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Ärzteschaft

Gericht: Kassen dürfen von korrupten Ärzten Honorar zurückfordern

Donnerstag, 4. August 2016

Hannover – Von Ärzten, die sich gegen Geld untereinander Patienten oder Unter­suchungen zuweisen, darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) das Honorar zu­rück­fordern. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) erstmals entschieden (L 3 KA 6/13).

Eine derartige Vorteilsgewährung sei untersagt, weil Überweisungen nur aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen sollen und der faire Wettbewerb unter den Ärzten geschützt werden soll, betonte das Celler Gericht. Die Missachtung dieses Ver­botes wiege so schwer, dass es dem Vorteilsgewährenden nicht gestattet sein kann, das damit verdiente Honorar zu behalten. Wegen der höchstrichterlich noch nicht entschie­de­­nen Frage der Honorarrückforderung sei der Fall inzwischen beim Bundes­sozialgericht (B 6 KA 25/16 R) anhängig, sagte eine LSG-Sprecherin heute.

Im konkreten Fall gab das Gericht der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen recht, die von einem Laborarzt knapp 300.000 Euro zurückfordert. Der Mediziner hatte einer Urologin für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial seit Anfang der neun­ziger Jahre 50 Pfennig (umgerechnet 0,26 Cent) gezahlt.

Dank der großen Zahl von Überweisungen strich der Laborarzt Honorar im sechs­stelligen Euro-Bereich ein, während die Urologin jährlich mehrere Tausend Euro als Gegenleistung erhielt. Dafür wurde die Medizinerin von einem Strafgericht verurteilt. © dpa/aerzteblatt.de

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