Ärzteschaft
Fortbildung Flüchtlingsversorgung: „Ich möchte wissen, was ich machen darf und was nicht“
Dienstag, 29. September 2015
Potsdam – „Wir kennen alle die Probleme, die mit der Betreuung von Asylbewerbern verbunden sind, aus der Vergangenheit. Aber die Menge der Bewerber hat sich natürlich dramatisch verändert, und nun gibt es eine andere Dimension der Betreuung.“ Mit diesen Worten hat am vergangenen Samstag Hans-Joachim Helming, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Brandenburg, rund 200 niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten zu einer Fortbildungsveranstaltung begrüßt. Thema war die ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Weil das Interesse daran groß war, musste die Veranstaltung vom Verwaltungsgebäude der KV in Potsdam in ein Tagungshotel nach Blankenfelde-Mahlow verlegt werden. Im November bietet die KV zwei ähnliche Informationsveranstaltungen in Cottbus und Neuruppin an.
Die eingeladenen Referenten wurden mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert: Welche Details muss ich beachten, um eine Tuberkulose zu erkennen? Wie rechne ich Sprechstundenbedarf korrekt ab, den ich für die Versorgung von Flüchtlingen benötige? Muss ich im Bereitschaftsdienst ein Flüchtlingsheim anfahren, oder darf ich ablehnen? An welche Impfungen sollte ich für das gesamte Praxispersonal denken, falls ich jetzt vermehrt Asylbewerber versorge?
Wenig Anhaltspunkte für konkrete Behandlungsentscheidungen
Detailfragen zu erlaubten Verordnungen und Therapien konnte die KV-Juristin Vanessa Wilhelm nicht beantworten. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 2012 nicht beanstandet, dass die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern begrenzt werde, erinnerte sie. Diese haben erst nach 15 Monaten Aufenthalt Anspruch auf ein Leistungsniveau analog zu dem von Sozialhilfeempfängern.
Doch weil es nur wenige Urteile dazu gebe, was dies konkret für die medizinische Behandlung bedeute, könne sie keine konkreten Beispiele nennen. Die wenigen Urteile seien aber zugunsten der Ärzte ausgefallen.
„Ich möchte aber wissen, was ich machen darf und was nicht“, erklärte ein Arzt. Wilhelm riet ihm und anderen, sich bei Streitfällen auf die eigene ärztliche Kompetenz zu berufen. Im Einzelfall finanzieren die Kostenträger ihrer Kenntnis nach auch umfangreichere Behandlungen, sofern von ärztlicher Seite ein eindeutiger Bedarf gesehen wurde. Genau dies müsse abgeklärt und begründet werden. Eine Ärztin aus Cottbus berichtete, dass es dort auf freiwilliger Basis regelmäßig Konsultationsgespräche mit Fachleuten in den zuständigen Behörden gebe. Dies erleichtere viele Entscheidungen.
Eine Teilnehmerin berichtete, dass es ihr gelungen sei, für eine Asylbewerberin eine Bandscheibenoperation zu vermitteln. Sie selbst bekam allerdings kaum Honorar. „Ich möchte Flüchtlinge behandeln und mache es ja auch. Aber ein Honorar von rund 12 Euro im Quartal ist eigentlich eine Frechheit“, meinte sie. KV-Vorstand Helming kennt solche Kritik. Die KV versucht nach seinen Worten seit Monaten, mit den Vertretern der kreisfreien Städte und Landkreise zu Absprachen zu kommen, damit es landesweit einheitliche Regeln für den akzeptierten Leistungsumfang, zu verwendende Berechtigungsscheine und die Honorierung der Ärzte gibt – bisher aber vergeblich. Lediglich mit dem Landkreis Potsdam-Mittelmark besteht seit längerem eine tragfähige Absprache.
Jeder Kreis hat andere Regeln fürs Honorar
Von Kreis zu Kreis unterschiedliche Regelungen und Absprachen führen dazu, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte überall auf andere Abstimmungs- und Honorierungsprobleme treffen, wie sie am Wochenende berichteten. „Ich habe eine Rechnung auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte geschrieben, aber sie kam zurück mit dem Vermerk, ich müsse nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte abrechnen“, erzählte ein Arzt. „Muss ich das akzeptieren?“ Ja, lautete die Antwort der KV-Experten. Denn wie genau abgerechnet werde, müsse mit den zuständigen Behörden im Vorfeld für kranke Flüchtlinge vereinbart werden. „Und wie soll ich das machen, wenn plötzlich ein Flüchtling in der Praxis steht und versorgt werden muss?“, fragte der Arzt ratlos. Eine Ärztin berichtete, dass grundsätzlich die völlig überlastete Amtsärztin um einen Berechtigungsschein gebeten werden müsse – wenn man sie denn erreiche. Eine andere hat erlebt, dass in den Behörden noch veraltete Formulare verwendet werden, auf denen für die Abrechnung ein Orientierungswert von 3,5 Cent statt mittlerweile rund 10 Cent vermerkt ist.
