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Politik

BGH: Landkreise dürfen ihre Krankenhäuser finanziell unterstützen

Donnerstag, 24. März 2016

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw in Teilen abgewiesen (Az.:I ZR 263/14). Der Verband hatte den Landkreis verklagt, weil dieser seinen beiden Krankenhäusern in Calw und Nagold Verluste ausgeglichen und eine Ausfallbürgschaft für Investitionen gegeben hatte. Der BDPK hatte argumentiert, der Ausgleich von Defiziten mit Steuer­geldern sei ein Wettbewerbsnachteil für die privaten Krankenhäuser. Zuvor hatten schon das Landgericht Tübingen und das Oberlandgericht Stuttgart die Klage abgewiesen.

Die Leistungen des Landkreises Calw „dienen der Aufrechterhaltung des Betriebs der defizitär arbeitenden Krankenhäuser Calw und Nagold“, heißt es in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des BGH. „Bei den medizinischen Versorgungs­leistungen der Kreiskrankenhäuser handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.“ Aus der Aufnahme der Krankenhäuser Calw und Nagold in den Krankenhausplan ergebe sich, dass ihr Betrieb zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sei. Der Landkreis habe den Betrieb der Kreiskrankenhäuser gemäß Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg sicherzustellen.

Daraus folgt, dass die gängige Bezuschussung finanziell angeschlagener Kliniken von Städten und Kreisen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist – Voraussetzung ist aber, dass zuvor allgemein festgelegt wurde, für welche Leistungen Zuschüsse erteilt werden. Wenn das transparent genug erfolgt ist, müssen die Zuschüsse nicht bei der EU angemeldet werden. 

Konkret hatte der Kreistag im Jahr 2012 den Beschluss gefasst, den Kreiskliniken für das Jahr 2011 einen Fehlbetrag von mehr als drei Millionen Euro und für das Jahr 2012 einen Fehlbetrag von mehr als sechs Millionen Euro auszugleichen. Außerdem gewährte er in den Jahren 2010 bis 2012 den Kreiskliniken Ausfallbürgschaften zur Absicherung von Investitionsdarlehen, ohne hierfür die entsprechenden Zinsen zu verlangen, sowie Investitionszuschüsse.

Formell richtete sich die Klage des BDPK dagegen, dass der Landkreis die Zuwen­dungen an seine Krankenhäuser nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet hatte. Da es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen gehandelt habe, sei dies rechtswidrig, hatte der BDPK gemeint. Das Oberlandgericht Stuttgart habe offen gelassen, ob die Zuwendungen des Landkreises Calw an seine Krankenhäuser staatliche Beihilfen darstellen, schreibt nun der Bundesgerichtshof.

Für einen Teil der Vorwürfe hat der BGH die Revision des BDPK zurückgewiesen, für einen anderen Teil hat er den Fall an das Oberlandgericht Stuttgart zu einer neuen Verhandlung zurückverwiesen. Dabei geht es um den Ausgleich der Verluste der Kreiskliniken aus den Jahren 2012 und 2013. Für den Verlustausgleich in diesen beiden Jahren könne nicht angenommen werden, dass er von der Meldefrist bei der Europäischen Kommission befreit gewesen sei, schreibt das BGH. Das Oberlandgericht Stuttgart müsse nun prüfen, ob es sich bei diesen Zuwendungen des Landkreises um staatliche Beihilfen gehandelt habe.

© fos/aerzteblatt.de

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