Ärzteschaft
GOÄ-Novelle: BÄK-Präsident verwundert über kritischen Brief der Zahnärzte
Freitag, 30. Oktober 2015
Berlin – Mit Verwunderung reagierte Bundesärztekammerpräsident Frank Ulrich Montgomery auf den in Fachmedien kolportierten Brief der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit Kritik an den Verhandlungen zur GOÄ-Novelle. Entgegen den übermittelten Aussagen seien die Zahnärzte, so Montgomery in einem Antwortbrief an das BZÄK-Präsidium, sogar auf Empfehlung der BÄK mit in die Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Gesundheit zur Novellierung der GOÄ eingebunden worden.
Damit seien gerade die Zahnärzte – anders als leider medizinische Fachgesellschaften oder ärztliche Berufsverbände – sogar in der Lage, auf die für Zahnärzte relevanten Punkte im Novellierungsprozess einzuwirken. Allerdings hätten die Vertreter der BZÄK die seit 27. März 2015 in regelmäßiger Folge stattfindenden Sitzungen nicht zur Diskussion oder Abstimmung mit den Vertretern der Ärzte genutzt.
Dass die BZÄK in der geplanten Gemeinsamen Kommission, die künftig zur Pflege und Weiterentwicklung der Gebührenordnung für Ärzte Empfehlungen an den Verordnungsgeber abgebe, nicht beteiligt werde, sei bisher von deren Seite aus bis zum Eingang des Briefes nicht kritisiert worden. Umgekehrt gebe es aber auch für die BÄK bis heute keinen Zugang zu den entsprechenden gemeinsamen Gremien von BZÄK und PKV zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Die von der BZÄK kritisierte vorgesehene Regelung zur Begründungspflicht abweichender Honorarvereinbarungen und der beabsichtigten Schaffung einer Negativliste, die nach den Vorgaben des Verordnungsgebers beziehungsweise der Gemeinsamen Kommission nicht für die Begründung einer Steigerung der Gebührensätze der GOÄ herangezogen werden dürfen, solle tatsächlich Umgehungsmöglichkeiten verhindern.
Das sei, so die BÄK, keine Beeinträchtigung einer freien Vereinbarung, sondern diene der Akzeptanz der neuen GOÄ durch den Patienten. Das Recht auf den Abschluss einer abweichenden Honorarvereinbarung, zum Beispiel aus Gründen der besonderen ärztlichen Erfahrung und Qualität, werde auch in der neuen GOÄ „als ungeschmälertes Element der ärztlichen Freiberuflichkeit erhalten bleiben“.
Deutliche Anhebung des einfachen Gebührensatzes
Deutlich wandte sich die BÄK in ihrem Antwortschreiben auch gegen den Vorwurf, mit der neuen GOÄ sei die „Überführung in eine Festgebührenordnung“ geplant. Richtig sei zwar, dass der gemeinsame Entwurf eine Reglementierung der Steigerungsmöglichkeiten gegenüber der bisherigen GOÄ vorsehe, allerdings unter der Prämisse einer „deutlichen Anhebung des einfachen Gebührensatzes“ und der bis auf eng umgrenzte Ausnahmen dann geltenden Nicht-Unterschreitbarkeit der neuen Sätze, einer Ausweitung der Anzahl erschwernisbezogener Zuschläge sowie des Erhalts abweichender Honorarvereinbarungen.
Öffnungsklausel bereits per Rahmenvereinbarung vom Tisch
Auch die Kritik der BZÄK an der geplanten Änderung der Bundesärzteordnung zwecks „Erprobung innovativer Versorgungselemente“ kann die BÄK nicht nachvollziehen. Die Vereinbarung solcher Modellvorhaben sei an das Einvernehmen zwischen BÄK und PKV-Verband gebunden. Die von der BZÄK dadurch befürchtete Schaffung der Öffnungsklausel, die dann eine Unterschreitung festgelegter Gebührensätze erlaube, sei bereits per Rahmenvereinbarung vom Tisch. Der Entwurf des § 11 b der Bundesärzteordnung sei sogar noch durch einen Passus ergänzt worden, „welcher explizit die Unterschreitung der Gebührensätze der neuen GOÄ für solche Modellverfahren ausschließt“. © EB/aerzteblatt.de

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