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Korruption im Gesundheitswesen: Vertragsärzte fordern Abgrenzung zu Kooperation

Freitag, 10. April 2015

Berlin – Ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen sollte eine präzise Abgrenzung zu erwünschten Kooperationen enthalten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass jegliche Form des Zusammenwirkens zunächst unter dem Generalverdacht der Korruption stehe. Das erklärte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, der seit Februar vorliegt.

„Kooperation ist für eine gute Patientenversorgung wünschenswert und wichtig. Sie darf nicht daran scheitern, dass die Beteiligten aufgrund unklarer gesetzlicher Regelungen verunsichert sind“, erklärte der KBV-Vorstandsvorsitzende, Andreas Gassen. Eine Weiterentwicklung von Kooperationsformen wie in Praxisnetzen und der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung dürften nicht konterkariert werden. Gassen stellte zugleich klar, dass die KBV die Aufnahme eines Korruptionsparagrafen in das Straf- und nicht in das Sozialgesetzbuch begrüßt. Damit würden alle Gesundheitsberufe erfasst und gleich behandelt.

Mit dem geplanten Gesetz soll ein neuer Paragraf 299a ins Strafgesetzbuch eingefügt werden, der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe ahndet. Unter Strafe gestellt werden soll korruptives Verhalten bei „dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“. © EB/aerzteblatt.de

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