Vermischtes
Verbände fordern Anpassungen bei Hilfsmittelreform
Dienstag, 12. Juli 2016
Berlin – Der Preiswettbewerb der Krankenkassen hat in den vergangenen Jahren immer wieder zu Qualitätsmängeln bei der Versorgung von Patienten mit Hilfs- und Heilmitteln geführt. Mit einem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) will die Regierung nun bestehende Mängel abstellen. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED), die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) begrüßen die Zielsetzung der Reform, üben aber auch Kritik.
„Das Heil- und Hilfsmittelgesetz setzt ein deutliches Signal gegen eine ausschließlich auf den Preis ausgerichtete Beschaffungspolitik der Krankenkassen“, erklärte Constanze Schaal, Vorstandsvorsitzende der DEGEMED. „Darüber hinaus sollen neue Zugangswege zu Heilmittelleistungen über sogenannte ‚Blankoverordnungen‘ ausprobiert werden. Dieser Ansatz zeigt Anerkennung, Wertschätzung und Vertrauen gegenüber der therapeutischen Arbeit“, sagte sie.
Außerdem trage die Politik dem Umstand Rechnung, dass eine schlechte Versorgungsqualität und hohe Zugangshürden Folgekosten verursachen könnten, die sich gesellschaftlich und volkswirtschaftlich negativ auswirkten.
„Die Stärkung von Beratungs- und Informationsrechten der Versicherten sehen wir als einen weiteren wichtigen Schritt zu mehr Transparenz und einer stärkeren Autonomie der Patienten“, ergänzte DEGEMED-Geschäftsführer Christof Lawall. Der Spitzenverband der medizinischen Rehabilitation empfiehlt, den Gedanken auch bei der Ausgestaltung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 9 SGB V im Bereich der medizinischen Rehabilitation stärker aufzugreifen.
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„Die Intention des Gesetzentwurfs ist absolut gerechtfertigt. Leider steht zu befürchten, dass die vorliegende Definition in bestimmten Fällen das Gegenteil verursachen und Unsicherheit bei Kassen, Leistungserbringern und Patienten hervorrufen wird“, erklärte Markus Mai, Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
Er sorgt sich darum, dass Verbandmittel, die sich bei der phasengerechten Wundheilung bewährt haben, zunächst nicht mehr zur Verfügung stehen. Das Ziel müsse sein, Verbandmittel eindeutiger zu beschreiben und die Bezahlung durch die Kassen damit einfacher zu regeln. „Der vorliegende Entwurf stellt nun aber gerade keine Vereinfachung dar, sondern definiert Verbandstoffe gerade nicht eindeutig. Mit Unterstützung weiterer Fachexperten kann der Gesetzentwurf sicher verbessert werden“, so Mai.
BVMed sieht Korrekturbedarf
Auch der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) sieht gute Aspekte, macht aber zugleich Korrekturbedarf aus. Positiv bewertet der BVMed in einer aktuellen Stellungnahme vor allem die zeitnahe Aktualisierung und kontinuierliche Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses sowie die Maßnahmen zur Sicherstellung einer individuellen, medizinisch notwendigen und qualitativen Versorgung mit Hilfsmitteln.
„Wir sehen jedoch bei einigen Gesetzesvorschlägen noch Anpassungsbedarf, um die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen“, sagte BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim Schmitt. Dies gelte insbesondere für die zu erarbeitende Verfahrensordnung zur Aufnahme von Hilfsmitteln und zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses sowie für die zu erstellenden Rahmenempfehlungen zum Vertragscontrolling.
„Bei der Ausgestaltung der Verfahrensordnung und der Rahmenempfehlung muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen zur Umsetzung der Neuregelungen für alle Beteiligten transparent, eindeutig und umfassend sowie verbindlich gestaltet werden“, so Schmitt. Beim Vertragscontrolling sei es wichtig, bundeseinheitliche Regelungen zur Vergleichbarkeit der Qualitätsprüfungen für alle Krankenkassen zu schaffen.
„Der BVMed sieht das Vertragscontrolling als wichtigen Bestandteil für die Qualitätssicherung und befürwortet daher, dies gesetzlich zu etablieren“, sagte der Geschäftsführer. Seiner Ansicht nach sollten das Verfahren und die Einzelheiten bundeseinheitlich für alle Krankenkassen festgelegt und die maßgeblichen Spitzenverbände der Leistungserbringer gleichberechtigt bei der Erstellung einbezogen werden. © hil/EB/aerzteblatt.de

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