Politik
Bundessozialgericht präzisiert Anspruch auf Hilfsmittel in der GKV
Freitag, 10. Juli 2015
Köln - Ob für ein neues, bisher nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistetes Hilfsmittel ein Nutzen- und Wirtschaftlichkeitsnachweis erbracht werden muss, um zulasten einer Krankenkasse abgerechnet werden zu können, hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 8. Juli in zwei Verfahren entschieden.
Es ging dabei insbesondere um die Frage, ob ein neues Hilfsmittel als untrennbarer Bestandteil einer vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode gilt. Ist dies der Fall, unterliegt es im Hinblick auf seinen diagnostischen und therapeutischen Nutzen, seine medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die Krankenkasse hat die Kosten hierfür grundsätzlich erst zu übernehmen, wenn der G-BA die Methode positiv bewertet hat.
In dem einen Verfahren (Az.: B 3 KR 6/14 R) ging es um die Aufnahme einer aktiven (muskelkraftbetriebenen) Kniebewegungsschiene in das GKV-Hilfsmittelverzeichnis; gelistet sind derzeit nur passive (motorbetriebene) Kniebewegungsschienen. Das BSG sah den Einsatz der aktiven Schienen als eine neue, bisher nicht vom G-BA anerkannte oder zugelassene Behandlungsmethode an, weil sich der therapeutische Nutzen sowie mögliche Risiken und Aspekte der Wirtschaftlichkeit bei diesen Methoden jeweils wesentlich unterschieden. Vor einer abschließenden Bewertung müsse der GKV-Spitzenverband die Durchführung eines entsprechenden Methoden-Bewertungsverfahrens beantragen.
In dem anderen Verfahren (Az.: B 3 KR 5/14 R) wurde über die Erstattung der Kosten für ein neuartiges Blutzuckermessgerät verhandelt. Die beklagte Krankenkasse lehnte es ab, die Klägerin damit zu versorgen, weil es sich hierbei um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, das Gerät zur kontinuierlichen Messung des Zuckergehalts im Unterhautfettgewebe werde als Hilfsmittel im Rahmen der etablierten Diabetestherapie eingesetzt.
Auch hier erkannte das Gericht den Einsatz einer neuen, bisher nicht anerkannten Untersuchungsmethode. Solange der G-BA hierzu keine positive Empfehlung abgegeben habe, bestehe kein Anspruch auf Versorgung mit neuen Hilfsmitteln, die für die kontinuierliche Blutzuckerbestimmung erforderlich sind. © TG/aerzteblatt.de

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