Politik
Bundesrat billigt Antikorruptionsgesetz
Freitag, 13. Mai 2016
Berlin – Korrupten Ärzten oder anderen Vertretern von Heilberufen drohen künftig bis zu drei Jahre Haft – in besonders schweren Fällen können es bis zu fünf Jahre sein. Das sieht ein Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen vor, das nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat gebilligt hat.
Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen, die der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2012 bemängelt hatte. Der BGH hatte entschieden, dass niedergelassene Mediziner weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln und deswegen die einschlägigen Strafrechtsbestimmungen gegen Korruption auf sie nicht anwendbar seien.
Diese Lücke will der Gesetzgeber nun nach mehreren Anläufen schließen. Strafbar machen sich demnächst Angehörige von Heilberufen, wenn sie bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln für sich oder Dritte einen Vorteil als Gegenleistung verlangen. Das zielt neben Ärzten und Apothekern auch auf Therapeuten. Auch die aktive Bestechung – etwa durch den Vertreter einer Pharmafirma – ist strafbar. Bislang machten sich nur angestellte Ärzte strafbar, wenn sie Geld oder Geschenke beispielsweise dafür annahmen, dass sie das Medikament einer bestimmten Firma verschrieben.
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Der Bundesrat wies in einer begleitenden Entschließung darauf hin, dass bereits jetzt Strafbarkeitslücken im Gesetz absehbar seien. Diese könnten insbesondere dort auftreten, wo kein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern besteht – etwa bei der Verordnung patentgeschützter Arzneimittel. Eine wirksame Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen müsse deswegen nicht nur auf den Wettbewerbsschutz, sondern auch auf den Patientenschutz abstellen. Darüber hinaus ist die Länderkammer der Meinung, durch die enge Formulierung des Gesetzestextes fielen unter anderem Apotheker aus dem tatsächlichen Anwendungsbereich der Regelungen heraus. Das bemängeln auch die gesetzlichen Krankenkassen.
Die Bundesärztekammer hatte sich während des laufenden Gesetzesverfahrens dafür eingesetzt, dass die Strafbarkeit sich nicht auf Verstöße gegen das Berufsrecht beziehen darf. Dies war zunächts vorgesehen, findet sich im aktuellen Entwurf jedoch nicht mehr. © dpa/afp/aerzteblatt.de

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