Politik
Hebammen mit neuer Haftpflichtregelung unzufrieden
Montag, 28. September 2015
Köln – Der Deutsche Hebammenverband (DHV) hat die Neuregelung zum Haftpflichtausgleich kritisiert. Es handelt sich um die Entscheidung einer Schiedsstelle, nachdem die Verhandlungen zwischen dem DHV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zu keinem Ergebnis gekommen waren. „Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind für uns so nicht hinnehmbar“, sagt Martina Klenk, Präsidentin des DHV. Die neue Ausgleichszahlung bedeute für die Hebammen eine Verschlechterung.
Konkret beschlossen wurde, dass Hebammen nur dann eine Ausgleichszahlung für ihre Berufshaftpflichtversicherung erhalten können, wenn sie mindestens eine geburtshilfliche Leistung pro Quartal nachweisen. Die bisherigen Pauschalen für die Haftpflicht, die mit der Vergütung für jede einzelne Geburt gezahlt wurden, entfallen. Die Vergütung für alle Hebammenleistungen wird gleichzeitig um fünf Prozent angehoben.
Zugleich wurden Qualitätskriterien für Hausgeburten vereinbart. Als absolute Ausschlusskriterien gelten ein insulinpflichtiger Diabetes, eine Blutgruppen-Inkompatibilität und ein Zustand nach Uterus-Ruptur. Nach Meinung des GKV-Spitzenverbandes führt die Neuregelung zu mehr Sicherheit.
Der DHV sieht das anders „Die Einführung von Ausschlusskriterien hat nichts mit einer Verbesserung der Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe zu tun, sondern bewirkt ihre Abschaffung“, hieß es aus dem Verband. Die neue Regelung zu den Ausgleichszahlungen bewirke außerdem, dass eine Hausgeburt nicht mehr mit 861,62 Euro wie bisher vergütet werde, sondern nur noch mit 675,12 Euro.
Nach Angabe des DHV wird den Hebammen nicht die komplette Haftpflicht erstattet, die mittlerweile bei fast 6.300 Euro liege. Maximal könne eine Hebamme rund 4.400 Euro als Ausgleichzahlung erhalten. Dem GKV-Spitzenverband zufolge war es hingegen nach der alten Regelung mit pauschalen Zuschlägen für jede einzelne Geburt zu einer „Überzahlung“ bei Hebammen mit vielen Geburten gekommen.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist nach Veröffentlichung bindend. Der DHV will aber prüfen, inwiefern er dagegen vorgehen kann. © BH/aerzteblatt.de

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