Ärzteschaft
Telemedizinische Leistungen jetzt im EBM
Freitag, 22. April 2016
Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat der Aufnahme der ersten telemedizinischen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zugestimmt. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Damit könne die Überwachung von Patienten nun auch ohne direkten Arzt-Kontakt erfolgen, so die KBV.
Kardiologen, die die Kontrolle von Patienten mit einem Kardioverter/Defibrillator oder einem CRT-System telemedizinisch durchführen und abrechnen wollen, benötigen der KBV zufolge eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Welche Anforderungen sie dafür erfüllen müssen, regelt die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle. Sie werde derzeit entsprechend überarbeitet und soll in ihrer neuen Form spätestens ab Januar 2017 gelten. Bis dahin gilt laut KBV die derzeitige Version.
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016
Mitteilungen Der Erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 gefasst.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte Ende vergangenen Jahres beschlossen, dass Kardiologen ab dem 1. April 2016 die Funktionsfähigkeit bestimmter kardiologischer Implantate telemedizinisch in der Praxis überprüfen und als EBM-Leistung abrechnen dürfen. Möglich ist dies bei implantierten Kardiovertern beziehungsweise Defibrillatoren und implantierten Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-Systeme). Das Bundesgesundheitsministerium hat laut KBV jetzt mitgeteilt, dass es den Beschluss nicht beanstanden wird. Zugleich wies die Behörde auf die Einhaltung des Datenschutzes hin. Die Patienten müssten der Datenübermittlung freiwillig zugestimmt haben, heißt es in dem Schreiben. Zudem müsse sichergestellt sein, dass eine missbräuchliche Nutzung der Daten durch entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen verhindert werde.

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