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Ärzteschaft

Antikorruptions­gesetz: Kooperations­verträge rechtssicher formulieren

Freitag, 1. Juli 2016

Frankfurt – Spätestens seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Bekämpfung von Kor­ruption im Gesundheitswesen sollten Ärzte neue Kooperationsvereinbarungen beson­ders sorgfältig formulieren. Denn wer gegen die Verordnung verstößt, riskiert Freiheits­strafen von bis zu drei Jahren. Die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) unterstützt ihre Mitglieder bei der rechtlichen Absicherung entsprechender Vereinbarungen.

Mit Verweis auf die hohe Verunsicherung innerhalb der Ärzteschaft kritisierte Kammer­präsident Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach das seit Anfang Juni geltende Antikor­ruptionsgesetzt als zu unkonkret. „Man hätte sich greifbarere Vorgaben gewünscht“, monierte er. Generell sei lediglich klar: Was bislang berufs- und vertragsarztrechtlich untersagt gewesen sei, bleibe auch weiterhin verboten.

Allerdings drohten seit Anfang Juni bei Korruptionsvorwürfen neben beträchtlichen Sanktionen nun auch rechtliche Konsequenzen. „Künftig wird die Staatsanwaltschaft bei Verdacht aktiv werden“, so der Kammerchef. Dies könne zu gravierenden Image­schäden führen, selbst wenn das Verfahren später eingestellt werden sollte.

„Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern, bei Abschluss von Kooperationsverträgen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Verträge der Landesärztekammer vor­zulegen“, betonte zu Hatzbach. Sollte ein Vertrag neben dem Berufsrecht auch das Ver­tragsarzt- und/oder das Krankenhausrecht berühren, könne zudem ein Clearingver­fah­ren zwischen LÄKH, Kassenärztlicher Vereinigung Hessen und Hessischer Kranken­haus­gesellschaft angerufen werden. © hil/aerzteblatt.de

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