Politik
Nutzenbewertung von Medizinprodukten: Hecken sieht noch Regelungsbedarf
Freitag, 12. Juni 2015
Berlin – Die im Versorgungsstärkungsgesetz vorgesehene Einführung der Nutzenbewertung von Medizinprodukten (SGB V § 137 h) trifft beim Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Josef Hecken, nicht auf ungeteilte Begeisterung. Er kritisiert insbesondere die Vorschrift, dass das Verfahren von dem jeweiligen Krankenhaus aus, in dem ein neues Medizinprodukt zum Einsatz kommen soll, in Gang gesetzt werden soll.
Hecken befürchtet hier ein unübersichtliches Nebeneinander von Prüfverfahren. Er hofft, dass mit der Rechtsverordnung zu der neuen gesetzlichen Regelung dafür Sorge getragen wird, dass es eine überschaubare Zahl an Verfahren gibt. Auf dem Hauptstadtkongress in Berlin sprach sich Hecken zudem für eine stärkere Beteiligung der Medizinprodukte-Hersteller an den Verfahren aus.
Der G-BA-Vorsitzenden wies bei der Veranstaltung auf grundsätzliche Unterschiede zur Arzneimittelbewertung hin. „Es muss klar sein, dass wir eine Potenzialbewertung durchführen.“ Man müsse bei der Nutzenbewertung von Medizinprodukten stets darauf achten, dass durch das neue Verfahren nicht der Verbotsvorbehalt bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus fällt. Es dürfe nicht so ausgehen, dass innovative Verfahren nicht mehr zum Einsatz kommen.
„Der Gemeinsame Bundesausschuss darf nicht zum Nadelöhr bei der Medizinprodukte-Versorgung werden.“ Nicht jede Schrittinnovation dürfe einem Bewertungsverfahren unterzogen werden. Gleichwohl hält Hecken die neu eingeführte Nutzenbewertung von Medizinprodukten grundsätzlich für richtig. Auch habe der Gemeinsame Bundesausschuss solche Bewertungen bereits durchgeführt, Beispiel PET-CT, und sei auf diese neue Aufgabe gut vorbereitet. © TG/aerzteblatt.de

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