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Ärzteschaft

Gemeinsamer Zugriff auf Patientendaten in Praxisgemeinschaften muss geregelt sein

Freitag, 5. Juni 2015

Berlin – In Praxisgemeinschaften muss der Zugriff auf Patientendaten streng geregelt sein. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) aufgrund eines Hinweises des Berliner Datenschutzbeauftragten aufmerksam gemacht. Demnach dürfen Ärzte und Psychotherapeuten in einer Praxisgemeinschaft nicht einfach Einblick in die Patienten­daten des Kollegen nehmen.

Für den gemeinsamen Zugriff auf Patientendaten in Praxisverwaltungssystemen (PVS) ist deshalb die explizite Zustimmung der betroffenen Patienten nötig. Ohne die Einverständniserklärung würde die Praxis gegen den Datenschutz verstoßen.

Der Grund für die strenge Datenschutzregelung liegt in der getrennten Berufsausübung in einer Praxisgemeinschaft. Darin schließen sich Ärzte und Psychotherapeuten mit dem Ziel zusammen, Räume, Mitarbeiter oder Technik gemeinsam zu nutzen.

Die Berufsaus­übung erfolgt im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft allerdings nicht gemeinsam: Jeder Arzt versorgt seine Patienten. Deshalb ist zwischen dem Personal der einzelnen Praxen der Praxisgemeinschaft die Schweigepflicht zu wahren. Nutzt die Praxisgemeinschaft gemeinsam ein PVS, müssen spezielle Zugriffsrechte eingerichtet werden. Zudem müssen erfolgte Zugriffe später nachvollziehbar sein. Laut KBV dürfen nur im Vertretungsfall die Daten von Patienten offenbart werden, ohne dass diese zustimmen müssen.

Ob Patientendaten einer Praxis sicher und wie die Zugriffsrechte auf das EDV-System geregelt sind, können Ärzte und Psychotherapeuten in wenigen Minuten mit dem Online-Selbsttest der KBV ermitteln. Die Auswertung zeigt nicht nur wie gut die eigene Praxis ist, sondern auch wie sie im Vergleich zu anderen abgeschnitten hat. Jeder Teilnehmer erhält zudem Tipps und Empfehlungen, was noch besser gemacht werden kann. © hil/aerzteblatt.de

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