Ärzteschaft
Was Ärzte als Arbeitgeber über den Mindestlohn wissen müssen
Freitag, 27. Februar 2015
Berlin – Die seit Anfang Januar geltenden Regeln über den gesetzlichen Mindestlohn betreffen auch Ärzte, die in eigener Praxis Personal beschäftigen. Darauf hat der NAV-Virchow-Bund hingewiesen.
Alle Beschäftigten – auch kurzfristig Beschäftigte sowie Rentner – erhalten seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes 8,50 Euro brutto pro Stunde. „Für Minijobber gilt erstmals eine Höchstarbeitszeit. Sie dürfen für 450 Euro im Monat maximal 53 Stunden arbeiten“, betont der NAV-Virchow-Bund.
Der Gesetzgeber hat auch neue Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten geschaffen, die bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können. Der Arzt ist als Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Beschäftigten innerhalb von sieben Tagen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für die Einhaltung des Gesetzes ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) verantwortlich, die beim Zoll angesiedelt ist.
Der NAV weist daraufhin, dass er aktualisierte Musterverträge für Mitarbeiter erstellt hat, für welche die neuen Mindestlohn-Regelungen gelten. © hil/aerzteblatt.de

Facharzt für Dokumentation und Schriftverkehr...
Besser kann man es kaum ausdrücken.
Mit den Mindestlohn - Aufschrieben wird es allen Berufsständen so schwer wie nur eben möglich gemacht. Man kann sich wirklich kaum vorstellen, wie man die Überwachung des Mindestlohnes noch umständlicher hätte regeln können.
Gibt es eigentlich ein Gesetz, was aus der Nahles-Ecke kommt und welches die arbeitende Bevökerung mal kein Geld kostet ?
Viele Grüße
S.

St. Bürokratius

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