Politik
Landessozialgericht bestätigt Verordnungsausschluss wegen Unzweckmäßigkeit
Donnerstag, 30. Juni 2016
Berlin – Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Verordnungsausschluss des Medikamentes Dipyridamol in Kombination mit ASS bestätigt, den der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juni 2013 vorgenommen hatte (Az.: L 7 KA 16/14 KL). Damals hatte der G-BA erstmals ein neues Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen, weil es aus seiner Sicht den zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen unterlegen war.
Der Hersteller hatte gegen dieses Vorgehen geklagt und unter anderem argumentiert, der G-BA-Beschluss widerspreche den bindenden Feststellungen der Zulassungsbehörde insbesondere dazu, dass jeder Wirkstoff der Kombination einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Das LSG hat diese Klage nun abgewiesen.
„Dieses Urteil ist eine richtungsweisende Entscheidung zur Abgrenzung der arzneimittelrechtlichen Zulassung von der dem G-BA obliegenden Beurteilung des spezifisch krankenversicherungsrechtlichen Nutzens von Arzneimitteln. Es trägt damit in grundsätzlicher Weise zur Klärung der Bindungswirkung der Zulassung und deren Reichweite bei“, kommentierte der unparteiische Vorsitzender des G-BA, Josef Hecken, das Urteil.
Dipyridamol plus ASS ist zur Sekundärprävention von ischämischen Schlaganfällen und transitorischen ischämischen Attacken (TIA) zugelassen. Auf der Grundlage einer Nutzenbewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) war der G-BA 2013 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Kombination gegenüber der Monotherapie mit einem Thrombozytenaggregationshemmer (ASS oder Clopidogrel) therapierelevant unterlegen und damit unzweckmäßig ist.
Dem fehlenden Beleg für einen Zusatznutzen wurde ein Beleg für einen größeren Schaden insbesondere in Form von häufiger auftretenden schwerwiegenden Blutungen und häufigeren Studienabbrüchen wegen unerwünschter Ereignisse sowie einem größerem Schaden bei der Gesamtrate unerwünschter Ereignisse in der Langzeittherapie gegenüber gestellt.
Der G-BA kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. © EB/aerzteblatt.de

Dipyridamol in Kombination mit ASS
Dieter Döring
Facharzt für Allgemeinmedizin

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