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Ärzteschaft

EBM-Änderungen gelten nicht automatisch für ASV

Montag, 20. Juni 2016

Berlin – Änderungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wirken sich nicht auto­matisch auf die Abrechnung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) aus. Der erweiterte Bewertungsausschuss habe festgelegt, dass in dem neuen Versor­gungsbereich die alten Regelungen vorerst weitergelten könnten, teilte die Kassen­ärzt­liche Bundesvereinigung (KBV) mit.

Demnach werden Leistungen, die im EBM ersatzlos wegfallen, in der ASV nach der bis dahin gültigen regionalen Euro-Gebührenordnung weiter vergütet. Dies gilt immer so­lange, bis der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt, die Leistung auch aus dem ASV-Behandlungsumfang und damit dem Appendix für die jeweilige ASV-Indikation zu streichen.

Bei neuen Gebührenordnungspositionen (GOP), die den Inhalt von Leistungen des Appendix (Abschnitt 1) ganz oder teilweise ersetzen und keine neuen ärztlichen Leistun­gen enthalten, kann der erweiterte Bewertungsausschuss den Appendix ändern. Ein Beschluss des G-BA ist nicht erforderlich. Dadurch soll erreicht werden, dass der Appendix schneller an die jeweils aktuelle EBM-Version angepasst wird.

Eine konkrete Anpassung wurde im Appendix nun für die pulmonale Hypertonie beschlossen. Der dort abgebildete Behandlungsumfang basierte nicht mehr auf dem aktuellen Stand des EBM. Dies betraf vor allem Änderungen im Bereich der Humangenetik. Neu aufgenommen wurden unter anderem die GOP 11233 bis 11236, die den Beratungs- und Beurteilungsaufwand nach medizinischen Kriterien differenzieren. Diese ersetzen vollumfänglich die weggefallenen GOP, heißt es von der KBV.

Der ergänzte Bewertungsausschuss aus KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen hat außerdem das ASV-Kapitel 50 im EBM um einen neuen Abschnitt 50.3 für das Marfan-Syndrom erweitert. In das Kapitel sollen nach und nach alle Leistungen aufgenommen werden, die in der ASV erbracht, zuvor aber nicht im EBM enthalten waren.

Neu aufgenommen worden ist die GOP 50301 für die augenärztliche Untersuchung bei Marfan-Syndrom und verwandten, durch genetische Mutationen bedingten Störungen. Sie ist mit 133 Punkten bewertet und ersetzt die bisher für die Abrechnung verwendete Pseudoziffer 88508. © EB/aerzteblatt.de

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