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Politik

Ambulante Psychotherapie: G-BA beschließt Strukturreform

Donnerstag, 16. Juni 2016

/dpa

Berlin­ – Eine Sprechstunde soll den Patienten künftig auch von ärztlichen und Psycholo­gischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen­psycho­therapeuten ange­boten werden können. Damit sollen vor allem die langen Wartezeiten auf ein erstes Gespräch bei einem Psychotherapeuten reduziert werden. Die psychotherapeutische Sprechstunde ermöglicht zudem einen kurzfristigen Zugang zur Beratung und eine erste psychodiagnostische Abklärung. Die Sprechstunde ist das Kernstück der Strukturreform der ambulanten Psychotherapie, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute mit der Änderung der Psychotherapie-Richtlinie auf den Weg gebracht hat.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hatte der Gesetzgeber das Gremium beauf­tragt, bis zum 30. Juni Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebots, zur Ein­richtung von Sprechstunden, zur Akutbehandlung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterver­fahrens zu beschließen.

„Das waren mühselige und langwierige Diskussionen und Verhandlungen“, merkte der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken bei der öffentlichen Sitzung an. „Wir betreten hier Neu­land und deshalb wollen wir die Psychotherapie-Richtlinie nach fünf Jahren evaluieren.“

Einrichtung der psychotherapeutischen Sprechstunden freiwillig
Die psychotherapeutische Sprechstunde dient der zeitnahen Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt oder nicht. Dazu kann eine orientierende diagnostische Abklärung erfolgen und, wenn notwendig, auch eine differenzialdignos­tische. Ein erwachsener Patient kann bis zu sechsmal 25-minütige Termine erhalten, Kinder und Jugendliche und deren Eltern bis zu zehnmal.

Die Patientenvertreter im G-BA bemängelten in der Sitzung, dass die Sprechstunde nicht verpflichtend eingeführt wird. Psychotherapeuten können selbst entscheiden, ob sie künftig mindestens zwei Stunden pro Woche zu festen Zeiten eine Sprechstunde an­bieten. „Für die Patienten sind die Sprechstunden verpflichtend, für die Psycho­thera­peu­ten nicht – das wird ein Nadelöhr in der Versorgung, sagte Patientenvertreter Jürgen Matzat.

„Das wird kein Nadelöhr, sondern ein neuer Korridor in der Versorgung“, betonte hin­gegen Timo Harfst von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die im G-BA Anhörungsrecht hat. „Hier werden sehr starke Anreize gesetzt, so dass die allermeisten die Sprechstunde anbieten werden – das ist motivationspsychologisch ein kluger Weg.“ Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband stimmten eindeutig für die Freiwilligkeit.

Psychotherapeutische Akutbehandlung künftig möglich
Unmittelbar nach der Sprechstunde kann künftig für Patienten in akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen eine psychotherapeutische Akutbehandlung beginnen. Diese kurzfristige Intervention zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierungen psychischer Symptomatik besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten á 25 Minuten, die nicht bei der Krankenkasse beantragt werden müssen. Diese Neuerung bezeichnen der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp), die Deutsche Psychothera­peu­tenvereinigung (DPtV) und die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugend­lichen­psycho­therapeuten (VAKJP) in einer gemeinsamen Pressemitteilung als wichtige Ergänzung des bisherigen Leistungsangebots.

Zweiteilung der Kurzeittherapie stark kritisiert
Darüber hinaus soll künftig die Kurzzeittherapie (KZT) in zwei Abschnitte á zwölf Stunden unterteilt werden, statt wie bisher bis zu 25 Stunden am Stück zu umfassen. Jeder Abschnitt ist antrags- aber nicht gutachterpflichtig. „Wir versuchen die Behandlung damit zu akzentuieren – das ist keine Willkür“, sagte Thomas Uhlemann vom GKV-Spitzenband bei der Sitzung, der für diese Zweiteilung schon im Vorfeld immer wieder kritisiert worden war. Durch die Befreiung von der Gutachterpflicht solle der Patient zudem schneller in die Behandlung gebracht werden, erklärte Uhlemann.

„Die Behandlung kann auf diese Weise nicht sinnvoll kürzer gemacht werden“, betonte hingegen BPtK-Vertreter Harfst. Zudem sei auch die sogenannte Genehmigungsfiktion „ein sinnfreier Vorgang“, kritisierte er. Danach haben die  Krankenkassen drei Wochen Zeit, einen Antrag auf KZT zu genehmigen. Wenn sie diese Frist verstreichen lassen, gilt der Antrag auch als genehmigt. Die drei Verbände (bvvp, DPtV, VAKJP) bezeichnen die künftige Zweiteilung der KZT darüber hinaus als „willkürlichen Eingriff in die Behand­lungs­planung von Psychotherapeuten“ und „unnötigen bürokratischen Aufwand“.

Rezidivprophylaxe nach Langzeittherapie
Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann künftig eine Rezidivprophylaxe durch­geführt werden: Eine niederfrequente therapeutische Arbeit, die zur Stabilisierung der Patienten beitragen und Rückfällen vorbeugen soll. Die Stunden, die dafür genutzt werden sollen, sind kein eigenes Modul, sondern Teil des bewilligten Gesamtkontingents. Die Rezidivprophylaxe kann über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der Behandlung durchgeführt werden.

Nach Ansicht der Bundespsychotherapeutenkammer hatte der G-BA den Auftrag, für die Rezidivprophylaxe einen eigenen Leistungsbereich zu schaffen, um chronisch und schwer psychisch Kranken ein flexibles Behandlungsangebot nach Abschluss einer Psychotherapie zu bieten. „Diesen  Auftrag hat das Gremium nicht erfüllt“, kritisiert BPtK-Präsident Dietrich Munz. „Nicht nachvollziehbar“ sei zudem die Beschränkung auf Langzeittherapie als Voraussetzung für eine Rezidivprophylaxe. Auch nach einer Kurz­zeittherapie könne es notwendig sein, Rückfällen vorzubeugen. Auch die drei Berufs­verbände kritisieren diesen Teil des Beschlusses als „Mogelpackung“: Das letzte Therapie­kontingent einer Langzeittherapie auf bis zu zwei Jahre zu strecken, sei auch bisher schon möglich gewesen.

Weitere Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie betreffen die probatorischen Sitzungen, die Gruppentherapie und die Standarddokumentation. Der vollständige Beschlusstext wird in Kürze auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht.

Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Die geänderte Psychotherapie-Richtlinie tritt geplant am 1. April 2017 in Kraft. Bis dahin müssen insbesondere die Vergütungsregelungen für die neuen Leistungen der Sprechstunde und der Akutbehandlung getroffen werden. © pb/aerzteblatt.de

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