Ärzteschaft
Ärzte sollen Kooperationsverträge mit Pflegeheimen schließen
Mittwoch, 27. Juli 2016
Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ruft Ärzte auf, die neuen Möglichkeiten des Vergütungssystems zu nutzen und über Kooperationsverträge mit Pflegeheimen die ärztliche Betreuung von Heimbewohnern zu verbessern. Auch der pflegepolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Erwin Rüddel, begrüßte die neuen Möglichkeiten, um die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen zu stärken.
„Der Gesetzgeber hat mit dem Hospiz- und Palliativgesetz die Förderung der kooperativen und koordinierten Versorgung von Pflegeheimen vorgegeben, die jetzt von der Selbstverwaltung umgesetzt wird“, so der Pflegeexperte. Wichtig sei nun, dass die Pflegeheime diese Gelegenheit nutzen und mit den Ärzten Kooperationsverträge abschließen, um die Versorgung ihrer Bewohner zu verbessern. Die Trägerverbände seien gefordert, ihre Mitglieder entsprechend zu informieren und auf diesem Weg zu begleiten, so Rüddel.
Mitte Juni hatte die KBV mit den Krankenkassen neue Regelungen zur Vergütung der ärztlichen Betreuung von Heimbewohnern im Rahmen von speziellen Kooperationsverträgen vereinbart. Für die Berechnung der zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen hat die KBV zusätzliche Gebührenordnungspositionen in ein neues Kapitel 37 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen.
Die neuen Leistungen des Kapitels 37 können Ärzte seit Anfang Juli abrechnen, wenn sie mit Heimen spezielle Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Die Vergütung honoriert den erhöhten Aufwand der Ärzte für die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen sowie der pflegerischen Versorgung, die Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften, den Besuch des Patienten und die patientenorientierten Fallkonferenzen.
Das Geld fließt extrabudgetär. Auch bislang waren Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen möglich. Maßnahmen für eine bessere Vernetzung und Kommunikation aller Beteiligten wurden aber in der Regel nicht zusätzlich honoriert.
Die Kooperationsverträge mit den Heimen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, die in der „Vereinbarung nach Paragraf 119b Absatz zwei des fünften Sozialgesetzbuches zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen“ zusammengefasst sind. Ärzte müssen den Vertrag der entsprechenden regionalen Kassenärztlichen Vereinigung bekannt machen. Eine bundesweite Übersicht über die abgeschlossenen Verträge liegt der der KBV allerdings nicht vor.
Außerdem erhalten jetzt auch Fachärzte eine zusätzliche Honorierung, wenn sie Leistungen bei der Versorgung von Pflegeheimbewohnern an qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten delegieren. Bislang erfolgte eine Förderung von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten nur im hausärztlichen Bereich. Der Einsatz des fachärztlichen Assistenten ist auf die Versorgung in Pflegeheimen beschränkt und muss, wie bei den Hausärzten, vorab von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. © hil/aerzteblatt.de

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