Politik
Schärfere Meldepflichten für antibiotikaresistente Erreger und Zikavirus
Freitag, 18. März 2016
Berlin – In Deutschland gelten künftig schärfere Meldepflichten für antibiotikaresistente Erreger und von Stechmücken übertragene Erkrankungen wie das Zikavirus. Der Bundesrat beschloss am Freitag entsprechende Neuerungen, die im Mai in Kraft treten. „Künftig müssen Krankenhäuser gefährliche resistente Erreger bereits beim ersten Auftreten melden“, erklärte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU).
Neu eingeführt wird zudem eine Meldepflicht für sogenannte Arboviren, die durch Moskitos, Zecken oder Sandmücken übertragen werden. Zu den Arboviren gehören neben dem Zikavirus unter anderem auch die Erreger des Gelbfiebers und Denguefiebers sowie das West-Nil-Virus und die durch Zecken übertragene Frühsommermeningoenzephalitis (FSME).
41 Länder haben in den vergangenen neun Monaten Fälle von Zika-Infektionen gemeldet. Am stärksten betroffen ist Brasilien, wo gehäuft Fälle von schwerer Schädelfehlbildung bei Neugeborenen auftreten. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) besteht möglicherweise ein Zusammenhang mit dem Virus.
In der EU gilt das Risiko einer Zika-Infektion als gering. Allerdings wurde das Fieber in den vergangenen Wochen in wenigen Fällen von Reisenden nach Europa eingeschleppt. © afp/aerzteblatt.de

Herr Staphylokokkenkönig, Ihr langer (guter) Monolog wird entwertet durch den ad hominem-Anhang
Dann sollten Sie auch davon gehört haben, dass das in einem Sachdisput schon bei den alten Griechen (Philister) verpönt war.
Mein Einwand war KEINESWEGS gegen Ihre Person gerichtet, sondern gegen eine weitere Verschärfung der Meldepflicht für den Arzt bei einer Kolonisierung ohne Krankheit?
Was soll das Gesundheitsamt tun mit Ihrem Patient der den Keim schon 2 oder drei Jahre mit sich rum trägt? Syphilis ist nicht persönlich meldepflichtig!
Den Kern meiner Frage haben Sie leider nicht erkannt.
... Wenn das Gesundheitsamt z.B. in Berlin bei meldepflichtiger Masernerkrankung total überfordert war, gelinde gesprochen. Das Ausland, auch Polen hat sich darüber kaputt gelacht.
Medizin kann nur WIRKEN durch Therapie, also handeln! Wenn man nicht handeln will (politisch) oder nicht handeln kann (unterbesetzt) ist die Meldepflicht ineffektiver Aktionismus.

