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Politik

Wissen­schaftlicher Dienst des Bundestages kritisiert Sterbe­hilfe-Gesetz­entwürfe

Donnerstag, 27. August 2015

dpa

Berlin ­- Im Herbst will der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Suizidbeihilfe verab­schieden. Doch die Rechtsexpertin der Grünen, Katja Keul, hat den Wissenschaftlichen Dienst (WD) des Bundestages beauftragt, die Gesetzentwürfe zu überprüfen. Der WD kam jetzt zu dem Ergebnis: Drei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe stoßen auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Ein Antrag der Gruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD), der in der ersten Lesung von 200 der 631 Abgeordneten unterstützt wurde, will die geschäfts­mäßige Förderung des assistierten Suizids mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestrafen. Die Zahl der geschäftsmäßig assistierten Suizide nähme in Deutschland zu, und auch Berichte über die Entwicklung in der Schweiz wiesen darauf hin, dass es sich um ein aktuelles Problem handele. Dieser „beunruhigenden Entwicklung“ wolle der Gesetz­geber entgegenwirken.

Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestehen nach Ansicht des WD keine verfassungsrechtlichen Bedenken an diesem Gesetzentwurf zur Neuregelung der Sterbehilfe. Ob er im Hinblick auf die unter Strafe gestellte geschäftsmäßige Sterbehilfe dem verfassungsrechtlich geforderten Bestimmtheitsgebot genüge, sei jedoch zweifel­haft. Zwar sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, dass es dem Strafgesetzgeber aufgrund des hohen Wertes des durch Suizidbeihilfe bedrohten Rechtsguts Leben verfassungsrechtlich nicht verwehrt sei, ein Verbot der Suizidbeihilfe zu erlassen. In der wissenschaftlichen Literatur sei dies aber wohl weitgehend anerkannt, heißt es in dem Gutachten des WD.

Auch im Hinblick auf die bei den Bundesländern liegende Kompetenz zur Regelung ärztlicher Berufsausübung „dürften sich bei dem vorliegenden Entwurf keine Gesetz­gebungskompetenzprobleme ergeben". „Anders als die Entwürfe von Künast und Hintze formuliert der vorliegende Entwurf keine materiellen Vorgaben für das berufliche Verhalten von Ärzten und stellt keine ausdrücklichen Kollisionsvorgaben auf, nach denen entgegenstehendes landesrechtliches Berufsrecht außer Kraft gesetzt werden soll.“

Fraglich sei aber, ob sich „in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise zweifelsfrei ergibt, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Sterbehilfe leisten, strafbar machen". So ließe allein der Umstand, dass Ärzte ihre Tätigkeit nicht bewusst auf die wiederholte Suizidberatung anlegten, ihren Vorsatz, suizidberatende Hilfe zu leisten, nicht entfallen. „Insbesondere palliativmedizinisch tätig werdende Ärzte könnten regelmäßig aus einem ohnehin bestehenden Behandlungsverhältnis dazu übergehen, ihre Patienten auch hinsichtlich der Sterbehilfe zu beraten und Medikamente zu verschreiben", wird in dem Gutachten angeführt.

Künast-Entwurf: Die allgemeine ärztliche Vergütung könnte schon zu einem strafbaren Handeln führen
In einem weiteren Gutachten hat sich der Wissenschaftliche Dienst darüber hinaus mit dem Gesetzentwurf von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) und anderen Bundestagsabgeordneten zur Sterbebegleitung sowie dem entsprechenden Gesetzesvorschlag von Peter Hintze (CDU) und anderen Bundestagsabgeordneten befasst. Nach dem Gesetzentwurf von Hintze et al. soll die Beihilfe zum Suizid zwar insgesamt verboten werden, speziell für Ärzte soll sie aber unter bestimmten Bedin­gungen ausdrücklich erlaubt sein. Der Entwurf von Künast et al. ist der liberalste. Er will nur die gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung verbieten, ansonsten soll die Suizidbei­hilfe weiterhin ausdrücklich straffrei bleiben. Die Juristen des Parlaments schreiben aber in dem Gutachten, dass sich „bereits durch die allgemeine ärztliche Vergütung ein gewerbsmäßiges Handeln einer dann auch daran anschließenden (strafbaren) Suizidhilfe der Ärzte ergeben könnte“.

Nach dem Gutachten bestehen bei beiden Entwürfen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bundesgesetzgebung, da diese in ihrer derzeitigen Form in landesrechtliche Berufsausübungsregelungen für Ärzte eingreifen würden. „Hierzu besteht für den Bundesgesetzgeber wohl weder aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht, noch für das Zivilrecht oder aus ungeschriebenen Gründen kraft Sachzusammenhangs eine verfassungsrechtliche Grundlage.  

Nur wer absichtlich Beihilfe zur Selbsttötung leistet, wird strafrechtlich belangt
Die Bewertung des WD hat die Initiatoren des Gesetzentwurfes irritiert. „Wir sind uns nach der Analyse führender Juristen sicher, dass die Autoren des Wissenschaftlichen Dienstes irren“, erklärte Michael Brand in einer Mitteilung „Weil wir von Anfang an mit Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen eine gesetzliche Reform zu rechnen hatte, sind wir den Weg gegangen, der immer die zwei Kriterien beachtet: erstens Verfassungsmäßigkeit und zweitens Mehrheitsfähigkeit.“

Auch Mit-Initiatorin Kerstin Griese (SPD) kann die harsche Kritik des WD an dem Entwurf nicht nachvollziehen: Der Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ sei, anders als im Gutachten behauptet, im deutschen Recht etabliert und bewährt. Er sei auch in der Begründung zu dem Gesetzentwurf deutlich definiert. Es komme nicht auf die Wiederholung der Tat als solche an, sondern vielmehr auf die Absicht und darauf, dass die Tat Teil eines regelmäßigen Angebots sei, betonte Griese. „Nur wer mit der Absicht die Beihilfe zur Selbsttötung leistet, dies regelmäßig zum Gegenstand seines Handelns zu machen, wird strafrechtlich erfasst“, so Brand über den von ihm getragenen Gesetzentwurf.

Patientenschützer sehen Gutachten kritisch
Auch Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz sieht das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes kritisch: „Die Argumente des Wissen­schaftlichen Dienstes des Bundestages torpedieren den Gesetzentwurf Brand/Griese nicht, der die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe unter Strafe stellen will.“ Vor allem wird nach seiner Ansicht in dem Gutachten die Tätigkeit der Palliativmediziner mit denen, die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe anbieten, vermengt. „Es geht in der Praxis um Leiden lindern und nicht um organisierte Tötungsangebote. Deshalb ist die Strafrechtsnorm von Brand/Griese klar. Ärzte bekommen kein Sonderstrafrecht für Tötung und werden wie alle anderen gleich behandelt“, so Brysch in einer Mitteilung.

Der Hartmannbund-Landesverband Nordrhein vermisst bei der langanhaltenden Debatte um Sterbehilfe die Berücksichtigung der Leistungen von Hospiz- und Palliativeinrichtungen.: „Bei der laufenden Debatte um das Thema Sterbehilfe wird außer Acht gelassen, dass viel drängender die Frage zu stellen ist, wie die bestehenden Strukturen für die Betreuung von Sterbenden gestärkt werden können“, stellt der Vorsitzende des nordrheinischen Ärzteverbandes, Stefan Schröter, fest.bee/Kli

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