Politik
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz: Bessere medizinische Versorgung von Flüchtlingen
Donnerstag, 15. Oktober 2015
Berlin – Mit der heute verabschiedeten Reform des Asylrechts, dem so genannten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, geht eine Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen einher. Für traumatisierte Flüchtlinge müssen zukünftig mehr Psychotherapeuten und Ärzte verfügbar sein.
Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen sind künftig verpflichtet, befristet und speziell für die Behandlung von Flüchtlingen, die Folter, Vergewaltigung oder schwere psychische, physische oder sexuelle Gewalt erlitten haben, Psychotherapeuten und Ärzte zu ermächtigen. Auch Einrichtungen, die von Psychotherapeuten oder Ärzten geleitet werden, können eine solche Ermächtigung erhalten. Dazu hat die Bundesregierung die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte geändert.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die neue Regelung nachdrücklich. „Jetzt müssen die dringend benötigten Psychotherapeuten und Ärzte, die bereit stehen, um traumatisierte Flüchtlinge angemessen zu behandeln, ermächtigt werden. Es besteht kein Ermessensspielraum mehr“, betont BPtK-Präsident Dietrich Munz fest.
KVen und Krankenkassen konnten schon bisher befristet zusätzliche Psychotherapeuten und Ärzte ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder um einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Die Zulassungsausschüsse seien jedoch sehr zögerlich gewesen, solche Ermächtigungen tatsächlich zu erteilen, so die BPtK.
„Die Versorgung psychisch kranker Flüchtling ist zurzeit absolut unzureichend“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. Etwa die Hälfte der Flüchtlinge ist psychisch krank. 2014 konnten jedoch nur etwa vier Prozent von ihnen psychotherapeutisch behandelt werden. Psychotherapie ist bei Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung die Behandlungsmethode der Wahl. Die alleinige Behandlung mit Medikamenten ist nicht ausreichend.
aerzteblatt.de
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Eine Ermächtigung muss beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragt werden. Sie ist in der Regel auf zwei Jahre befristet. Wer eine solche Ermächtigung erhält, ist berechtigt, vertragspsychotherapeutische oder -psychiatrische Leistungen für Flüchtlinge zu erbringen und diese auch mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.
Die neue Regelung greift jedoch erst, wenn ein Flüchtling nach 15 Monaten Aufenthaltsdauer wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt wird. Bis dahin gelten die weiterhin eingeschränkten medizinischen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die BPtK fordert langfristig, diese Einschränkungen grundsätzlich aufzuheben. Außerdem müssten für eine Psychotherapie mit fremdsprachigen Flüchtlingen auch Dolmetscher finanziert werden.
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"Wir machen den Weg frei!"
Denn wenn der Deutsche Bundestag damit den Weg für die E-Card frei macht, dient das eher der Verwaltungs- und Aufwandsvereinfachung. Aus den entsprechenden Vorschriften geht hervor, dass n u r und a u s s c h l i e ß l i c h "die zuständige Behörde", also die Sozial- und Ausländerämter der Kommunen und Kreise in den einzelnen Bundesländern für die Bezahlung gemäß den "Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" (SGB V) zuständig ist.
N i c h t die Versichertengemeinschaft der GKV ist für die Ärzte- und Krankenhaushonorare in Anspruch zu nehmen, sonst müsste man ja auch die PKV anteilig an den Kosten beteiligen:
"Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet."
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass abseits der ebenso rechten wie schäbigen Unkenrufe von Pegida und Co., der großmannssüchtigen Sprüche aus Bayern, aber auch der hysterisch-professionellen Bedenkenträger von Pro Asyl und der LINKEN es ausschließlich wir Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis bzw. das gesamte nicht-ärztliche Personal sind, die a l l e Menschen, ob Opfer oder Täter, ob Residenten oder Asylanten, ob Russlanddeutsche oder "Wirtschaftsflüchtlinge" bei Krankheit, Not und Verzweiflung befragen, untersuchen, beraten, therapieren oder palliativ helfen.
Auch wenn ich mich damit unbeliebt mache: Politik, Medien, Öffentlichkeit und selbsternannte "Gesundheitsexperten" sind doch nur Medizin-bildungsfremde, streit- oder sensationslüsterne Gaffer, Zaungäste und Schaulustige, während freiwillige Helferinnen und Helfer bzw. w i r in der Realität der Krankenversorgung nur unsere professionelle Arbeit machen.
Wie gesagt: Flüchtlingsversorgung - "W i r machen den Weg frei!"
Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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