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Ärzteschaft

Prävention von Frühgeburten: Versorgungsvertrag geschlossen

Donnerstag, 30. Juni 2016

/dpa

Berlin – Ein neuer Versorgungsvertrag namens „Gesund schwanger“ soll durch beson­dere ambulante Maßnahmen die Frühgeburtenrate senken. Deren Rate ist mit rund zehn Prozent in Deutschland im internationalen Vergleich hoch. „Deshalb haben wir die Ver­ein­barung ‚Gesund schwanger‘ geschlossen, die an den relevanten Risikofaktoren für eine Frühgeburt ansetzt“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundes­vereinigung (KBV), Andreas Gassen, heute in Berlin.

Schwangere Versicherte, die sich in den Vertrag einschreiben, erhalten ab Juli ein Leis­tungspaket, das über die Mutterschaftsrichtlinien hinausgeht. Dazu gehören ein 45 minü­tiges Risikoscreening und eine ausführlichen Beratung dazu, welche Lebens­stilfaktoren eine Frühgeburt auslösen. Vor Beginn der 9. Schwangerschafts­woche erfolgt ein vagina­ler Frühultraschall und zwischen der 16. und 24. Schwanger­schaftswoche ein Infektions­screening. Epidemiologischen Studien zufolge könnten allein dies Screening und die sich gegebenenfalls anschließende Infektsanierung die Frühgeburtenrate um bis zu 43 Pro­zent senken, hieß es aus der KBV.

An dem neuen Vertrag teilnehmen können Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburts­hilfe, Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie.

An dem neuen Vertrag beteiligen sich neben der KBV und den Kassenärztlichen Ver­einigungen (KVen) folgende Krankenkassen: Bertelsmann Betriebskrankenkasse (BKK), BKK Aesculap, BKK Diakonie, BKK Voralb HellerLeuze, Daimler BKK, Die Bergische Krankenkasse und die Salus BKK. Weitere Krankenkassenbeitritte sind laut KBV in den nächsten Monaten zu erwarten.

Auch drei Berufsverbände haben an der Vereinbarung mitgewirkt: der Berufsverband der Frauenärzte, (BVF), der Berufsverband Deutscher Laborärzte (BDL) und der Berufs­ver­band der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie (BÄMI).

Gassen wies daraufhin, dass es sich bei dem Vertrag um eine Premiere handelt. „Es ist der erste regionenübergreifende Vertrag auf der Grundlage des neuen Paragrafen 140a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), wie er mit dem Versorgungsstärkungs­gesetz geschaffen wurde“, erläuterte er. Diese Vertragsformen haben die sogenannten Strukturverträge nach Paragraf 73a SGB V abgelöst. Sie ermöglichen es KVen und Krankenkassen, neue organisatorische Versorgungsformen mit differenzierten Honorierungssystemen zu vereinbaren. © hil/aerzteblatt.de

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