubt, ihren Ruf weiterhin erfolgreich ruiniert zu bekommen.“ Derzeit prüfen BÄK und KBV den jüngsten Referentenentwurf. © Rie/aerzteblatt.de

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) und das "Ärzte-Bashing-Syndrom"?
Der BGH hatte in seiner Entscheidung nur nach geltendem Recht und Gesetz ausgeführt, dass Vertragsärzte weder "Amtsträger" noch "Beauftragte" der Kassen sind. Auf 22 Seiten prüften die Karlsruher Richter "Amtsträgerschaft" und die "Funktion eines Beauftragten". Die Freiberuflichkeit der Ärzte gründe sich auf dem besonderen Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Das System der vertragsärztlichen Versorgung sei "so ausgestaltet, dass der einzelne Vertragsarzt keine Aufgabe öffentlicher Verwaltung wahrnimmt". Er sei weder "verlängerter Arm" noch ein "quasi ausführendes Organ hoheitlicher Gewalt". Es seien auch nicht die Kassen, die einen Arzt als "Beauftragten" auswählen und für bestimmte Aufgaben verpflichteten. Vielmehr müssten die Krankenkassen akzeptieren, welchen Arzt sich ein Patient wählt.
Vgl. Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 97/2012: „Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit“ Beschluss des Großer Senats für Strafsachen vom 29.3.2012 - GSSt 2/11 –
§ 299 StGB „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ lautet: (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
§ 332 StGB „Bestechlichkeit“ (im Amt) lautet: (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. (Zitat Ende)
Ein geplanter, spezieller § 299a StGB, der sich nur und ausschließlich auf den Bereich „Gesundheitswesen“ bezieht und alle a n d e r e n Formen der Freiberuflichkeit bzw. der selbstständigen Tätigkeit und Unternehmungs-Bereiche außer Acht lässt ist m. E. verfassungswidrig. Denn er schützt und privilegiert alle n i c h t im Gesundheitswesen und in der Krankenversorgung freiberuflich und/oder selbstständig Tätigen weiterhin vor jeglicher strafrechtlichen Verfolgung wegen Bestechlichkeit, Bestechung und Vorteilsnahme.
Dies ist von ebenso großer wirtschaftlicher, politischer Bedeutung und Tragweite wie das dann unter Generalverdacht stehende, pönalisierte gesamte Gesundheits- und Krankheitswesen: Umfasst es doch die strafrechtliche Korruptions-Freistellung und das Exkulpieren von Anwälten, Notaren, Architekten (Anwalts-, Notar-, Architektenkammern) und allen Selbstständigen in Handwerk, Handel und Industrie (Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern).
Da sind wir wieder beim "Ärzte-Bashing": Nahezu alle eher Medizin-fernen, jedoch dafür umso mehr BWL-, VWL- und Jura-affinen "Gesundheits"- und Krankheits-Politiker, "Gesundheits"-Ökonomen, Transparenz- und Antikorruptions-Beauftragten wie Transparency-International (TI) oder der Bundesverband der Verbraucherberatung kaprizieren sich nur und ausschließlich auf Korruption im Medizinwesen. Die vergleichbare Problematik bei Juristen, Anwälten, Architekten, in Handel, Gewerbe, Industrie und (Bau-)Handwerk wird dabei gerne übersehen.
Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

dann aber bitte

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