Vermischtes
Psychisch kranke Flüchtlinge: Kammer fordert Ermächtigungen für Psychotherapeuten
Montag, 21. September 2015
Berlin – Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen auf, sich für die kurzfristige Ermächtigung von Psychotherapeuten zur Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge einzusetzen.
Mindestens jeder zweite Flüchtling ist nach Erhebungen der BPtK psychisch krank. Bisher würden aber nicht mehr als vier Prozent der Flüchtlinge psychotherapeutisch versorgt. In der ambulanten Versorgung und in psychosozialen Flüchtlingszentren seien deutlich mehr Psychotherapeuten notwendig, um posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen behandeln zu können. Die BPtK schätzt, dass in diesem Jahr mindestens 40.000 psychisch kranke Flüchtlinge eine psychotherapeutische Behandlung brauchen. Bisher können pro Jahr aber nur rund 4.000 Flüchtlinge behandelt werden.
Für solche Ermächtigungen sind nach Angaben der Bundespsychotherapeutenkammer keine neuen gesetzlichen Regelungen notwendig. Ärzte und Psychotherapeuten könnten nach der Zulassungsverordnung der Vertragsärzte (§ 31 Absatz 1 Nr. 2 Ärzte-ZV) ermächtigt werden, vertragspsychotherapeutisch tätig zu werden, sofern dies notwendig ist, um einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Flüchtlinge sind ein solcher begrenzter Personenkreis, der zurzeit so gut wie nicht versorgt wird. Ermächtigungen sind zeitlich begrenzt, im Regelfall auf zwei Jahre.
Die psychotherapeutischen Leistungen für Flüchtlinge werden zwar über die Krankenkassen abgerechnet. Nach § 264 Absatz 7 SGB V werden den Kassen aber die Kosten von den zuständigen Sozialhilfeträgern vierteljährlich erstattet.
Eine Ermächtigung muss beim Zulassungsausschuss beantragt werden und ermächtigt zur Behandlung mittels eines Richtlinienverfahrens. Die BPtK hat eine Information für Psychotherapeuten erstellt, die eine Ermächtigung für die Versorgung von Flüchtlingen beantragen wollen. Wer eine solche Ermächtigung erhält, ist berechtigt, vertragspsychotherapeutische Leistungen für Flüchtlinge zu erbringen und diese auch mit den Krankenkassen abzurechnen.
© EB/aerzteblatt.de

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