Politik
E-Health-Gesetz: Bundesregierung nimmt Stellung zu Vorschlägen des Bundesrates
Montag, 21. September 2015
Berlin – Die Bundesregierung hat sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juli 2015 zum E-Health-Gesetzentwurf („Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“) geäußert. Darin lehnt sie den Vorschlag des Bundesrates ab, den Anspruch der Versicherten auf die Erstellung eines papierbasierten Medikationsplans auch auf Apotheken auszuweiten.
„Es ist sachgerecht, einen Anspruch des Versicherten auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans nur gegenüber dem behandelnden Arzt vorzusehen, da diesem alle hierfür erforderlichen Informationen im Rahmen der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit zur Verfügung stehen“, heißt es in der Gegenäußerung der Bundesregierung. Allerdings stimmt sie mit dem Bundesrat darin überein, dass auch Apotheker im Rahmen der Arzneimittelabgabe verpflichtet werden sollten, auf Wunsch des Versicherten den Medikationsplan zu aktualisieren.
Auf Zustimmung trifft auch der Vorschlag des Bundesrates, gesetzlich klarzustellen, dass für regionale Modellvorhaben nach § 63 Sozialgesetzbuch (SGB) V eine Ausnahme von der Papierform möglich ist. Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme konkret auf das Projekt ARNIM (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen) bezogen, bei dem im Rahmen des Medikationsmanagements bereits eine elektronische Version des Medikationsplans getestet wird.
zum Thema
Deutsches Ärzteblatt print
Hingegen lehnt die Bundesregierung den Vorschlag ab, den an den Bewertungsausschuss gerichteten Prüfauftrag zur telemedizinischen Erbringung konsiliarischer Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen generell auf Telemonitoringverfahren auszudehnen. Ihr zufolge umfasst der Begriff Telemonitoringverfahren sehr verschiedene Leistungen, und es hängt von der jeweiligen Ausgestaltung ab, ob die konkrete Leistung in die Zuständigkeit des Bewertungsausschusses fällt. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Erweiterung sei nicht spezifisch genug formuliert, so dass in der Folge unklar wäre, wann und in welchem Umfang die im Gesetzentwurf enthaltene Sanktion tatsächlich greife, heißt es zur Begründung. Zunächst solle daher das für Ende des Jahres erwartete Ergebnis der Beratungen des Bewertungsausschusses zur telemedizinischen Funktionsanalyse etwa bei implantierten Kardiovertern beziehungsweise Defibrillatoren abgewartet werden.
zum Thema
Deutsches Ärzteblatt print
Die vorgeschlagene Erweiterung der Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse für personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen für Zwecke der Versorgungsforschung in § 285 Absatz 3 SGB V will die Bundesregierung prüfen. Allerdings ist sie der Auffassung, dass vor „der Schaffung einer isolierten, umfassenden Befugnis für die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sensibler Sozialdaten für Zwecke der Versorgungsforschung“ zunächst grundsätzlich im Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahrens zu klären ist, ob und inwieweit den KVen die Aufgaben der Versorgungsforschung materiell-rechtlich eindeutig zugewiesen werden sollen.
Im Hinblick auf die Ausgabe von Heilberufsausweisen teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrates, dass die Stellen, die die Heilberufsausweise herausgeben, nicht nur die berufsbezogenen Informationen erhalten, die die eine Sperrung des Ausweises nach sich ziehen, sondern auch die Angaben, die für die Ausgabe der Ausweise erforderlich sind.
© KBr/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.