Informationen vom RKI, Kammern und KVen
Robert Koch-Institut
- Epidemiologisches Bulletin 38/2015 des Robert Koch-Institus: Für medizinisches Personal: Akut behandlungsbedürftige, für Deutschland ungewöhnliche Infektionskrankheiten, die bei Asylsuchenden auftreten können
- Weitere Informationen des RKI
- Ratgeber für Ärzte des RKI
Medizin hilft Flüchtlingen
Landesärztekammer BadenWürttemberg
- Wichtige Informationen für Ärztinnen und Ärzte, die sich in der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen
- Fortbildungstermine
Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
Bayerische Landesärztekamer
KV Bayerns
Ärztekammer Berlin
KV Berlin
Landesärztekammer Brandenburg
KV Brandenburg
KV Bremen
Ärztekammer Hamburg/Stadt Hamburg
KV Hamburg
KV Hessen
KV Mecklenburg Vorpommern
KV Niedersachsen
Landesärztekammer Niedersachsen
Ärztekammer Nordrhein
KV Nordrhein
KV Rheinland Pfalz
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
- Behandlung von Asylbewerbern
- Anamnesebögen in verschiedenen Sprachen (Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.)
KV Saarland
KV Sachsen
Sächsische Landesärztekammer
Ärztekammer Schleswig-Holstein
KV Schleswig-Holstein
KV Thüringen
Ärztekammer Westfalen-Lippe
KV Westfalen-Lippe
Elke Ruby, stellvertretende Unternehmensbereichsleiterin Abrechnung und Wirtschaftlichkeit der KV Brandenburg, erläuterte einige grundsätzliche Regelungen: Zwar sei der Leistungsanspruch der Flüchtlinge begrenzt, doch gewähre das Sozialamt in begründeten Einzelfällen mehr Leistungen. „Klären Sie für diese Fälle vorab die Kostenübernahme durch das zuständige Sozialamt, beispielsweise über die zuständigen Betreuer“, riet sie. Für Arzneimittel und Verbandsstoffe müssten die Vordrucke für Privatverordnungen verwendet werden, nicht aber das Formular 16. Dasselbe gelte für Impfstoffe. Der Sprechstundenbedarf für behandelte Asylbewerber sei dem Sozialamt in Rechnung zu stellen.
Bei großen Verständigungsproblemen kann ein Arzt die Behandlung ablehnen
Diskussionen unter den Ärzten lösten zwei Hinweise von Ruby und Wilhelm aus: Erstens, dass Vertragsärzte nicht verpflichtet seien, Asylbewerber in der Praxis oder im Bereitschaftsdienst zu versorgen. Denn der Sicherstellungsauftrag für ihre Versorgung liegt beim Land, nicht bei der KV. Zweitens, dass sie eine Behandlung ablehnen dürften, wenn die Verständigungsschwierigkeiten zu groß seien und eine passende Diagnostik und Therapie dadurch nicht möglich. Schließlich haftet der behandelnde Arzt nach ihren Worten auch in diesen Fällen vollständig und kann sich nicht auf Sprachschwierigkeiten berufen. Eine Behandlung abzulehnen, kommt allerdings nicht für Notfallsituationen in Betracht wobei diese manchmal schwer abzugrenzen sind, wie einige Ärzte berichteten. Auch hier lassen sich Risiken nach Angaben der KV-Fachleute nur dadurch minimieren, dass man seine Entscheidungsgründe benennen kann und sie dokumentiert.
Ein Arzt riet, mit der eigenen Haftpflichtversicherung zu klären, welche Behandlungssituationen mit Flüchtlingen abgesichert seien und welche nicht. So werde leicht vergessen, dass die Haftung beispielsweise für Impfungen außerhalb der eigenen Praxis in Flüchtlingsheimen nicht ohne weiteres gelte.
Herausforderung durch Impfungen und Infektionskrankheiten
Mit einer Art Schnellkurs zu Infektionen und Impfungen bei Migranten ergänzte Ines Liebold die Vorträge. Die Fachärztin für Innere Medizin, Infektiologie und Hepatologie am Zentrum für Innere Medizin des Ernst von Bergmann-Klinikums in Potsdam berichtete, dass auch in ihrem Krankenhaus die Zahl der behandelten Flüchtlinge zunehme. Das stelle einen vor zahlreiche Herausforderungen: So seien viele Patientinnen in der Ambulanz HIV-positiv, weshalb bestimmte Impfungen nicht zu empfehlen seien. Auch das ehrliche Gespräch sei schwer: „Es ist unglaublich schwierig, mit einer muslimischen Frau und einem Dolmetscher über sexuell übertragbare Krankheiten zu sprechen.“ Weil Aids unter Flüchtlingen eine stigmatisierende Krankheit ist, ist es nach Liebolds Erfahrungen heikel, Betroffenen die notwendigen Medikamente mitzugeben, selbst wenn sie finanziert werden. Denn mit den verräterischen Packungen möchte in vollen Unterkünften ohne echte Privatsphäre offenbar keiner in Verbindung gebracht werden.
Den Teilnehmern der Fortbildung riet die Ärztin, angesichts der Behandlung von immer mehr Flüchtlingen den eigenen Impfstatus und den des Praxispersonals zu überprüfen, um Ansteckungen zu vermeiden. Hepatitis A verlaufe bei Kindern beispielsweise oft unauffällig und werde dann nicht erkannt. „Mit der Tuberkulose werden wir uns in Zukunft intensiver befassen müssen“, ist Liebold außerdem überzeugt. Sie werde kein Problem der Flüchtlinge bleiben, sondern vermutlich auch streuen. © Rie/aerzteblatt.de

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