Ärzteschaft
KV Niedersachsen kritisiert dirigistische Gesundheitsgesetzgebung
Montag, 16. Februar 2015
Hannover – Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Niedersachsen hat am vergangenen Wochenende die Gesundheitsgesetzgebung des Bundes kritisiert. Das Wissen und der Wille der rechtmäßigen Organe der ärztlichen Selbstverwaltung hätten bei den geplanten Gesetzen keine angemessene Berücksichtigung erfahren.
Wörtlich heißt es in einer einstimmig verabschiedeten Resolution: „Durch dieses Verhalten droht der Kern von ärztlicher und psychotherapeutischer Selbstverwaltung und Subsidiarität in der staatlichen Gestaltung der ambulanten Medizin in Deutschland substantiellen Schaden zu nehmen.“ Die VV-Delegierten fordern daher eine Neuverhandlung des geplanten GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes und des E-Health-Gesetzes.
Letzteres sieht die KV besonders kritisch: „Obwohl die Vernetzung der Partner des Gesundheitswesens grundsätzlich zu begrüßen sei, würden Bürokratie, Sanktionen und Regularien für die Ärzte überwiegen“, so die KV-Einwände. „Die minimalen finanziellen Anreize täuschen nicht darüber hinweg, dass mit dem Gesetzentwurf starre Regularien und Sanktionen verbunden sind und die Kosten zum Aufbau der Infrastruktur in den Praxen völlig außer Betracht bleiben“, heißt es in der Resolution der KV-Vertreterversammlung. Insbesondere das Versichertenstammdaten-Management lehnten die Delegierten ab. Dies sei eine klare Verwaltungsaufgabe der Krankenkassen, die in den Arztpraxen keinen Platz habe.
Das geplante E-Health-Gesetz soll die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und digitaler Anwendungen beschleunigen und den Druck auf die gemeinsame Selbstverwaltung von Krankenkassen und Ärzten erhöhen.
Die Bundesärztekammer hatte den Gesetzgeber in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf aufgefordert, auf positive Anreize zu setzen und Sanktionen abgelehnt. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hält die im Gesetzentwurf angedrohte Kürzung der vertragsärztlichen Vergütung für Ärzte, die das Versichertenstammdatenmanagement in ihrer Praxis verweigern, für unverhältnismäßig: „Durch die Neuregelung würde die Vergütung für bereits erbrachte ärztliche Leistungen gekürzt. Es stellt sich die Frage, ob hierbei nicht offensichtlich gegen das Übermaßverbot verstoßen wird“, schreibt die KBV. © hil/aerzteblatt.de

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