Ärzteschaft
Bei der Einstellung von Mitarbeitern nach Impfschutz fragen
Mittwoch, 9. September 2015
Berlin – Praxisinhaber können bei der Einstellung von Mitarbeitern nach deren Impfstatus fragen und sie gegebenenfalls ablehnen, wenn der Impfschutz fehlt. Über diese neue Regelung im Paragraf 23a des Infektionsschutzgesetzes informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihrem Newsletter „Praxisnachrichten“. Die Änderung hat der Gesetzgeber kürzlich im Rahmen des Präventionsgesetzes beschlossen.
Laut der Begründung zum Paragrafen 23a „ist das Wissen des Arbeitgebers über das Bestehen eines ausreichenden Impf- oder Immunschutzes“ bei Krankheiten erforderlich, die leicht durch Tröpfchen übertragen werden, wie Masern oder Röteln.
Nicht erforderlich ist Erhebung hingegen, wenn „ein Infektionsrisiko durch Beachtung von Maßnahmen der persönlichen Basishygiene sicher beherrschbar“ ist.
Aufgrund der neuen Regelung kann der Arbeitgeber die Entscheidung für eine Anstellung vom Bestehen des erforderlichen Impf- und Immunschutzes abhängig machen.
Die KBV weist daraufhin, dass der Impfschutz trotz der neuen Regelung weiterhin freiwillig ist. Die Informationen darüber unterliegen als persönliche Daten dem Datenschutz. © hil/aerzteblatt.de

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