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Politik

Stationäre Versorgung: Wer darf mitentscheiden?

Donnerstag, 21. Januar 2016

Berlin – Hinter Diskussionen über die Satzung eines Verbandes, Vereins oder einer Körperschaft können oftmals viel größere Konflikte lauern, als ein erster Blick in den Abstimmungstext vermuten lässt: Im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sollten die Mitglieder auf ihrer heutigen Sitzung unter dem unscheinbaren Tagesord­nungspunkt 8.5.3 über eine „Änderung der Anlage zur Bestimmung der Stimmrechte“ abstimmen.

In diesem Fall ging es darum, wie die Stimmverteilung auf der Seite der Leis­tungs­erbringer – Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassen­zahnärztliche Bundes­vereinigung (KZBV) sowie Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) – bei Abstimmungen zu den Regelungen zur stationären Notfallversorgung sowie Regelungen zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen geregelt wird.

Keine eindeutige Regelung im Krankenhausstrukturgesetz 
Gemeinsam mit den Kassen und den Patientenvertretern hatten die Vertragsärzte den Antrag eingebracht, bei beiden Themen mitstimmen zu dürfen, da das kürzlich verabschiedete Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) dies nicht eindeutig regelt. „Diese Frage ist eine Planungsfrage“, hieß es von Ärzteseite, in die auch die niedergelassenen Ärzte einbezogen werden müssten.

Die Vertreter der DKG widersprachen heftig: Beim Thema Sicherstellungszuschlag habe die KBV kein Wörtchen mitzureden, auch die stationäre Notfallversorgung sei ein ureigenes Klinikinteresse. „Wenn wir nun mit dieser Geschäftsordnung die KBV mit einem Stimmrecht ausstatten, dann laufen wir in eine unnötige Verzögerung, die wir bei den Sachverhalten nicht brauchen“, erklärte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum im G-BA-Plenum.

Rechtsauffassung des BMG in der Kritik
Äußerst irritiert zeigten sich die G-BA-Mitglieder über die Rechtsauffassung des Bundes­gesundheitsministeriums (BMG). Die BMG-Vertreterin im Plenum erklärte, dass der Beschluss der Änderung der Geschäftsordnung vonseiten der Aufsicht einer kritischen Prüfung unterliegen werde. Diesen Hinweis – das BMG teilt offenbar in der Frage die Auffassung der DKG – hatte offenbar der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken am Abend vor der Sitzung bereits per Mail erhalten. Andere Mitglieder waren nicht informiert. 

„Wir sind sehr enttäuscht über die Rechtsauffassung des BMG. Hier wird in der Frage der sektorübergreifenden Versorgung ein Weg eingeschlagen, der für uns unverständlich ist“, erklärte GKV-Spitzenverbandsvertreter Johann-Magnus von Stackelberg. „Wir sind gespannt über die Begründung des BMG,“ so von Stackelberg.

Satzungsänderung angenommen
Auch die Patientenvertreter mahnten, dass in dieser vermeintlich unbedeutenden Satzungsfrage eine grundsätzliche Auseinandersetzung stecke: „Die Vergütungsstruktur hat immer Auswirkung auf die Patientenversorgung.“ Vor allem bei der ambulanten Notfallversorgung müssten die niedergelassenen Ärzte mitstimmen können. In diese Richtung argumentierte auch der unparteiische GBA-Vorsitzende Hecken: „Diese Satzungsfrage hat außerordentliche vergütungsrechtliche Relevanz.“ Im Anschluss an die Diskussion setzt sich bei der Abstimmung der gemeinsame Antrag von Kassen und KBV mit den zwei Gegenstimmen der DKG durch.

ASV: „Beson­dere Verlaufsform“ statt „schwere Verlaufsform“
Außerdem hat der G-BA in seiner Sitzung am Donnerstag die Richtlinie zur Allgemeinen Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) an einigen Stellen konkretisiert. Da es auf der Sitzung im Dezember zu heftigen Streitigkeiten gekommen war, konnten damals einige Punkte nicht versabschiedet werden. Die ASV-Richtlinie sieht nun den Begriff „beson­dere Verlaufsform“ statt „schwere Verlaufsform“ vor. Der Wegfall der „schweren Verlaufsform“ als Zugang für Patienten zur ASV hatte das Versorgungsstärkungsgesetz geregelt. Ärzteteams, die an der ASV teilnehmen, müssen künftig besonders in der onkologischen Versorgung Mindestmengen nachweisen.

Ebenso wurde im G-BA einer Reihe von Qualitätsberichten aus der kassenärztlichen, kassenzahnärztlichen sowie Versorgung von Dialyse-Patienten verabschiedet. © bee/aerzteblatt.de

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