Vermischtes
Bonuszahlung der Krankenkasse führt nicht zu höherer Steuerzahlung
Montag, 22. Juni 2015
Neustadt/Weinstraße – Ein Bonus von der Krankenkasse darf vom Finanzamt nicht einfach als Beitragsrückerstattung gewertet werden. Er führt deshalb auch nicht zur Verringerung des Krankenversicherungsbeitrags, den ein Bürger von der Steuer absetzen darf. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, wie es am Montag in Neustadt an der Weinstraße mitteilte. Im vorliegenden Fall ging es um eine Bonuszahlung von 150 Euro (Az.: 3 K 1387/14).
Der Betrag wurde dafür gezahlt, dass eine Versicherte Vorsorgebehandlungen hatte machen lassen, die ohnehin nicht von der Krankenversicherung abgedeckt waren. Das Finanzamt hatte den Bonus als Rückerstattung gewertet und deswegen vom absetzbaren Krankenkassenbeitrag abgezogen. Das Finanzgericht entschied aber nun für die Versicherte: Der Bonus sei nicht mit der Beitragszahlung gleichzusetzen, da er sich auf unterschiedliche Versicherungsleistungen beziehe.
zum Thema
Um eine Beitragsrückerstattung – die den von der Steuer absetzbaren Beitrag verringert – handele es sich nicht, weil der Bonus mit dem auf die Basisversorgung begrenzten Versicherungsschutz nichts zu tun habe.
Eine Gleichartigkeit zwischen Bonus und Beitragszahlung könnte es nach Ansicht der Richter nur geben, falls der Versicherungsschutz sich auch auf die selbst getragenen Aufwendungen bezöge. Tatsächlich würden aber nur Vorsorgeaufwendungen per Bonus belohnt, die von der Versicherung sowieso nicht erstattet worden wären.
Da dies die erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist, wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen. Das entsprechende Finanzamt habe bereits Revision eingelegt, sagte eine Sprecherin. © dpa/aerzteblatt.de

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.