Konsequenzen der 4MRGN-Meldepflicht
Ich habe bisher einen Carbapenemaseausbruch persönlich miterlebt, und meine Erfahrung ist die, jeder derartige Ausbruch kostet Menschenleben. Vor Allem deshalb, weil die dafür notwendigen Reserveantibiotika wegen ihrer Nebenwirkungen nicht für eine breite und somit kalkulierte Anwendung geeignet sind. Genauso schlimm ist, dass Keimträger praktisch nicht sanierbar sind. Ich kenne mehrere Fälle, wo Patienten über drei bis vier Jahre den gleichen Stamm mit sich herum tragen und ausscheiden. Wenn man es drastisch formulieren möchte, könnte man sagen, 4MRGN im Allgemeinen und Carbapenemasebilder im Besonderen sind die Lepra des 21. Jahrhunderts.
Womit wir bei den direkten Konsequenzen für die Betroffenen sind. Betroffene Patienten sind erst einmal Opfer, weil sie nebenwirkungsreiche Medikamente nehmen müssen und trotzdem ein deutlich erhöhtes Sterberisiko haben. Sie sind aber auch Keimträger und somit eine Gefahr für ihre Umgebung. Und das ist ein ethisches Dilemma, denn diese Keimträger tragen weder Schuld an ihrem Zustand noch kann man ihnen Hilfe anbieten (eine Sanierung ist nach aktuellem Erkenntnisstand nicht möglich). In dieser Situation kann man nur versuchen pragmatische Wege zu gehen, ohne die Betroffenen zu stigmatisieren, ohne ihnen unnötig die Freiheit zu entziehen und trotzdem die Übertragung auf andere Patienten zu verhindern.
Wer als Patient in mit einem 4 MRGN in die häusliche Umgebung entlassen wird, bekommt eine Aufklärung, ansonsten gilt die ärztliche Schweigepflicht. Im Krankenhaus werden diese Patienten isoliert und auch bei Verlegungen zwischen den Krankenhäusern müssen diese Informationen (von Arzt zu Arzt) übermittelt werden. Die größte Unsicherheit herrscht im ambulanten Sektor, sowohl was die Übermittlung der Information über den Trägerstatus betrifft (hier ist die föderale Struktur der Bundesrepublik nicht ganz unschuldig) als auch was den Umgang mit diesen Patienten betrifft. Die größte vorstellbare ethische Herausforderung ist ein Patient in einer stationären Pflegeeinrichung mit schwerer Altersdemenz (ohne Compliance), der noch halbwegs mobil ist, und der als Stomaträger (ob Tracheostoma oder Colostoma ist dabei wahrscheinlich schon egal) seinen 4MRGN in der Pflegeeinrichtung auf seine Mitpatienten aktiv verteilt.
Von der 4MRGN-Problematik sind nach meiner Erfahrung außerhalb der Krankenhäuser besonders ambulante Beatmungszentren betroffen und Einrichtungen mit Wachkomapatienten. Diese Patienten habe eine lange Patientengeschichte mit häufigen Wechseln zwischen Krankenhaus, Reha und Pflegeeinrichtungen. Viele dieser Patienten habe dabei eine reiche Auswahl an MRE aquiriert. Die Konsequenz nicht unbedingt der Meldepflicht sondern der weiteren Ausbreitung von 4MRGN ist die Kohortierung dieser Patienten in spezialisierten Zentren. Eine namentliche Meldepflicht hat zwei wesentliche Vorteile, erstens können Infektketten in der poststationären Versorgung (Reha, stationäre Pflege) aufgeklärt werden und zweitens diese Einrichtungen in ihrem Umgang mit diesen Patienten unterstützt werden. Der Vergleich mit der Lepra wurde von mir bewusst gewählt, bei den 4MRGN besteht eine erhebliche Gefahr der Stigmatisierung. Auch herrscht in der Öffentlichkeit große Unsicherheit zu diesem Thema, teilweise werden auch Personen mit 3MRGN stigmatisiert, obwohl hier eine Meldpflicht nicht existiert und auch nicht geplant ist. Eine wichtige Rolle im rationalen Umgang mit dieser Problematik spielen die MRSA-Netzwerke, die sich mittlerweile größtenteils als MRE-Netzwerke begreifen. Das lokale MRE-Netzwerk ist der beste Ansprechpartner für konkrete Fragen im Umgang mit 4MRGN-Keimträgern.
PS: @Dr. Bayerl, Ihre Umgangsformen bei der Gestaltung von Überschriften sind nicht besser geworden. Dieser unterschwellige vorwurfsvolle Ton ist bei einer Sachdiskussion nicht hilfreich. Zu den Meldepflichten bei den von Ihnen angesprochenen anderen Erregern werde ich mich nicht äußern, man kann dort durchaus unterschiedlicher Meinung sein. Wenn Sie die aktuelle Gesetzeslage stört, dann machen Sie ein Schreiben an die Bundesärztekammer.

Kann uns der Befürworter weiterer (namentlicher) Meldepflichten erklären,
Ich halte das nur für ansteckende Erkrankungen für sinnvoll, auch nicht für alle,
sondern nur für solche, bei denen das Gesundheitsamt aktiv werden muss.
AIDS gehört interessanterweise nicht dazu,
ebenso sind im IfSG ja auch Kontrollen des Küchenpersonals in Gemeinschaftseinrichtungen (Krankenhaus) ABGESCHAFFT worden.
Aus infektionsepidemiologischer Sicht schwer nachvollziehbar.

Unglückliche Wortwahl bei den 4MRGN
Weniger begrüßenswert ist die handwerkliche Qualität dieser Verordnung:
1. Ertapenem gehört zu den Carbapenemen. Nonfermenter (Pseudomamas und Acinetobacter) haben eine natürliche Resistenz gegen Ertapenem. Formell wären alle Acinetobacter unabhängig von ihrer Resistenz meldepflichtig.
2. Resistenzen gegen Ertapenem sind bei Citrobacter spp. und bei Enterobacter spp. die Regel, nicht umsonst empfiehlt das NRZ in Bochum bei diesen Enterobakterien Ertapenem NICHT als Leitsubstanz zu verwenden. Bei formeller Umsetzung des Textes werden die Gesundheitsämter mit sinnlosen Meldungen geflutet.
3. Nach §23 IfSG ist Acinetobacter baumanii Komplex aufzeichnungspflichtig, die Meldepflicht bezieht sich auf Acinetobacter spp. Der Unterschied in den Meldezahlen dürfte gering ausfallen, unterschiedliche Definitionen in überschneidenden Regelungen sind trotzdem unprofessionell.
4. Carbapenemasen bei Pseudomonas aeruginosa sind selten, trotzdem ist hier der Verzicht auf eine Meldepflicht fahrlässig. Selbst 4MRGN sollte man nach meiner Ansicht melden (nach den Anpassungen der MRGN-Definition in der Neufassung des §23 gibt es nur noch wenige 4MRGN Pseudomonas).
http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Nosokomiale_Infektionen/liste_noso.pdf?__blob=publicationFile
Die einfachste Formulierung wäre gewesen: "Alle 4MRGN bei Enterobakterien, Pseudomonas aeruginosa und Acinetobacter baumanii Komplex unter Berücksichtigung der vom NRZ empfohlenen Leitsubstanzen sind namentlich meldepflichtig".

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.