Politik
Was einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme leisten müssen
Mittwoch, 6. Juli 2016
Berlin – Welche Anforderungen einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme erfüllen müssen, damit Krankenhäuser sie als Grundlage für Vergütungszuschläge nutzen können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Am 5. Juli sind die entsprechenden Regelungen in Kraft getreten. Die Fehlermeldesysteme sollen danach in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen und auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen.
Nimmt ein Krankenhaus an einem solchen Fehlermeldesystem teil, kann es hierfür Vergütungszuschläge beanspruchen. Die Höhe dieser Zuschläge handeln die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung aus.
„Die Einführung von Risiko- und Fehlermanagement ist auf einem guten Weg. Viele Krankenhäuser betreiben nicht nur die gesetzlich verpflichtenden einrichtungsinternen Fehlermeldesysteme, sondern nehmen bereits an einem einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystem teil“, sagte Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung des G-BA. Von dem vergrößerten Wissenspool könnten alle profitieren: „Krankenhäuser und Kostenträger, in erster Linie aber die Patienten“, so Klakow-Franck.
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Zu den G-BA-Anforderungen an die Meldesysteme zählt insbesondere, dass es
- prinzipiell für alle Krankenhäuser offen und über das Internet frei zugänglich ist,
- eine vertrauliche Bearbeitung aller Daten gewährleistet,
- ein strukturiertes Meldeformular vorhanden ist und
- Nutzerkommentare eingegeben werden können.
In seinen Bestimmungen regelt der G-BA zudem, wie ein Krankenhaus gegenüber den Kostenträgern jährlich seine Teilnahme nachzuweisen hat.
Der G-BA kündigte an, nach drei Jahren zu evaluieren, in welchem Umfang Fehlermeldesysteme existieren, die den Bestimmungen entsprechen, wie viele Krankenhäuser daran teilnehmen und ob die damit angestrebten Ziele erreicht werden. © hil/aerzteblatt.de

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