Ärzteschaft
Korruption im Gesundheitswesen: Vertragsärzte fordern Abgrenzung zu Kooperation
Freitag, 10. April 2015
Berlin – Ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen sollte eine präzise Abgrenzung zu erwünschten Kooperationen enthalten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass jegliche Form des Zusammenwirkens zunächst unter dem Generalverdacht der Korruption stehe. Das erklärte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, der seit Februar vorliegt.
„Kooperation ist für eine gute Patientenversorgung wünschenswert und wichtig. Sie darf nicht daran scheitern, dass die Beteiligten aufgrund unklarer gesetzlicher Regelungen verunsichert sind“, erklärte der KBV-Vorstandsvorsitzende, Andreas Gassen. Eine Weiterentwicklung von Kooperationsformen wie in Praxisnetzen und der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung dürften nicht konterkariert werden. Gassen stellte zugleich klar, dass die KBV die Aufnahme eines Korruptionsparagrafen in das Straf- und nicht in das Sozialgesetzbuch begrüßt. Damit würden alle Gesundheitsberufe erfasst und gleich behandelt.
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Mit dem geplanten Gesetz soll ein neuer Paragraf 299a ins Strafgesetzbuch eingefügt werden, der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe ahndet. Unter Strafe gestellt werden soll korruptives Verhalten bei „dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“. © EB/aerzteblatt.de

Soll die Ärzteschaft dadurch gespalten werden?
Im Lobbyisten-Verzeichnis des Bundestages finden sich etliche, die Körperschaften fehlen darin, da diese Institutionen nicht Lobby-fähig sind.
Einheitlich ist die "Zwangseinheit" der Kassenärzte im Rahmen der KBV bzw. der regionalen KV-en.
Muss der Gesetzgeber dort "spalten"?

Berufsspezifischer § 299a StGB verfassungswidrig?
Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) soll die Ärzteschaft zu spalten: Ein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko für Krankenhausärzte, die bereits durch allgemein gültige StGB-Regelungen nach § 299 - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr - Bestand hat, kann nicht ausgeschlossen werden. Zugleich sollen niedergelassene, freiberuflich tätige Vertragsärzte/-innen unter Generalverdacht gestellt und einseitig verfassungswidrig diskriminiert bzw. kriminalisiert werden.
Weder Marburger Bund (MB), die Bundesärztekammer (BÄK) noch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben allerdings bisher begriffen, dass dieser Gesetzentwurf eines geplanten Korruptions-Bekämpfungsgesetzes keine Klarheit schafft, sondern einseitig nur und ausschließlich alle freiberuflich im Gesundheitswesen Tätigen pönalisieren will. Alle anderen freiberuflich Arbeitenden wie Architekten, Anwälte, Notare, Ingenieure, Handwerkskammer-Betriebe, Vertreter, Händler und Agenturen, aber auch Abgeordnete, Sportler, Mitglieder von Industrie- und Handelskammern werden vom durchaus berechtigten Kampf gegen Korruption mit den vorliegenden Gesetzentwürfen ausdrücklich a u s g e n o m m e n.
Der geplante § 299a StGB ist unverhältnismäßig, benachteiligt und bestraft einseitig isolierte Berufsgruppen und exkludiert bzw. exkulpiert andere Branchen. Er ist eine moderne Form der Hexenjagd gegen das Gesundheitswesen und wird deshalb in dieser Form keinen verfassungsrechtlichen Bestand haben.
Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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