Ärzteschaft
Telemedizin: Berufsrechtliche Hinweise zur Fernbehandlung
Dienstag, 22. Dezember 2015
Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) hat Hinweise und Erläuterungen zur Fernbehandlung (§ 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä) veröffentlicht. Der Hintergrund für die Ausarbeitung sind zahlreiche Anfragen von Ärzten, die telemedizinische Verfahren zur Patientenversorgung einsetzen oder dies planen und unsicher sind, was berufsrechtlich zulässig ist. In dem Papier wird der Passus zur Fernbehandlung detailliert erläutert und ausgelegt.
Ärztinnen und Ärzte können sich hier informieren, welche telemedizinischen Versorgungsmodelle mit der aktuellen Berufsordnung für Ärzte vereinbar sind“, erläutert Franz-Joseph Bartmann, Vorsitzender der Projektgruppe der BÄK, die die Erläuterungen gemeinsam mit Juristen und Telemedizinexperten erarbeitet hat. „Die Hinweise und Erläuterungen zeigen, dass ein sehr weites Spektrum telemedizinischer Versorgung mit unserer Berufsordnung vereinbar ist."
In dem Papier werden die Voraussetzungen und der Regelungszweck der Norm erläutert. Darüber hinaus gibt die Arbeitsgruppe Telemedizin anhand von sieben telemedizinischen Versorgungsmodellen einen Überblick über die rechtlich zulässigen und unzulässigen Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 4 MBO-Ä. Die Modelle beschreiben schematisch unterschiedliche Gruppen telemedizinischer Methoden in der Patientenversorgung, wie etwa Telekonsile, Telediagnostik, Telemonitoring und Telekonsultation.
Dabei kommen die Experten in ihrer Analyse zu dem Schluss, dass – abgesehen von einer Ausnahme – in der Regel kein grundsätzliches Problem mit der berufsrechtlichen Norm besteht. „Lediglich ein Modell, die Beratung eines Patienten, den der Arzt zuvor nicht persönlich im Rahmen einer Präsenzsprechstunde gesehen und kennengelernt hat, würde in Deutschland zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen“, erläutert Bartmann gegenüber dem Ärzteblatt.
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Die Hinweise und Erläuterungen sind dabei auf den Paragrafen zur Fernbehandlung fokussiert. Daher wird auf die weiteren Pflichten aus der Berufsordnung und dem Behandlungsvertrag, beispielsweise die Sorgfaltspflichten, nicht gesondert eingegangen. Grundsätzlich sind aber die Regeln der Offline-Welt für eine medizinische Behandlung auch bei telemedizinischen Verfahren zu beachten.
Das Dokument ist zudem mit dem für die Auslegung der MBO-Ä zuständigen BÄK-Ausschuss abgestimmt. „Die Erläuterungen schaffen für Ärztinnen und Ärzte in dem sehr dynamischen Entwicklungsfeld der Telemedizin Klarheit, welchen rechtlichen Rahmen die Berufsordnung vorgibt“, resümiert Udo Wolter, Vorsitzender des Ausschusses Berufsordnung. © KBr/aerzteblatt.de

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