Vermischtes
Urteil: Ungleich große Brüste – Kasse muss nicht zahlen
Dienstag, 31. Mai 2016
Darmstadt – Eine angleichende Operation unterschiedlich großer Brüste muss von den Krankenkassen in der Regel nicht bezahlt werden. Ausnahme sei, wenn das unterschiedliche Wachstum entstellend wirke und die Betroffene daher ständig alle Blicke auf sich ziehe, berichtete das Sozialgericht Darmstadt am Dienstag von seinem Urteil (Az. S 13 KR 293/14). Versicherte hätten einen Anspruch auf Behandlung, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig sei. Dabei sei nicht jede Unregelmäßigkeit eine Krankheit.
Im vorliegenden Fall litt die 27 Jahre alte Klägerin seit ihrer Pubertät an einer zu klein ausgebildeten rechten Brust. Die Krankenkasse erkannte an, dass es sich dabei um eine entstellende Störung handelte. Die Behandlung sollte in zwei Schritten erfolgen: Zunächst sollte die rechte Brust mit einem Expander im Vergleich zur linken Seite übergroß erweitert werden. In einem zweiten Schritt sollte der Expander durch ein Silikonimplantat ersetzt werden.
Durch die sich anschließende Hautschrumpfung sollte eine nahezu gleiche Größe der Brüste erreicht werden. Die Klägerin ließ aber nur die erste Operation durchführen. Im Anschluss beantragte sie bei der Krankenkasse die Angleichung der linken Brust, die nun im Verhältnis zur rechten zu klein sei. Dies lehnte die Kasse ab. Die linke Brust sei normal entwickelt.
Das Sozialgericht Darmstadt gab der Kasse Recht. Die linke Brust der Klägerin sei gesund, die Ungleichheit im Vergleich zur nun größeren rechten Brust sei keinesfalls entstellend. Die Klägerin könne die Krankenkasse auch nicht zur Übernahme der Kosten für eine Vergrößerung der linken Brust zwingen, indem sie abwarte. Denn wenn sich die nicht fertig behandelte expandierte rechte Brust weiter aushänge, könne zwar möglicherweise eine entstellende Ungleichheit eintreten. Die Kasse könne die Klägerin aber bei einer dann notwendigen Vergrößerung der rechten Brust zu einer anteiligen Kostenübernahme heranziehen, sollte sich diese eine Krankheit vorsätzlich zuziehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. © may/dpa/aerzteblatt.de

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