Ärzteschaft
Psychiater fordern grundlegende Reform des Maßregelrechts
Freitag, 31. Juli 2015
Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) begrüßt den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches“, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt hat. „Die Stoßrichtung der Novellierung geht in die richtige Richtung“, heißt es in einer Stellungnahme der Fachgesellschaft. Dennoch spricht sich die DGPPN für eine grundlegende Reform des Maßregelrechts aus.
Grund für eine Novellierung des Unterbringungsrechts ist die starke Zunahme der Patienten, die in einer Klinik des Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB untergebracht sind, heißt es in dem Referentenentwurf. Die Verweildauer sei erheblich gestiegen, ohne dass es konkrete Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gebe. Bundesweit werden nach Angaben der DGPPN circa 6.500 Patienten stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Grundlage von § 63 StGB behandelt, weitere 3.300 Patienten auf Grundlage von § 64 StGB, also der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Bundeseinheitliche Regelungen gefordert
Die psychiatrische Fachgesellschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme für eine Vereinheitlichung der Landesgesetzgebung im Maßregelvollzug aus und für bundeseinheitliche gesetzliche Grundlagen zur Zwangsbehandlung. Gestärkt werden sollte auch der Therapiegedanke. Im Hinblick auf die im Gesetzesentwurf vorgesehene Verweildauerbegrenzung und -verkürzung sowie der Vereinheitlichung der Gutachterfrequenzen sollte die im bundesweiten Vergleich sehr unterschiedliche Personalausstattung dringend angeglichen werden. Notwendig sei auch die einheitliche Schaffung von komplementären Wohneinrichtungen, um die Verweildauer in der Forensischen Psychiatrie auf ein therapeutisch notwendiges Mindestmaß beschränken zu können, so die DGPPN.
Stigmatisierende Begriffe abschaffen
Gleichzeitig bedürfe es eines Ausbaus der forensischen Nachsorgeambulanzen. Weiteren Reformbedarf sieht die DGPPN insbesondere in der Überarbeitung „der stigmatisierenden und gänzlich überholten Begriffe des ‚Schwachsinns‘ und der ‚schweren anderen seelischen Abartigkeit‘“. Die Fachgesellschaft empfiehlt zudem nach der Verabschiedung der Novellierung des § 63 StGB dringend eine grundlegende Reform der Unterbringung gemäß § 64 StGB. © pb/aerzteblatt.de

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