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Ärzteschaft

KBV sieht Vereinfachungen für medizinische Cannabistherapie kritisch

Montag, 8. Februar 2016

Berlin – Als „nachvollziehbar“ bewertet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geplante Änderungen in den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zum sogenannten Medizinalhanf – das sind getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität.

Das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“, das jetzt im Referentenentwurf vorliegt, soll die Therapie schwerwiegend chronisch kranker Patienten erleichtern. Bislang mussten diese für eine medizinisch indizierte Cannabis­behandlung eine Sondergenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragen, bevor der Medizinalhanf von einer Apotheke mit einer betäubungsmittelrechtlichen Ausnahmegenehmigung abgegeben werden konnte.

Gleichwohl macht die KBV gegen eine Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) für die Behandlung mit Cannabis Bedenken geltend: „Bei Fertigarzneimitteln erfolgt die Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung“, heißt es in der Stellungnahme.

Bei Rezepturen fehle diese Überprüfung. Die KBV sehe den Einsatz entsprechender Produkte daher in Bezug auf ihre Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit kritisch. „Es stellt sich die Frage, warum – im Vergleich zu anderen Wirkstoffen und Leistungen – für Cannabis eine Sonderregelung getroffen werden soll, die hinsichtlich der zu erfüllenden Anforderungen niedriger liegt und ob dies gerechtfertigt ist“, so die KBV in ihrer Stellungnahme.

Außerdem sei die Evidenz für einen Nutzen der Therapie aufgrund der Studienlage eher gering – was für den verordnenden Arzt haftungsrechtliche Probleme mit sich bringen könne.

Allerdings enthalte die Neuregelung auch sehr positive Ansätze: „Unter dem Gesichtspunkt der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) ist die vorgenommene Klarstellung, dass der viel diskutierte Eigenanbau von Cannabis durch Patienten aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht in Betracht kommt, zu begrüßen“, heißt es in der KBV-Stellungnahme zum Referentenentwurf. © hil/aerzteblatt.de

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