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Ärzteschaft

Erweiterte Meldepflichten für Ärzte und Labore

Sonntag, 8. Mai 2016

Berlin – Ab sofort müssen Ärzte und Labore Fälle zoonotischer Influenzen sowie schwere Verlaufsformen der Clostridium-difficile-Infektion an das Gesundheitsamt melden. Die Meldepflicht von Laboren wurde auf mehrere Viren wie das Zikavirus und sonstige Arboviren sowie Resistenzen erweitert. Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht beim direkten Nachweis, beispielsweise von Staphylococcus aureus (Nachweis aus Blut oder Liquor) sowie bei Infektion oder Kolonisation mit Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit.

Mit der Anpassung reagierte das Robert-Koch-Institut (RKI) auf die aktuelle epide­miologische Entwicklung. So waren in den vergangenen Jahren Erreger, die gegen Reserveantibiotika aus der Klasse der Carbapeneme resistent sind, sowie Clostridium-difficile-Infektionen zunehmend häufiger aufgetreten. Die neue Meldepflicht soll helfen, entsprechende Krankheitsausbrüche frühzeitig zu registrieren und Kontrollmaßnahmen einzuleiten.

Die „Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemiologische Lage“ (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung) wurde ebenso wie die Mustermeldebögen um die neu zu meldenden Infektionen ergänzt. © hil/aerzteblatt.de

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