Ärzteschaft
Gericht: Kassen dürfen von korrupten Ärzten Honorar zurückfordern
Donnerstag, 4. August 2016
Hannover – Von Ärzten, die sich gegen Geld untereinander Patienten oder Untersuchungen zuweisen, darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) das Honorar zurückfordern. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) erstmals entschieden (L 3 KA 6/13).
Eine derartige Vorteilsgewährung sei untersagt, weil Überweisungen nur aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen sollen und der faire Wettbewerb unter den Ärzten geschützt werden soll, betonte das Celler Gericht. Die Missachtung dieses Verbotes wiege so schwer, dass es dem Vorteilsgewährenden nicht gestattet sein kann, das damit verdiente Honorar zu behalten. Wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage der Honorarrückforderung sei der Fall inzwischen beim Bundessozialgericht (B 6 KA 25/16 R) anhängig, sagte eine LSG-Sprecherin heute.
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Im konkreten Fall gab das Gericht der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen recht, die von einem Laborarzt knapp 300.000 Euro zurückfordert. Der Mediziner hatte einer Urologin für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial seit Anfang der neunziger Jahre 50 Pfennig (umgerechnet 0,26 Cent) gezahlt.
Dank der großen Zahl von Überweisungen strich der Laborarzt Honorar im sechsstelligen Euro-Bereich ein, während die Urologin jährlich mehrere Tausend Euro als Gegenleistung erhielt. Dafür wurde die Medizinerin von einem Strafgericht verurteilt. © dpa/aerzteblatt.de

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