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HNO-Ärzte warnen vor Gehörschäden durch Fangesang

Montag, 4. Juli 2016

/dpa

Berlin – Vor Hörschäden durch den Lärm in Fußballstadien und beim Public-Viewing haben der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte und der Bundesverband der Hörgeräte-Industrie gewarnt. „80.000 Besucher in einem Stadion wie dem Stade de France in Paris, können ohrenbetäubenden Lärm verursachen, der das Gehör nach­haltig schädigen kann“, warnen die HNO-Ärzte.

Im Stadium seien Schalldruckpegel von bis zu 131 Dezibel gemessen worden – also Laut­stärken jenseits der Schmerzschwelle. „Während eines Fußballspiels beträgt die Lärmbelastung zwischen 92,6 dB und 97,3 dB. Das entspricht etwa dem Lärm einer Motorsäge oder einer Holzfräsmaschine“, erläutert Jan Löhler, Direktor des Wissen­schaftlichen Instituts für angewandte HNO-Heilkunde. Eine solche Lautstärke könne bei dauerhafter Einwirkung Gehörschäden verursachen und wäre an einem Arbeitsplatz ohne ausreichenden Gehörschutz nicht zulässig, betonte er.

In einer repräsentativen Umfrage des Bundesverbandes der Hörgeräte-Industrie äußer­ten mehr als die Hälfte aller Umfrageteilnehmer die Sorge, dass sie beim Besuch einer Sportveranstaltung einer Gefahr für die Schädigung ihres Gehörs durch einen Tinnitus oder ein Knalltrauma ausgesetzt sind. Einen Hörsturz fürchten sogar 29 Prozent der Befragten.

Die HNO-Ärzte in Deutschland warnen immer wieder vor übermäßigem Lärm am Arbeits­platz und in der Freizeit. „In neueren Studien konnte nachgewiesen werden, dass sich der Hörverlust im Hochfrequenzbereich bei Kindern und Jugendlichen in einem Zeitraum von 24 Jahren nahezu verdoppelt hat“, warnte Löhler schon im vergangenen Herbst. Zu den häufigsten Ursachen lärmbedingter Hörstörungen zählten Kinderspielzeuge, portable Musikabspielgeräte und Musikveranstaltungen. Nötig seien daher strengere Grenzwerte zur Lärmvermeidung.

Schon 2011 hat der 114. Deutsche Ärztetag in Kiel das Thema aufgegriffen und die Bundesregierung aufgefordert, den Lärmpegel bei Musikveranstaltungen für Jugendliche per Rechtsverordnung zu begrenzen. © hil/aerzteblatt.de

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