Vermischtes
Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente könnte fallen
Donnerstag, 2. Juni 2016
Luxemburg – Rezeptpflichige Medikamente können womöglich bald billiger über Versandapotheken aus dem EU-Ausland bezogen werden. Ihre Preisbindung in Deutschland verstoße gegen den freien Warenverkehr in der EU, heißt es in den am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Schlussanträgen von Generalanwalt Maciej Szpuna am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Demnach ist die seit 2012 für Online-Apotheken geltende Preisbindung auch nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Das Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet. Zumeist folgt der Gerichtshof den Entscheidungsvorschlägen seiner Generalanwälte.
Im Ausgangsfall war die Deutsche Parkinson Vereinigung, eine Selbsthilfeorganisation von Parkinson-Patienten, mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris eine Kooperation eingegangen, damit Vereinsmitglieder dort Rabatte für rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente erhalten. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte deshalb wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte in zweiter Instanz den Fall dem EuGH vor und möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit dem freien Warenverkehr vereinbar ist.
Generalanwalt Szpunar sieht in der Preisbindung einen Verstoß gegen EU-Vorschriften zum freien Warenverkehr und verwies dazu auf ein EuGH-Urteil von 2010 zum Vertrieb von Kontaktlinsen über den Versandhandel: Nehme man einem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, einen bestimmten Preis zu unterbieten, nehme man ihm einen Teil seiner Wettbewerbsfähigkeit.
Für Waren aus anderen Mitgliedstaaten als Deutschland ergäben sich daraus Schwierigkeiten auf den deutschen Markt zu gelangen, erklärte Szpunar. Die Preisbindung wirke deshalb wie eine „mengenmäßige Einfuhrbeschränkung“, die nach den EU-Verträgen „grundsätzlich verboten ist“. Der Generalanwalt verwarf überdies die Rechtfertigung der Bundesrepublik, die Preisbindung diene dem „Gesundheitsschutz“, weil damit „eine gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung in Deutschland“ gesichert und "die Kosten im Gesundheitssektor" kontrolliert würden.
Szpunar verwies dazu auf die Argumentation der EU-Kommission, wonach aus der Zahl der Apotheken nicht automatisch folgt, dass es in Deutschland flächendeckend eine gleichmäßige Versorgung gibt. Vielmehr könnten entlegene Gebiete über Internet-Apotheken besser versorgt werden.
Menschen mit eingeschränkter Mobilität könnten davon erheblich profitieren, wenn sie ihre Bestellungen online aufgeben könnten und diese ihnen unmittelbar nach Hause geliefert würden. „Ganz abgesehen davon könnte es ohne eine Preisbindung zu niedrigeren Preisen kommen, was dem System der sozialen Sicherung zugutekommen könnte“, heißt es in den Schlussanträgen.
Der Geschäftsführer der Deutsche Parkinson Vereinigung, Friedrich-Wilhelm Mehrhoff, begrüßte die Auffassung Szpunars. Eine entsprechende Entscheidung des Gerichts könnte den unheilbar an Parkinson Erkrankten „eine dauerhafte finanzielle Entlastung bei der medikamentösen Versorgung“ bringen, sagte Mehrhoff. Betroffene müssten demnach 6.000 bis 8.000 Euro im Jahr für Medikamente aufbringen und konnten über die Boni-Vereinbarung mit DocMorris etwa 400 Euro davon einsparen.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände zeigt für die Sichtweise der Generalanwaltschaft hingegen kein Verständnis. Er bedauere, dass man den ausländischen Versandapotheken ein Unterlaufen der deutschen Arzneimittelpreisvorschriften erlauben wolle, erklärte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt. Dass die Gründe des deutschen Gesetzgebers für eine grenzüberschreitende Preisbindung nicht für ausreichend erachtet würden, sei „nicht nachzuvollziehen“. © AFP/may/aerzteblatt.de

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