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Politik

G-BA erweitert Substitutions­ausschluss-Liste

Freitag, 22. April 2016

dpa

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine zweite Tranche Arzneimittel festgelegt, die von den Apotheken generell nicht durch ein wirkstoffgleiches Produkt ersetzt werden dürfen. Die zweite Tranche der Substitutionsausschlussliste umfasst Wirkstoffe aus Therapiefeldern, für die bei der ersten Tranche keine abschließende Prüfung möglich war.

Dazu zählen Antikonvulsiva und Opiodanalgetika mit verzögerter Wirkstofffreisetzung sowie ein Wirkstoff zur Hemmung der Blutgerinnung. „Bei den ebenfalls geprüften Inhalativa zur Behandlung von Asthma bronchiale/COPD und äußerlich anzuwendende Dermatika zur Behandlung der Psoriasis sowie weiterer Wirkstoffe, die im Stellung­nahmeverfahren für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen wurden, waren die Kriterien für die Notwendigkeit eines generellen aut-idem-Verbots hingegen nicht erfüllt“, erklärte G-BA-Vorsitzender Josef Hecken. Unbenommen davon bestehe aber auch hier für jeden Arzt die Möglichkeit, die gegenseitige Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel aufgrund patientenindividueller und erkrankungsspezifischer Aspekte auszuschließen.

Folgende Wirkstoffe in der jeweils genannten Darreichungsform hat der G-BA in seine Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen:

  • die zur Schmerzbehandlung eingesetzten Opioide Buprenorphin (Pflaster), Oxycodon (Retardtabletten), Hydromorphon (Retardtabletten), soweit sie eine unterschiedliche Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit aufweisen,
  • die zur Behandlung der Epilepsie eingesetzten Wirkstoffe Phenobarbital (Tabletten), Primidon (Tabletten), Carbamazepin (Retardtabletten) und Valproinsäure (Retardtabletten) sowie
  • der zur Blutgerinnungshemmung eingesetzte Wirkstoff Phenprocoumon (Tabletten).

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung am ersten oder fünfzehnten Tag des auf die Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats, frühestens vier Wochen nach Ablauf des Tages seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in Kraft. © hil/aerzteblatt.de

Kommentare

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Avatar #106067
dr.med.thomas.g.schaetzler
am Freitag, 22. April 2016, 22:41

Offenbarungseid des G-BA?

Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut seine Substitutionsausschluss-Liste um eine weitere Tranche von Arzneimitteln erweitert, welche von den Apotheken generell nicht durch ein wirkstoffgleiches Produkt ersetzt werden dürfen, führt er seine eigene Gesundheits-, Krankheits- und Ordnungs-politische Existenzberechtigung ad absurdum.

Denn der G-BA war ursprünglich angetreten, uns Praxis-erfahrenen Ärztinnen und Ärzten weis zu machen, dass es völlig gleichgültig sei, welche Generika von welchen Firmen weltweit, egal wo und unter welchen Umständen auch immer, produziert bzw. bei uns in Deutschland vertrieben oder rabattiert werden.

Diese Medikamenten-Gruppen sind auf Grund von pharmakologischen-, galenischen- und bioverfügbarkeits-Daten n i c h t bioäquivalent bzw. damit n i c h t austauschbar:
Betaacetyldigoxin Tabletten
Ciclosporin Lösung zum Einnehmen
Ciclosporin Weichkapseln
Digitoxin Tabletten
Digoxin Tabletten
Levothyroxin-Natrium Tabletten
Levothyroxin-Natrium + Kaliumiodid (fixe Kombination) Tabletten
Phenytoin Tabletten
Tacrolimus Hartkapseln
Buprenorphin (Pflaster)
Oxycodon (Retardtabletten)
Hydromorphon (Retardtabletten)
Phenobarbital (Tabletten)
Primidon (Tabletten)
Carbamazepin (Retardtabletten)
Valproinsäure (Retardtabletten)
Phenprocoumon (Tabletten).

Das ist schlicht und ergreifend der Offenbarungseid schlechthin.

Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund
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