Ärzteschaft
Wer haftet bei Behandlungsfehlern in Flüchtlingseinrichtungen?
Donnerstag, 8. Oktober 2015
Dresden – Ärzten, die ambulante Behandlungen von Flüchtlingen vornehmen, sind gegen potenzielle Behandlungsfehler abgesichert – egal, ob sie ehrenamtlich oder auf Honorarbasis in den Einrichtungen tätig sind. Darauf hat die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) heute hingewiesen.
Nach rechtlicher Beurteilung des Gesundheitsministeriums in Nordrhein-Westfalen ist für ehrenamtlich tätige Ärzte im Wege der Staatshaftung eine primäre Haftung des Landes gegeben. Ähnliche Konstellationen bestehen, wenn selbständige oder in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte in Einrichtungen der Flüchtlingsunterbringung tätig und vom Land vergütet werden. „Nach Auswertung aktueller Rechtsprechung kommt es auf die Zahlung einer Vergütung nicht an, wenn ansonsten die Voraussetzungen der Amtshaftung gegeben sind“, verweist die SLÄK.
Allerdings könne die Möglichkeit bestehen, dass das Land bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz potenzielle Forderungen bei der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung des Arztes geltend machen könne. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die SLÄK, potenzielle Rückgriffsmöglichkeiten bei der eigenen Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen.
„Die Deutsche Ärzteversicherung hat aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation beschlossen, in der Berufshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz zu garantieren“, so die Kammer. Der Versicherungsschutz gelte sowohl für privatrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche des jeweiligen Bundeslandes auch bei grob fahrlässigem Verhalten des Behandelnden.
© hil/aerzteblatt.de

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